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Diskriminierende Kündigung einer Sachbearbeiterin wegen Mutterschaft
Eine kaufmännische Sachbearbeiterin ist mit einem 100% Pensum angestellt, als sie schwanger wird. Sie informiert ihre Arbeitgeberin darüber und erkundigt sich, ob sie ihr Pensum reduzieren könnte. Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs kündet die Arbeitgeberin der Sachbearbeiterin. Die Sachbearbeiterin macht geltend, es handle sich um eine diskriminierende Kündigung. Die Parteien können sich einigen.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine kaufmännische Sachbearbeiterin arbeitet seit 2015 mit einem 100% Pensum bei einem Unternehmen. Im Oktober 2016 finden innerhalb von fünf Tagen zwei Gespräche zwischen der Sachbearbeiterin und ihrer Arbeitgeberin statt, deren Inhalt grösstenteils strittig ist. Unbestritten ist, dass die Sachbearbeiterin der Arbeitgeberin im ersten Gespräch ihre Schwangerschaft mitgeteilt hat.
Die Sachbearbeiterin vertritt die Ansicht, der Arbeitgeberin erst im zweiten Gespräch mitgeteilt zu haben, dass sie nach erfolgter Geburt und Ablauf des Mutterschaftsurlaubs gerne mit einem reduzierten Pensum von 60% arbeiten würde. Sie wäre allerdings auch bereit, nach wie vor „höherprozentig“ zu arbeiten.
Die Arbeitgeberin führt hingegen aus, dass die Sachbearbeiterin bereits im ersten Gespräch klar zum Ausdruck gebracht habe, nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs lediglich noch mit einem reduzierten Pensum von 60% arbeiten zu können. Sie habe darauf entgegnet, dass es aufgrund betriebsorganisatorischer Gründe nicht möglich sei, in diesem Bereich und in dieser Funktion Teilzeitangestellte zu beschäftigen.
Bereits am selben Tag, an dem auch das zweite Gespräch stattgefunden hat, ist die Stelle als kaufmännische Sachbearbeiterin mit einem Pensum von 80-100% auf einem Stellenportal ausgeschrieben worden.
Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs kündet die Arbeitgeberin der Sachbearbeiterin mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten und stellt sie frei.
Die kaufmännische Sachbearbeiterin macht vor der Schlichtungsbehörde eine diskriminierende Kündigung geltend und fordert eine Entschädigung von vier Monatslöhnen in der Höhe von total CHF 20‘000 (Art. 3 Abs. 2 GlG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG).
Die Parteien schliessen einen Vergleich. Die Arbeitgeberin erklärt sich bereit, der Sachbearbeiterin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5‘000 netto zu bezahlen. Die Sachbearbeiterin verzichtet dafür auf weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Die Sachbearbeiterin vertritt die Ansicht, der Arbeitgeberin erst im zweiten Gespräch mitgeteilt zu haben, dass sie nach erfolgter Geburt und Ablauf des Mutterschaftsurlaubs gerne mit einem reduzierten Pensum von 60% arbeiten würde. Sie wäre allerdings auch bereit, nach wie vor „höherprozentig“ zu arbeiten.
Die Arbeitgeberin führt hingegen aus, dass die Sachbearbeiterin bereits im ersten Gespräch klar zum Ausdruck gebracht habe, nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs lediglich noch mit einem reduzierten Pensum von 60% arbeiten zu können. Sie habe darauf entgegnet, dass es aufgrund betriebsorganisatorischer Gründe nicht möglich sei, in diesem Bereich und in dieser Funktion Teilzeitangestellte zu beschäftigen.
Bereits am selben Tag, an dem auch das zweite Gespräch stattgefunden hat, ist die Stelle als kaufmännische Sachbearbeiterin mit einem Pensum von 80-100% auf einem Stellenportal ausgeschrieben worden.
Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs kündet die Arbeitgeberin der Sachbearbeiterin mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten und stellt sie frei.
Die kaufmännische Sachbearbeiterin macht vor der Schlichtungsbehörde eine diskriminierende Kündigung geltend und fordert eine Entschädigung von vier Monatslöhnen in der Höhe von total CHF 20‘000 (Art. 3 Abs. 2 GlG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG).
Die Parteien schliessen einen Vergleich. Die Arbeitgeberin erklärt sich bereit, der Sachbearbeiterin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5‘000 netto zu bezahlen. Die Sachbearbeiterin verzichtet dafür auf weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.