Branche
Autre
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2018
Entrée en force
oui
Zurich Cas 396

Diskriminierende Kündigung einer Parteisekretärin wegen Mutterschaft

Eine Sekretärin arbeitet ursprünglich mit einem 80%-Pensum bei einer politischen Partei. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes, möchte sie ihre Arbeit mit einem Pensum von 60% weiterführen. Aufgrund der anstehenden Wahlen und der damit verbundenen Arbeit sieht sich die politische Partei gezwungen, einen weiteren Mitarbeiter anzustellen. Sie teilt der Sekretärin mit, dass es ihr nur noch möglich sei, ihr eine 20%-Anstellung anzubieten. Einen Monat später kündet die politische Partei der Sekretärin und bestreitet, ihr ein Pensum von 20% angeboten zu haben. Die Sekretärin macht eine diskriminierende Kündigung geltend. Vor der Schlichtungsbehörde einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung sowie auf einen pauschalen Ersatz der Kinderbetreuung.

Historique de la procédure

27.11.2018
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Als Sekretärin arbeitet die Gesuchstellerin seit dem 1. September 2012 mit einem 80%-Pensum bei einer politischen Partei. Sie ist zuständig für die Organisation und Durchführung sämtlicher öffentlichen sowie internen Veranstaltungen der politischen Partei. Zudem hat sie die Verantwortung fürs Administrative der Geschäftsstelle.
Nach der Geburt der ersten Tochter im April 2014 bezieht die Parteisekretärin einen sechsmonatigen Mutterschaftsurlaub (Mutterschaftsversicherung und unbezahlter Urlaub) und nimmt ab November 2014 die Arbeit mit einem 60%-Pensum (zwei Tage Büro, ein Tag Homeoffice) wieder auf. Im Oktober informiert die Parteisekretärin über ihre erneute Schwangerschaft. Die Parteien vereinbaren, dass die Gesuchstellerin neun Monate bezahlten und unbezahlten Mutterschaftsurlaub bezieht und ab dem 1. Januar 2018 wieder zu 60% arbeitet. Im Dezember stellt die politische Partei einen neuen Mitarbeiter mit einem 100%-Pensum an. Sie begründet dies damit, dass wegen den Wahlen sehr viel Arbeit auf die Geschäftsstelle zukomme.
Ende Dezember 2016 händigt die politische Partei der Sekretärin ein Addendum aus, wonach im September 2017 ein neues Pflichtenheft vereinbart werde.
Im Januar 2017 teilt die Parteisekretärin der politischen Partei mit, dass sie ab Januar 2018 wieder 60% arbeiten wolle und sie die Kinderkrippe organisieren müsse. Die Partei bestätigt ein Pensum von 60%. Sie könne aber keine Zusicherung für bestimmte Arbeitstage machen. Es sei vorgesehen, dass der neue Mitarbeiter die Betreuung der Kommissionen übernehme würde, weil diese Sitzungen unregelmässig stattfinden würden.
Die Parteien vereinbaren einen Termin für September 2017, damit die neue Aufgabenverteilung zwischen der Sekretärin und dem neuen Mitarbeiter vereinbart werden können. Der neue Mitarbeiter kündet jedoch. Sein Nachfolger wird mit einem 80%-Pensum ab Mai 2017 angestellt.
Im Gespräch vom 25. September 2017 teilt die politische Partei mit, es sei nur noch eine 20%-Anstellung möglich und die Sekretärin müsse neu die Kommissionen betreuen. Die politische Partei übergibt der Sekretärin ein nicht unterzeichnetes Kündigungsschreiben an und fragt, ob sie auf Ende November oder Dezember 2017 die Kündigung erhalten wolle. In der Folge verhandeln die Parteien über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Am 20. Oktober 2017 kündet die politische Partei der Sekretärin. Sie stellt ihr ein Zwischenzeugnis aus. Die Kündigung wird dadurch begründet, dass sich das Arbeitsvolumen der Geschäftsstelle geändert habe und die von der Sekretärin bis März 2017 betreuten Aufgaben anderweitig abgedeckt worden seien.
Die politische Partei bestreitet, dass von einem 20%-Pensum die Rede gewesen sei. Man habe sich nicht über die Ausgestaltung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen können, was zur Kündigung geführt habe. Die Sekretärin verlangt eine Entschädigung von vier Monatslöhnen wegen diskriminierender Kündigung, Ersatz für die Kosten der Kinderbetreuung für zwei Monate sowie Schadenersatz in der Höhe der entgangenen Löhne.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Ergebnis, dass die Sekretärin Anspruch darauf gehabt hätte, nach dem Mutterschaftsurlaub ihre ursprüngliche Tätigkeit gemäss Arbeitsvertrag aufzunehmen. Unregelmässige Arbeitszeiten seien für sie angesichts der Fremdbetreuung der Kinder in einer Krippe nicht zumutbar, was der politischen Partei bekannt gewesen ist.

Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung sowie auf einen pauschalen Ersatz der Kinderbetreuung.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 12/2018