- Branche
- Banques, assurances
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2018
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer Bankangestellten
Eine Bankangestellte ist seit fast vier Jahren bei einer Bank angestellt. Bei Antritt ihres Mutterschaftsurlaubs bekommt sie ein sehr gutes Zwischenzeugnis ausgestellt. Es wird vereinbart, dass die Bankangestellte den Mutterschaftsurlaub verlängern kann, dann aber wieder mit einem 100% Pensum weiterarbeitet. Als die Bankangestellte um eine Reduktion ihres Pensums ersucht, wird ihr gekündet. Sie wird von der Arbeit teilweise freigestellt und die ihr noch zur Verfügung stehenden Ferien gelten als bezogen. Die Schlichtungsbehörde stellt eine diskriminierende Kündigung fest, worauf die Parteien einen Vergleich schliessen.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Bankangestellte ist als Investment Content Specialist zu 100% seit annähernd vier Jahren bei einer Bank tätig. Nach rund 1½ Jahren Anstellungszeit wird sie aufgrund guter Leistungen zur Associate Director befördert. Als sie ihren Mutterschaftsurlaub antritt, erhält sie ein sehr gutes Zwischenzeugnis.
Gemäss Mutterschaftsvereinbarung bekommt sie während 16 Wochen Mutterschaftsurlaub den vollen Lohn und kann anschliessend den Mutterschaftsurlaub durch Bezug des aufgelaufenen Ferienguthabens sowie 2 Wochen „bezahlter Ferien“ noch um 1 ½ Monate verlängern. Darauf soll sie die Arbeit wieder zu 100% antreten.
Im Laufe des Mutterschaftsurlaubs äussert die Bankangestellte den Wunsch, ihr Pensum nach dem Mutterschaftsurlaub auf ca. 70 % zu reduzieren. Falls dies nicht möglich sei, versichere sie ihre volle Flexibilität und Absicht, die Mutterschaftsvereinbarung weiterhin einzuhalten. Ihr Antrag wird zwar entgegengenommen, bleibt jedoch einige Zeit unbeantwortet. Erst kurz vor Ablauf der bezahlten 16 Wochen Mutterschaftsurlaub teilt der neue Vorgesetzte per Mail mit, eine Pensumsreduktion komme nicht in Frage. Die Position erfordere einen 100% Einsatz. Weitere Schritte würden mündlich besprochen. Kurz darauf ist die Bankangestellte zu einer Besprechung geladen, in welcher Optionen der weiteren Anstellung besprochen werden sollten. Stattdessen erhält die Bankangestellte ungeachtet der schriftlichen Mutterschaftsvereinbarung die Kündigung ausgehändigt. Begründet wird diese mit einer angeblichen Reorganisation. Ihre Stelle gebe es nicht mehr und ihre Aufgaben seien umverteilt worden. Die Bankangestellte wird per sofort für die Dauer der Kündigungsfrist freigestellt. Allerdings muss sie sich für eventuelle Arbeitseinsätze und Erteilung von Auskünften zur Verfügung halten. Das Ferienguthaben von 26 Tagen, welches gemäss Mutterschaftsvereinbarung für die Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs hätte dienen sollen, wie auch die während der dreimonatigen Kündigungsfrist anfallenden 6 Ferientage werden als mit der Freistellung kompensiert erklärt. Die Bankangestellte macht im Schlichtungsgesuch eine diskriminierende und missbräuchliche Kündigung geltend. Die Bank bestreitet jegliche Diskriminierung und erklärt sich auch nicht bereit, das Ferienguthaben von rund 32 Tagen abzugelten. Dies obwohl die Bankangestellte während der Kündigungsfrist nur teilweise freigestellt worden ist. Für die angebliche Reorganisation, welche lediglich die Stelle der Bankangestellten betrifft, und die Umverteilung ihrer Aufgaben werden keinerlei betriebsnotwendigen Gründe genannt.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass ein Zusammenhang zwischen Kündigung und Mutterschaft besteht. Es lägen keine anderen plausiblen Gründe für die Kündigung vor. Die vormaligen Aufgaben der Bankangestellten seien nicht etwa weggefallen, sondern lediglich anderen Mitarbeitenden zugewiesen worden. Zudem seien für die restlichen Aufgaben, die in den Verantwortungsbereich der Bankangestellten gefallen sind, weitere Personen eingestellt worden. Ein diskriminierendes oder missbräuchliches Verhalten der Arbeitgeberin ist laut Schlichtungsbehörde gegeben. Auf den von der Bankangestellten geäusserten Wunsch nach einem Teilzeitpensum habe die Bank mit einer Kündigung reagiert. Ausserdem habe die Bank die schriftliche Mutterschaftsvereinbarung missachtet. Die Bank schulde deshalb der Bankangestellten eine Entschädigung von vier Bruttomonatslöhnen, pauschal CHF 38'000 (Art. 3 und 5 GlG, Art. 336a OR). Zudem sei das Ferienguthaben zu entschädigen, da die Bankangestellte nur teilweise freigestellt worden ist. Gutgeheissen werden auch die beantragten Zeugnisänderungen.
