Branche
Banques, assurances
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Harcèlement sexuel
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2018
Entrée en force
oui
Zurich Cas 399

Rachekündigung einer Compliance Officer

Eine Compliance Officer arbeitet in einer Bank. Schon kurz nach ihrem Stellenantritt muss sie sich vom Geschäftsstellenleiter zahlreiche sexuelle Belästigungen verbaler Art gefallen lassen. Als dieser auf ein Abendessen drängt, richtet sich die Gesuchstellerin an ihren Vorgesetzen. Doch auch dieser legt ihr nahe, den Essenstermin wahrzunehmen. In der Folge kommen zu den verbalen Belästigungen auch körperliche hinzu. Erst nachdem sich weitere Frauen über das anzügliche Verhalten des Geschäftsstellenleiters beschweren, wird dieser entlassen. Im Anschluss an ein Mitarbeitergespräch wird auch der Gesuchstellerin gekündet. Diese macht vor der Schlichtungsbehörde eine Rachekündigung geltend.

Historique de la procédure

20.12.2018
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Als Compliance Officer ist die Gesuchstellerin ab dem 16. Mai 2016 in der Compliance Advisory & Regulatory-Abteilung einer Bank bei einem Gehalt von CHF 160'000 tätig. Sie wird am 30. September 2016 zur Vizedirektorin befördert. Bereits in den ersten beiden Anstellungswochen wird die Gesuchstellerin vor dem Geschäftsstellenleiter gewarnt, da dieser ein Problem mit Frauen habe und sich übergriffig verhalte. In der Folge muss die Gesuchstellerin zahlreiche sexuelle Belästigungen verbaler Art hinnehmen. Am 27. Juni 2016 drängt dieser auf ein Abendessen. Er könne ihr bei einem Glas Wein tief in die Augen schauen, worauf die Gesuchstellerin den Head of Compliance informiert. Dieser drängt sie, den Essenstermin wahrzunehmen. Die Gesuchstellerin vereinbart ein Mittagessen. An diesem lässt der Geschäftsstellenleiter sexistische Sprüche gegenüber Serviceangestellten über ihr Äusseres fallen. Im Februar 2017 kommt es zu körperlichen Belästigungen, indem der Geschäftsstellenleiter die Gesuchstellerin an der Hüfte zu sich zieht und sie mehrmals auf die Wange küsst. Die Gesuchstellerin wehrt sich dagegen und informiert ihren Vorgesetzten. Im März 2017 erfährt die Gesuchstellerin von einer anderen Mitarbeiterin, dass der Geschäftsstellenleiter versuche, sie «rauszumobben». Da sich offenbar weitere acht Frauen wegen des Verhaltens des Geschäftsstellenleiters beim Bankenpersonalverband beschweren, entlässt die Arbeitgeberin den Geschäftsstellenleiter fristlos.
Den betroffenen Frauen wird eine psychologische Beratung offeriert.
Im April 2017 findet auf Initiative der Gesuchstellerin ein Mitarbeitergespräch statt. Dabei werden ihre Leistungen teilweise mit «Ziele erreicht» und teilweise mit «Ziele nicht erreicht» bewertet. Ihr wird bis zum 31. Dezember 2017 Zeit eingeräumt, die Ziele zu erreichen. Die Gesuchstellerin protestiert gegen diese Beurteilung.
Am 9. August 2017 wird die Gesuchstellerin entlassen und freigestellt mit der Begründung, sie erfülle die Erwartungen nicht und weise Defizite auf. Am 22. März 2018 verlangt die Gesuchstellerin Unterlagen (Arbeitgeberbescheinigung für AL-Kasse, Lohnabrechnungen, Einsicht ins Personaldossier). Trotz verschiedenen Mahnungen erhält die Gesuchstellerin die Unterlagen nicht. Ein Arbeitszeugnis wird ihr erst nach vier Mahnmails am 24. Mai 2018 zugestellt. Die Arbeitgeberbescheinigung erhält sie erst nach Strafandrohung durch die Arbeitslosenkasse.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass keine Präventionsmassnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz getroffen worden sind und zudem auf die Beschwerden der Gesuchstellerin nicht reagiert worden ist. Darüber hinaus sei die Kündigung vor der in der Mitarbeiterbeurteilung gesetzten «Bewährungszeit» erfolgt, ohne dass überhaupt eine weitere Beurteilung der Arbeitsleistung der Gesuchstellerin vorgenommen worden sei. Es erscheine glaubhaft, dass die Kündigung als Rache auf die Beschwerde wegen sexueller Belästigung erfolgt sei. Ausserdem sei das Verhalten der Arbeitgeberin bezüglich Ausstellung der Arbeitgeberbescheinigung und des Arbeitszeugnisses inakzeptabel.

Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von CHF 19'506 wegen fehlender Prävention, eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung von CHF 53'332, eine Lohnnachzahlung von CHF 16'884 sowie eine Entschädigung für Anwaltskosten von CHF 8'000. Zudem hat die Arbeitgeberin der Gesuchstellerin ein Arbeitszeugnis auszustellen.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 26/2018