Branche
Education
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Embauche • Situation familiale • Maternité
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2018
Zurich Cas 391

Diskriminierende Nichtverlängerung einer befristeten Anstellung einer Doktorandin

Eine Doktorandin ist bei der Universität befristet angestellt. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes wird ihr mitgeteilt, dass ihr befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert werde. Noch vor der ersten Schlichtungsverhandlung einigen sich die Parteien. Die Doktorandin zieht das Gesuch zurück.

Historique de la procédure

23.10.2018
Die Parteien einigen sich noch vor der Schlichtungsverhandlung
Eine Doktorandin ist vom 1.Dezember 2014 bis 31. Juli 2015 an einer Universität angestellt und wechselt danach an eine andere Universität. Seit dem 1. August 2015 ist sie befristet beim Institut für organische Chemie angestellt (1. August 2015 bis 30. November 2017 mit anschliessender Verlängerung bis 31. August 2018). Am 5. August 2016 kommt ihr erster Sohn zur Welt. Sie bezieht Mutterschaftsurlaub bis am 24. November 2016. Am 10. Oktober 2017 teilt die Gesuchstellerin ihrem Vorgesetzten mit, dass sie erneut schwanger sei. Ihre Labortätigkeit muss zum Schutz des Kindes ausgesetzt werden. Nach der Geburt des zweiten Kindes bezieht die Gesuchstellerin Mutterschaftsurlaub bis am 30. August 2018. Ihr Vorgesetzter verkündet ihr, dass ihr befristeter Vertrag nicht verlängert werde.
Die Gesuchstellerin verlangt eine Verlängerung der Anstellung, damit sie ihre Doktorarbeit beenden kann. Noch bevor die Schlichtungsbehörde eine Verhandlung angesetzt hat, teilt die Gesuchstellerin mit, sie habe sich mit der Arbeitgeberin einigen können, weshalb sie das Gesuch zurückziehe.

Die Parteien können sich einigen. Die Gesuchstellerin zieht das Begehren zurück.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 28/2018