Die Parteien schliessen einen entsprechenden Vergleich.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 13/2018
Gemäss Mutterschaftsvereinbarung bekommt sie während 16 Wochen Mutterschaftsurlaub den vollen Lohn und kann anschliessend den Mutterschaftsurlaub durch Bezug des aufgelaufenen Ferienguthabens sowie 2 Wochen „bezahlter Ferien“ noch um 1 ½ Monate verlängern. Darauf soll sie die Arbeit wieder zu 100% antreten.
Im Laufe des Mutterschaftsurlaubs äussert die Bankangestellte den Wunsch, ihr Pensum nach dem Mutterschaftsurlaub auf ca. 70 % zu reduzieren. Falls dies nicht möglich sei, versichere sie ihre volle Flexibilität und Absicht, die Mutterschaftsvereinbarung weiterhin einzuhalten. Ihr Antrag wird zwar entgegengenommen, bleibt jedoch einige Zeit unbeantwortet. Erst kurz vor Ablauf der bezahlten 16 Wochen Mutterschaftsurlaub teilt der neue Vorgesetzte per Mail mit, eine Pensumsreduktion komme nicht in Frage. Die Position erfordere einen 100% Einsatz. Weitere Schritte würden mündlich besprochen. Kurz darauf ist die Bankangestellte zu einer Besprechung geladen, in welcher Optionen der weiteren Anstellung besprochen werden sollten. Stattdessen erhält die Bankangestellte ungeachtet der schriftlichen Mutterschaftsvereinbarung die Kündigung ausgehändigt. Begründet wird diese mit einer angeblichen Reorganisation. Ihre Stelle gebe es nicht mehr und ihre Aufgaben seien umverteilt worden. Die Bankangestellte wird per sofort für die Dauer der Kündigungsfrist freigestellt. Allerdings muss sie sich für eventuelle Arbeitseinsätze und Erteilung von Auskünften zur Verfügung halten. Das Ferienguthaben von 26 Tagen, welches gemäss Mutterschaftsvereinbarung für die Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs hätte dienen sollen, wie auch die während der dreimonatigen Kündigungsfrist anfallenden 6 Ferientage werden als mit der Freistellung kompensiert erklärt. Die Bankangestellte macht im Schlichtungsgesuch eine diskriminierende und missbräuchliche Kündigung geltend. Die Bank bestreitet jegliche Diskriminierung und erklärt sich auch nicht bereit, das Ferienguthaben von rund 32 Tagen abzugelten. Dies obwohl die Bankangestellte während der Kündigungsfrist nur teilweise freigestellt worden ist. Für die angebliche Reorganisation, welche lediglich die Stelle der Bankangestellten betrifft, und die Umverteilung ihrer Aufgaben werden keinerlei betriebsnotwendigen Gründe genannt.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass ein Zusammenhang zwischen Kündigung und Mutterschaft besteht. Es lägen keine anderen plausiblen Gründe für die Kündigung vor. Die vormaligen Aufgaben der Bankangestellten seien nicht etwa weggefallen, sondern lediglich anderen Mitarbeitenden zugewiesen worden. Zudem seien für die restlichen Aufgaben, die in den Verantwortungsbereich der Bankangestellten gefallen sind, weitere Personen eingestellt worden. Ein diskriminierendes oder missbräuchliches Verhalten der Arbeitgeberin ist laut Schlichtungsbehörde gegeben. Auf den von der Bankangestellten geäusserten Wunsch nach einem Teilzeitpensum habe die Bank mit einer Kündigung reagiert. Ausserdem habe die Bank die schriftliche Mutterschaftsvereinbarung missachtet. Die Bank schulde deshalb der Bankangestellten eine Entschädigung von vier Bruttomonatslöhnen, pauschal CHF 38'000 (Art. 3 und 5 GlG, Art. 336a OR). Zudem sei das Ferienguthaben zu entschädigen, da die Bankangestellte nur teilweise freigestellt worden ist. Gutgeheissen werden auch die beantragten Zeugnisänderungen.
Die Parteien schliessen einen entsprechenden Vergleich.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 13/2018