Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
3 Décisions 2003 - 2004
Entrée en force
oui
Zurich Cas 89

Lohngleichheit für eine Hebammenschülerin

Eine Pflegefachfrau DN II erhält nach den Lohngleichheitsurteilen im Zürcher Gesundheitswesen (Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10, Zürich Fall 11) Lohnnachzahlungen, die jedoch die 18 Monate nicht abdecken, in denen sie sich zur Hebamme weitergebildet hat. Sie legt vergeblich bei der Gesundheitsdirektion gegen dieses Vorgehen Rekurs ein und wendet sich dann mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen hält es das Gericht für nicht beurteilbar, ob die Hebammenschülerin gegenüber einem Polizisten in Ausbildung lohnmässig diskriminiert war. Es weist den Fall an die Gesundheitsdirektion zurück und verlangt von ihr zusätzliche Abklärungen. Als diese den Lohnvergleich wieder ablehnt, gelangt die Pflegefachfrau nochmals ans Verwaltungsgericht. Es bejaht die Diskriminierung und weist die Gesundheitsdirektion an, die Nachzahlung zu berechnen.

Historique de la procédure

23.01.2003
Gesundheitsdirektion weist Rekurs ab
11.06.2003
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut
Die Pflegefachfrau argumentiert, ihre Entlöhnung während der Hebammenausbildung sei im Vergleich zu einem kantonalen Polizeibeamten in Ausbildung klar diskriminierend gewesen, zumal sie noch ein Schulgeld zu entrichten hatte. Zudem habe sie in dieser Zeit ja bereits das Diplom als Pflegefachfrau DN II besessen und sei schon von daher anspruchsberechtigt gewesen. Die Gesundheitsdirektion dagegen stellt sich auf den Standpunkt, im Gegensatz zu IPS-, OPS- und Anästhesieausbildungen, die berufsbegleitend absolviert werden könnten, sei die Zusatzausbildung zur Hebamme eine verkürzte Grundausbildung. Die Lernende sei in dieser Zeit – im Unterschied zu den oben genannten Ausbildungen – weder als Pflegefachfrau noch als Hebamme selbstständig einsetzbar gewesen. Also habe sie keinen Anspruch auf Lohnnachzahlungen.

Das Verwaltungsgericht stellt zunächst fest, die Unterscheidung zwischen berufsbegleitender und nicht berufsbegleitender Zusatzausbildung sei für die Lohnnachzahlungen von Bedeutung. Wird die Ausbildung berufsbegleitend absolviert, besteht auch während dieser Zeit Anspruch auf Lohnnachzahlungen für die nach wie vor ausgeübte Pflegetätigkeit. Ist die Ausbildung nicht berufsbegleitend, so gehört die praktische Tätigkeit mit zur Ausbildung und kann anders entlöhnt werden. Einen direkten Anspruch kann die Hebammenschülerin aus den Lohngleichheitsurteilen im Zürcher Gesundheitswesen (Zürich Fall 8, Zürich Fall 9, Zürich Fall 10, Zürich Fall 11) also nicht geltend machen. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob ihre Entlöhnung im Vergleich zu einem Polizisten in Ausbildung diskriminierend war. Darauf ist die Gesundheitsdirektion zu Unrecht nicht eingegangen. Sie muss dies in einer Neubeurteilung nachholen. Das Verwaltungsgericht weist die Gesundheitsdirektion an, zunächst abzuklären, ob die Ausbildungen vergleichbar sind. Wenn dies so ist, seien neben der Entlöhnung auch die Kosten in die Beurteilung mit einzubeziehen.

Der Fall wird zur Neubeurteilung an die Gesundheitsdirektion zurückgewiesen.

PB.2003.00009 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)
19.10.2004
Verwaltungsgericht stellt Lohndiskriminierung fest
Die Gesundheitsdirektion lehnt den Lohnvergleich am 5. Februar 2004 ab, da die Ausbildung und praktische Tätigkeit einer Hebammenschülerin und eines Polizeiaspiranten so unterschiedlich gestaltet seien. Die Klägerin gelangt wieder ans Verwaltungsgericht.

Nach der Abklärung entscheidet das Verwaltungsgericht, dass die beiden Ausbildungen und die praktische Arbeit vergleichbar sind. Es liege eine Lohndiskriminierung vor, wie sie bereits beim Vergleich von Krankenschwestern und Polizeibeamten festgestellt wurde. Die Klägerin hat Anspruch auf die Lohndifferenz von Lohnklasse 12 zu 13. Die Berechnung der Lohnnachzahlung für die Zeit der Ausbildung weist das Gericht an die Gesundheitsdirektion zurück, da die Angaben zu unklar seien.

Das Verwaltungsgericht stellt eine Lohndiskriminierung der Hebammenschülerin fest und weist die konkrete Berechnung der Nachzahlung an die Vorinstanz zurück. Sie erhält eine Parteientschädigung von 700 Franken.

PB.2004.00004 (vgl. Entscheiddatenbank Verwaltungsgericht Zürich)