- Branche
- Domaines social et de la santé
- Sexe
- Homme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Identité de genre • Transgenre
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2018
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung eines Pflegers
Ein Pfleger bewirbt sich für eine Stelle in einem Alters- und Pflegeheim. Im Bewerbungsverfahren, in dem er noch als Frau auftritt, legt er offen, dass er ein trans sei und sich in kommender Zeit einer Geschlechtsangleichung unterziehen werde. Das Alters- und Pflegeheim zeigt sich diesbezüglich offen und stellt ihn ein. Noch vor der angekündigten Geschlechtsangleichung kommt es jedoch zwischen den Parteien zu Auseinandersetzungen. Das Alters- und Pflegeheim reicht die Kündigung ein. Der Pfleger macht vor der Schlichtungsbehörde eine diskriminierende Kündigung geltend. Die Parteien schliessen einen Vergleich.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Ein Pfleger bewirbt sich um eine Anstellung bei einem privaten Alters- und Pflegeheim. Im Bewerbungsverfahren, legt er offen, dass er trans sei und beabsichtige, sich in ca. einem Jahr einer Geschlechtsangleichung zu unterziehen. Das Alters- und Pflegeheim zeigt offen und stellt den Pfleger ein. Während der dreimonatigen Probezeit wird der Angleichungstermin definitiv festgelegt. Die Parteien vereinbaren, dass der Pfleger nach der Angleichung noch Ferien einziehen würde. Das Probezeitabschlussgespräch fällt positiv aus. Nach rund einem halben Jahr gibt es im Zusammenhang mit Absenzen und dem Verhalten des Pflegers am Arbeitsplatz Diskussionen. Diese führen einen Monat vor dem geplanten Angleichungstermin zur Kündigung. Das Alters- und Pflegeheim macht ein gestörtes Vertrauensverhältnis sowie Arbeitsverweigerung des Pflegers geltend. Er habe entgegen erhaltener Anweisungen einige Bewohnende nicht geduscht und sich aufbrausend gezeigt.
Der Pfleger verneint eine Arbeitsverweigerung. Er habe bis zur Kündigung stets gutes Feedback erhalten. Als man ihm am Ende einer strengen Arbeitswoche noch Zusätzliches habe aufbürden wollen, sei er zugegebenermassen „hässig“ geworden. Er habe zwar eine impulsive Seite, sei aber seinen Aufgaben stets pflichtgemäss nachgekommen. Deshalb könne er die abgegebene Kündigungsbegründung nicht nachvollziehen. Diese sei vielmehr vorgeschoben. Aufgrund der kurz bevorstehenden Geschlechhtsangleichung müsse davon ausgegangen werden, dass diese der eigentliche Kündigungsgrund gewesen sei. Eine solche Kündigung sei diskriminierend. Zudem habe das Alters- und Pflegeheim noch Druck ausgeübt, um ihn von einer Einsprache abzuhalten. Das Heim habe auch die Auszahlung von Überzeit und Ferien zunächst verweigert und ein unakzeptables Zeugnis ausgestellt.
Das Alters- und Pflegeheim verneint eine diskriminierende Kündigung und weist dabei auf die Einträge zu den Leistungen des Pflegers im „Verlaufsblatt“ hin. Die Geschlechtsidentität sei schon im Bewerbungsverfahren transparent gewesen und vom Alters- und Pflegeheim akzeptiert worden. Auch der noch in der Probezeit festgelegte Termin sei vom Alters- und Pflegeheim genehmigt worden. Hätte man diesen zum Anlass der Kündigung nehmen wollen, wäre das schon in der Probezeit geschehen. Eine Druckausübung sei nicht erfolgt. Das Zeugnis sei angepasst und Überzeit und Ferien seien abgegolten worden. Der Pfleger bestätigt, dass die Differenzen hinsichtlich Zeugnis und Auszahlung von Überzeit und Ferien bereinigt sind.
Für die Schlichtungsbehörde ist ungewiss, ob tatsächlich eine Diskriminierung vorliegt. Es gebe Anhaltspunkte für die Argumentationen beider Parteien. Angesichts des erheblichen Beweis- und Prozessrisikos des Pflegers wird eine reduzierte Pauschalentschädigung von CHF 3‘000 als angemessen erachtet.
Die Parteien schliessen einen entsprechenden Vergleich.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 17/2018
Der Pfleger verneint eine Arbeitsverweigerung. Er habe bis zur Kündigung stets gutes Feedback erhalten. Als man ihm am Ende einer strengen Arbeitswoche noch Zusätzliches habe aufbürden wollen, sei er zugegebenermassen „hässig“ geworden. Er habe zwar eine impulsive Seite, sei aber seinen Aufgaben stets pflichtgemäss nachgekommen. Deshalb könne er die abgegebene Kündigungsbegründung nicht nachvollziehen. Diese sei vielmehr vorgeschoben. Aufgrund der kurz bevorstehenden Geschlechhtsangleichung müsse davon ausgegangen werden, dass diese der eigentliche Kündigungsgrund gewesen sei. Eine solche Kündigung sei diskriminierend. Zudem habe das Alters- und Pflegeheim noch Druck ausgeübt, um ihn von einer Einsprache abzuhalten. Das Heim habe auch die Auszahlung von Überzeit und Ferien zunächst verweigert und ein unakzeptables Zeugnis ausgestellt.
Das Alters- und Pflegeheim verneint eine diskriminierende Kündigung und weist dabei auf die Einträge zu den Leistungen des Pflegers im „Verlaufsblatt“ hin. Die Geschlechtsidentität sei schon im Bewerbungsverfahren transparent gewesen und vom Alters- und Pflegeheim akzeptiert worden. Auch der noch in der Probezeit festgelegte Termin sei vom Alters- und Pflegeheim genehmigt worden. Hätte man diesen zum Anlass der Kündigung nehmen wollen, wäre das schon in der Probezeit geschehen. Eine Druckausübung sei nicht erfolgt. Das Zeugnis sei angepasst und Überzeit und Ferien seien abgegolten worden. Der Pfleger bestätigt, dass die Differenzen hinsichtlich Zeugnis und Auszahlung von Überzeit und Ferien bereinigt sind.
Für die Schlichtungsbehörde ist ungewiss, ob tatsächlich eine Diskriminierung vorliegt. Es gebe Anhaltspunkte für die Argumentationen beider Parteien. Angesichts des erheblichen Beweis- und Prozessrisikos des Pflegers wird eine reduzierte Pauschalentschädigung von CHF 3‘000 als angemessen erachtet.
Die Parteien schliessen einen entsprechenden Vergleich.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 17/2018