- Branche
- Domaines social et de la santé
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Congé représailles • Licenciement • Mesures préventives • Harcèlement sexuel
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2018
- Entrée en force
- oui
Rachekündigung einer Instrumentierschwester
Eine Instrumentierschwester weist ihren Vorgesetzen zurück, als er eine sexuelle Beziehung mit ihr anfangen will. Daraufhin beginnt er sie zu mobben, weshalb sie einen Nervenzusammenbruch erleidet. Die Arbeitgeberin wird über die sexuelle Belästigung informiert, worauf sie ein innerbetriebliches Beschwerdeverfahren einleitet. In der Folge verwarnt die Arbeitgeberin sowohl den Vorgesetzen wie auch die Instrumentierschwester und trifft verschiedene Massnahmen. Da die Arbeitgeberin für die Instrumentierschwester keine Anschlusslösung in einer externen Klinik findet, wird ihr im Anschluss gekündet. Die Instrumentierschwester macht eine Rachekündigung geltend. Die Parteien schliessen vor der Schlichtungsbehörde einen Vergleich.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Instrumentierschwester ist seit dem 1. Oktober 2013 in einer Klinik angestellt. Per 1. September 2016 reduziert sie ihr Arbeitspensum auf 90%, damit sie eine Weiterbildung machen kann. Gemäss der Weiterbildungsvereinbarung gilt der Kursbesuch nicht als Arbeitszeit. Im Mai 2017 erhält die Instrumentierschwester einen neuen Vorgesetzten, mit welchem sie sich gut versteht. Sie beginnt mit ihm über WhatsApp anzügliche Nachrichten auszutauschen. Nachdem die Instrumentierschwester eine sexuelle Beziehung mit ihrem Vorgesetzten ablehnt, beginnt dieser sie zu mobben. Wegen dieser Belastung erleidet sie im Juli 2017 einen Nervenzusammenbruch und ist seitdem krankgeschrieben. Erstmals am 17. August 2017 orientiert die Instrumentierschwester die Arbeitgeberin über die sexuelle Belästigung, worauf am 22. August 2017 ein innerbetriebliches Beschwerdeverfahren eröffnet wird. Dieses wird am 13. September 2017 abgeschlossen. Als Ergebnis verwarnt die Arbeitgeberin den Vorgesetzten der Instrumentierschwester und trifft verschiedene Massnahmen. Zudem ermahnt sie auch die Instrumentierschwester wegen ihres ungebührlichen und unangemessenen Verhaltens. Die Arbeitgeberin versucht in der Folge, dass die Instrumentierschwester ihrer Weiterbildung an einer externen Klinik abschliessen kann. Eine Anschlusslösung kann, auch wegen des Verhaltens der Instrumentierschwester, nicht gefunden werden. Die Arbeitgeberin kündet deshalb das Arbeitsverhältnis am 19. März 2018 auf den 30. Juni 2018. Vor der Schlichtungsbehörde macht die Instrumentierschwester eine Rachekündigung geltend.
Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von CHF 13'000.- sowie auf eine Anpassung des Arbeitszeugnisses.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 22/2018
Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von CHF 13'000.- sowie auf eine Anpassung des Arbeitszeugnisses.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 22/2018