Branche
Hôtellerie-restauration
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Congé représailles • Licenciement • Mesures préventives • Harcèlement sexuel
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2018
Entrée en force
oui
Zurich Cas 388

Sexuelle Belästigung und Rachekündigung einer Serviceangestellten

Eine Serviceangestellte ist seit fast drei Jahren bei einem Restaurantbetrieb tätig. Bei ihren Vorgesetzten beschwert sie sich über sexuelle Belästigungen von Seiten des Geschäftsleiters und eines weiteren Mitarbeiters. Als sie erneut die Annäherungsversuche des Geschäftsleiters abweist, kündet ihr dieser. Vor der Schlichtungsbehörde schliessen die Parteien einen Vergleich.

Historique de la procédure

03.09.2018
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Serviceangestellte ist während rund drei Jahren bei einem Restaurantbetrieb tätig mit einem Unterbruch von zwei Monaten (Kündigung durch Arbeitgeberin und Wiederanstellung). Sie macht geltend, vom Geschäftsleiter mehrmals sexuell belästigt und mit ungerechtfertigten Verwarnungen diskriminiert worden zu sein. Auch andere Mitarbeiterinnen seien von ihm angemacht worden. Einmal habe er ihr einen Kugelschreiber aus der Brusttasche genommen und ihr dabei über die Brust gestrichen. Ein anderes Mal habe er sie im Kassenraum (mit halbhohen Türen) festgehalten bzw. von aussen die Tür zugehalten, so dass sie den Kassenraum nicht habe verlassen können. Sie habe die Annäherungsversuche abgewiesen, worauf ihr der Geschäftsleiter schliesslich gekündet habe. Auch ein weiterer Mitarbeiter habe sie mehrfach sexuell belästigt, indem er ihr an die Brust, an den Po oder zwischen die Beine gegriffen habe. Sie habe sich hierüber zweimal beim Geschäftsleiter beschwert, welcher nichts unternommen habe. Schliesslich habe sie sich an seine Stellvertreterin gewandt, die dann den Mitarbeiter zur Rede gestellt und die Belästigungen gestoppt habe.
Die Arbeitgeberin bestreitet sowohl die sexuellen Belästigungen wie auch, dass die Verwarnungen diskriminierend bzw. ungerechtfertigt gewesen seien. Der Geschäftsleiter habe die ihm vorgeworfenen Handlungen glaubhaft bestritten. Er sei schon lange beim Restaurantbetrieb tätig und habe sich nie etwas zuschulden kommen lassen. Es lägen mit Ausnahme des vorliegenden Gesuchs keinerlei Beschwerden gegen ihn vor. Auch die von ihm ausgesprochenen Verwarnungen seien gerechtfertigt gewesen. Die Serviceangestellte habe sich bei der Arbeit wiederholt fehlverhalten. Die Verwarnungen seien jeweils mit ihr besprochen und von ihr unterzeichnet worden.

Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass zu wenig Anhaltspunkte für den Nachweis einer sexuellen Belästigung von Seiten des Vorgesetzen bestehen. Hingegen sei erstellt, dass sich die Serviceangestellte wegen sexueller Belästigung durch den weiteren Mitarbeiter bei ihren Vorgesetzten beschwert habe. Es sei anzunehmen, dass der Mitarbeiter sie tatsächlich sexuell belästigt habe. Trotzdem habe die Arbeitgeberin keine Anlaufstelle eingerichtet und bezeichnet. Sie habe die Serviceangestellte zu wenig vor sexueller Belästigung geschützt. Deshalb habe sie der Serviceangestellten eine Entschädigung von einem Durchschnittsmonatslohn, pauschal CHF 6‘500, auszurichten. Darüber hinaus handle es sich bei der Kündigung um eine Rachekündigung. Die Verwarnungen können kaum der ausschlaggebende Grund für die Kündigung gewesen sein. Zwischen den Verwarnungen und der schliesslich erfolgten Kündigung seien annähernd 5 Monate gelegen. Die Arbeitgeberin habe ausserdem keinen anderen Grund als die Verwarnungen für die schliesslich erfolgte Kündigung angeben. Die Schlichtungsbehörde schlägt eine zusätzliche Entschädigung von einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn, pauschal CHF 3‘000, vor.

Die Parteien einigen sich schliesslich auf eine Entschädigung von pauschal CHF 6‘500.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 18/2018