Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2018
Entrée en force
oui
Zurich Cas 379

Drohende diskriminierende Kündigung einer Verkaufsmanagerin

Eine Verkaufsmanagerin arbeitet bei einem IT-Unternehmen. Nachdem sie ihre Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft informiert hat, wird sie mit Arbeit überhäuft und muss anstatt einmal wöchentlich neu jeden Tag ausführlich rapportieren. Als ihr zu Ohren kommt, dass man ihr möglicherweise künden will, ruft sie die Schlichtungsbehörde an. Die Parteien können sich mithilfe der Schlichtungsbehörde einigen.

Historique de la procédure

17.05.2018
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Verkaufsmanagerin arbeitet seit rund 1 ¼ Jahren bei einem IT-Unternehmen zu 80% mit zwei Tagen Homeoffice. Hinsichtlich Zusammenarbeit, genauem Tätigkeitsbereich und Reporting über unternommene Akquisitionsbemühungen geraten die beiden Parteien in Konflikt.
Die Verkaufsmanagerin macht geltend, seit Mitteilung ihrer Schwangerschaft zunehmend mit Arbeit überhäuft und einem strengeren Reporting unterworfen worden zu sein. Vorher habe ein wöchentliches Reporting genügt und nun müsse sie täglich detailliert rapportieren, mit der Aussicht auf eine Verwarnung, wenn sie diesem verschärften Regime nicht nachkomme. Das sei schikanös und unnötig belastend. Auch sei sie mehrfach an freien Tagen oder bei krankheitsbedingtem Ausfall von der Chefin kontaktiert und um irgendwelche Auskünfte angegangen worden. Die Schutzvorschriften für Schwangere würden missachtet, so z.B. ihr Recht, als Schwangere der Arbeit fernbleiben zu dürfen.
Sie habe ausserdem gehört, dass die Arbeitgeberin geprüft habe, wie man ihr trotz Schwangerschaft künden könne.
Das IT-Unternehmen verneint eine Diskriminierung. Die Schutzvorschriften für Schwangere würden strikt beachtet und es bestehe keinerlei Absicht, der Verkaufsmanagerin zu künden. Man sei auf ihre Mitarbeit angewiesen. Das Reporting entspreche einem legitimen betrieblichen Bedürfnis, da es der Firma wirtschaftlich nicht gut gehe und die Akquisitionsbemühungen gezielt ausgebaut werden müssten. Das Reporting und dessen Auswertung dienten der Festlegung der diesbezüglichen Strategie. Man sei aber durchaus bereit, den Inhalt des Reporting und dessen Frequenz mit der Gesuchstellerin zu besprechen.

Da auch die Verkaufsmanagerin an einer Weiterarbeit und einvernehmlichen Regelung der Zusammenarbeit interessiert ist, schliessen die Parteien vor der Schlichtungsbehörde einen Vergleich. Dabei einigen sich die Parteien über die Weiterarbeit, die Art und Weise der weiteren Zusammenarbeit, die Häufigkeit und den Inhalt des Reporting sowie über die regelmässig durchzuführenden Strategiesitzungen. Da das IT-Unternehmen gar nie eine Kündigung in Betracht gezogen hat, ist eine Entschädigung nicht geschuldet.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 10/2018