Branche
Culture, médias, recherche
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2018
Entrée en force
oui
Zurich Cas 398

Diskriminierende Kündigung einer Stundenlohnangestellten

Eine Stundenlohnangestellte ist seit rund sieben Monaten in einem Filmverleih-Betrieb tätig, als sie in Mutterschaftsurlaub geht. Noch während dem Mutterschaftsurlaub wird ihr mitgeteilt, dass man für sie einen guten Ersatz gefunden habe. Auch nachdem die Stundenlohnangestellte ihre Arbeit mehrfach angeboten hat, erhält sie von der Arbeitgeberin keine Antwort. Die Angestellte kündet und verlangt für die Zeit der Kündigungsfrist die Auszahlung ihres Lohnes. Von der Arbeitgeberin hört sie jedoch weiterhin nichts und erhält auch keinen Lohn. Die Schlichtungsbehörde stellt eine diskriminierende wie auch missbräuchliche Kündigung fest. Die Parteien schliessen einen Vergleich.

Historique de la procédure

19.12.2018
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Stundenlohnangestellte wird als Unterstützung von einem Filmverleih-Betrieb eingestellt. Während rund sieben Monaten bis zur Niederkunft ist sie dort tätig. Dabei erhält sie im Durchschnitt einen Monatslohn von CHF 800.
Über ihre Schwangerschaft habe sie ihre Arbeitgeberin bei der Einstellung informiert, so die Angestellte. Vor der Niederkunft habe sie dann mit ihr vereinbart, dass sie die Arbeitsstelle nach dem Mutterschaftsurlaub wieder antreten würde. Der Zeitpunkt der Weiterarbeit sei dabei vom Auftragsbestand abhängig gemacht worden.
Während des Mutterschaftsurlaubs erhält die Stundenlohnangestellte eine Mitteilung der Arbeitgeberin. Sie habe eine sehr gute Vertretung gefunden und man müsse demnächst einmal telefonieren. Daraufhin hört die Angestellte nichts mehr, obschon sie selbst wiederholt telefonisch und per Mail mit der Arbeitgeberin Kontakt aufgenommen und ihre Arbeit angeboten hat. Schliesslich setzt sie der Arbeitgeberin per Mail eine Frist, bei deren ungenütztem Verstreichen sie eine Kündigung annehmen müsse. Dies hätte eine Lohnzahlungspflicht während der Kündigungsfrist zur Folge. Die Arbeitgeberin lässt auch diese Frist verstreichen, worauf die Stundenlohnangestellte den Schlüssel retourniert zusammen mit einem Einzahlungsschein für den ausstehenden Lohn. Die Arbeitgeberin zahlt weder den Lohn, noch meldet sie sich bei der Angestellten. Diese reicht schliesslich ein Schlichtungsgesuch ein.
In der Schlichtungsverhandlung bringt die Arbeitgeberin vor, sie führe einen Kleinstbetrieb und ihr Geschäft befinde sich jetzt in Liquidation. Die Stundenlohnangestellte wäre nie eingestellt worden, hätte sie ihre Schwangerschaft offengelegt. Es hätte ihr klar sein müssen, dass dringend eine Vertretung eingestellt werden müsse, der man nicht gleich wieder künden könne. Mit ihrer Mitteilung an die Stundenlohnangestellte habe sie durchblicken lassen, dass sie an der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht interessiert sei. Sie habe deshalb nicht verstanden, dass sie von der Angestellten mit Telefonen und Mails bombardiert worden sei. Letztere habe sie gar nicht mehr gelesen. Aufgrund der schwierigen Situation im Betrieb sei sie auch nicht mehr in der Lage gewesen, die Mails zu beantworten.

Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass sich die Arbeitgeberin in Annahmeverzug befindet. Ihr Schweigen sowie ihr Unwille, das Arbeitsverhältnis nach dem Mutterschaftsurlaub weiterzuführen, stelle eine diskriminierende wie auch missbräuchliche Kündigung dar. Unter Berücksichtigung der sehr kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Arbeitgeberin erscheine eine Pauschalentschädigung von CHF 1‘600 angemessen.

Beide Parteien stimmen dem Vorschlag der Schlichtungsbehörde zu und schliessen einen Vergleich. Die Arbeitgeberin hat der Stundenlohnangestellten CHF 1'600 zu zahlen.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 30/2018