Branche
Education
Sexe
Homme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Embauche
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2018
Zurich Cas 381

Diskriminierende Nichtanstellung als stellvertretender Leiter Lehrbetrieb Logistik

Der Gesuchsteller erhält im Anstellungsverfahren für die Stelle als stellvertretender Leiter Lehrbetrieb Logistik eine Absage. Die Arbeitgeberin habe sich mit dem Gesuchsteller nicht über einen angemessenen Lohn einigen können. Deshalb habe sie dem Gesuchsteller eine Absage erteilt und das Bewerbungsverfahren mit besser passenden Bewerbern fortgesetzt. Vor der Schlichtungsbehörde können sich die Parteien nicht einigen. Die Schlichtungsbehörde stellt deshalb dem Gesuchsteller eine Klagebewilligung aus.

Historique de la procédure

01.06.2018
Die Schlichtungsbehörde stellt eine Klagebewilligung aus
Der Gesuchsteller bewirbt sich um eine Stelle als stellvertretender Leiter Lehrbetrieb Logistik. Am 18. März findet das Vorstellungsgespräch statt. Nach dem Vorstellungsgespräch teilt der Gesuchsteller der Arbeitgeberin sein Interesse an der Stelle schriftlich mit. Am 20. März 2018 telefoniert er mit einem Mitarbeiter der Arbeitgeberin. Im Rahmen dieses Gesprächs weist der Gesuchsteller auf seine konkreten Lohnforderungen hin. Der von der Arbeitgeberin vorgeschlagene Jahreslohn von CHF 90'000 bei einem Pensum von 75% reiche ihm nicht aus. Damit komme er nicht über die Runden, falls er eine Familie gründen wolle. Die Arbeitgeberin ihrerseits teilt dem Gesuchsteller mit, dass sie nicht seiner Gehaltsvorstellung von CHF 95'000 entsprechen kann. Zudem wäre ein Jahreslohn von CHF 90'000 erst nach längerer Anstellung möglich. Am 21. März 2018 erteilt die Arbeitgeberin dem Gesuchsteller eine Absage und führt das Bewerbungsverfahren mit besser passenden Bewerbern fort.
Die Parteien können sich vor der Schlichtungsbehörde nicht einigen.

Die Schlichtungsbehörde stellt eine Klagebewilligung aus.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 09/2018