- Branche
- Transports, télécommunications
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2018
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer Geschäftsleiterin
Eine Geschäftsleiterin eines Kommunikationsunternehmens ist mit einem 100% Pensum angestellt. Noch während ihrer Probezeit teilt die Geschäftsleiterin ihre Schwangerschaft mit. Daraufhin wird ihr gekündet mit der Begründung, sie habe die erwarteten Leistungen nicht erbracht. Sie könne jedoch eine Performance Aufstellung einreichen. Allenfalls sei in dieser Funktion eine weitere Zusammenarbeit möglich. Nachdem sie bereits die Performance Aufstellung eingereicht hat, wird ihr mitgeteilt, dass kein neuer Vertrag in Frage komme. Die Schlichtungsbehörde geht von einer diskriminierenden Kündigung bzw. diskriminierenden Nichtanstellung aus. Die Parteien schliessen einen Vergleich.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Die Gesuchstellerin wird als Geschäftsleiterin einer zu gründenden Schweizer Niederlassung eines ausländischen Kommunikationsunternehmens mit einem 100% Pensum und dreimonatiger Probezeit angestellt. Im Arbeitsvertrag wird festgehalten, dass – sollte sich die Zusammenarbeit mit der Geschäftsleiterin bewähren – beabsichtigt sei, das Arbeitsverhältnis nach drei Monaten in die neu zu gründende Gesellschaft zu überführen. Nach zwei Monaten Probezeit teilt die Geschäftsleiterin ihre Schwangerschaft mit. Bis zu diesem Zeitpunkt sind ihre Leistungen nie beanstandet worden. Gegen Ende der Probezeit erhält sie die Kündigung mit der Begründung, dass sich die Zusammenarbeit nicht erwartungsgemäss entwickelt habe. Gleichzeitig wird ihr ein neuer Vertrag in Aussicht gestellt für den Fall, dass sie sich anderweitig sinnvoll einbringen könne. Dafür habe sie bis Ende Kündigungsfrist eine “Performance Aufstellung“ einzureichen. Die Geschäftsleiterin reicht eine solche ein und arbeitet noch während 1 ½ Tagen über das Ende der Kündigungsfrist hinaus. Nach Prüfung ihrer Aufstellung durch die Kooperationspartner wird ihr mitgeteilt, dass doch kein neuer Vertrag geschlossen werde. Die Geschäftsleiterin macht geltend, das Ende der Kündigungsfrist sei auf einen Termin nach Beendigung der Probezeit und somit in die Sperrfrist gefallen. Aus diesem Grund sei der Vertrag weitergelaufen. Deshalb habe sie auch ihre Weiterarbeit angeboten. Eine stillschweigende Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit sei aber auch deshalb anzunehmen, weil sie im Einverständnis mit der Arbeitgeberin nach Ende Kündigungsfrist weitergearbeitet habe. Demgegenüber stellt sich das Kommunikationsunternehmen auf den Standpunkt, der ursprüngliche Vertrag sei mit der Kündigung beendet. Ein neuer Vertrag sei nicht abgeschlossen worden. Die Geschäftsleiterin habe die erwarteten Leistungen nicht erfüllt und ihre am Ende der Kündigungsfrist eingereichte Performance Aufstellung habe nicht überzeugt. Aus diesem Grund habe man davon abgesehen, mit ihr einen neuen Vertrag zu schliessen.
Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass zu wenig Anhaltspunkte für eine stillschweigende Verlängerung des gekündigten Vertrages vorliegen. Deshalb sei von einer rechtsgültigen (wenn auch allenfalls diskriminierenden) Kündigung in der Probezeit auszugehen. Auch wenn das Ende der Kündigungsfrist nicht mehr in die Probezeit falle, werde dadurch keine Sperrfrist ausgelöst. Die Kündigung sei kurz nach Mitteilung der Schwangerschaft erfolgt. Zudem könne die Arbeitgeberin nicht darlegen, inwiefern sie mit der Leistung der Geschäftsleiterin nicht zufrieden gewesen sei. Es sei deshalb von einer diskriminierenden Kündigung auszugehen. Alternativ könne auch die Nichterneuerung des Vertrags als diskriminierend angesehen werden. Die Geschäftsleiterin habe offenbar brauchbare Arbeit geleistet. Sie wäre sonst nicht dazu angehalten worden, eine Performance Aufstellung betreffend möglicher weiterer Zusammenarbeit auszufertigen. Unter diesen Umständen erscheine eine Entschädigung von zwei Bruttomonatslöhnen (inkl. Anteil 13. Monatslohn), pauschal CHF 15‘000, angemessen.
Die Parteien schliessen einen entsprechenden Vergleich.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 15/2018
Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass zu wenig Anhaltspunkte für eine stillschweigende Verlängerung des gekündigten Vertrages vorliegen. Deshalb sei von einer rechtsgültigen (wenn auch allenfalls diskriminierenden) Kündigung in der Probezeit auszugehen. Auch wenn das Ende der Kündigungsfrist nicht mehr in die Probezeit falle, werde dadurch keine Sperrfrist ausgelöst. Die Kündigung sei kurz nach Mitteilung der Schwangerschaft erfolgt. Zudem könne die Arbeitgeberin nicht darlegen, inwiefern sie mit der Leistung der Geschäftsleiterin nicht zufrieden gewesen sei. Es sei deshalb von einer diskriminierenden Kündigung auszugehen. Alternativ könne auch die Nichterneuerung des Vertrags als diskriminierend angesehen werden. Die Geschäftsleiterin habe offenbar brauchbare Arbeit geleistet. Sie wäre sonst nicht dazu angehalten worden, eine Performance Aufstellung betreffend möglicher weiterer Zusammenarbeit auszufertigen. Unter diesen Umständen erscheine eine Entschädigung von zwei Bruttomonatslöhnen (inkl. Anteil 13. Monatslohn), pauschal CHF 15‘000, angemessen.
Die Parteien schliessen einen entsprechenden Vergleich.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 15/2018