- Branche
- Hôtellerie-restauration
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2018
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer Köchin wegen Mutterschaft
Eine Köchin vereinbart mit ihrem Arbeitgeber nach dem Mutterschaftsurlaub zusätzlich unbezahlten Urlaub zu beziehen. Obwohl die Köchin stets mit ihrem Arbeitgeber in Kontakt steht, wird ihre Rückkehr zur Arbeit nie geregelt. Daraufhin kündet der Arbeitgeber der Köchin fristlos mit der Begründung, sie habe ihre Arbeit nicht fristgerecht wiederaufnehmen können. Die Schlichtungsstelle stellt eine missbräuchliche Kündigung fest. Die Parteien schliessen einen Vergleich.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Eine Köchin arbeitet seit Mai 2016 bei ihrem Arbeitgeber. Am 19. Januar 2018 bringt sie ihr Kind zur Welt. Der Mutterschaftsurlaub dauert bis am 30. April 2018. Die Parteien vereinbaren, dass die Köchin im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub zusätzlich unbezahlten Urlaub bis Ende Juni 2018 bezieht. Obwohl die Parteien über SMS und WhatsApp in regem Kontakt stehen, sind bis zur geplanten Rückkehr zur Arbeit am 1. Juli 2018 das Arbeitspensum der Köchin sowie ihre Arbeitszeiten (Schichtbetrieb) nicht klar. Der Arbeitgeber hat der Köchin beispielsweise trotz Nachfrage keinen Arbeitsplan geschickt. Am 13. Juli 2018 kündet der Arbeitgeber der Köchin fristlos. Die Köchin habe ihre Arbeit nach der Geburt ihres Kindes nicht fristgerecht wiederaufnehmen können, weil die Kinderbetreuung nicht gewährleistet gewesen sei.
Die Schlichtungsstelle erachtet die fristlose Kündigung als missbräuchlich. Der Arbeitgeber habe selber dazu beigetragen, dass die Modalitäten der Rückkehr der Köchin an ihren Arbeitsplatz nicht rechtzeitig geklärt gewesen seien. Die Kündigungsbegründung des Arbeitgebers, die Köchin habe ihre Arbeit nicht fristgerecht wiederaufgenommen, sei deshalb treuwidrig und nicht zulässig.
Die Schlichtungsstelle macht den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Die Parteien einigen sich in der Verhandlung auf eine Entschädigung in der Höhe von knapp einem Bruttomonatslohn.
Die Schlichtungsstelle erachtet die fristlose Kündigung als missbräuchlich. Der Arbeitgeber habe selber dazu beigetragen, dass die Modalitäten der Rückkehr der Köchin an ihren Arbeitsplatz nicht rechtzeitig geklärt gewesen seien. Die Kündigungsbegründung des Arbeitgebers, die Köchin habe ihre Arbeit nicht fristgerecht wiederaufgenommen, sei deshalb treuwidrig und nicht zulässig.
Die Schlichtungsstelle macht den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Die Parteien einigen sich in der Verhandlung auf eine Entschädigung in der Höhe von knapp einem Bruttomonatslohn.