- Branche
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- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse
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- Décisions
- 1 Décision 2018
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer Serviceangestellten
Eine Serviceangestellte hat nach einer langen Arbeitsschicht mit ihrem Arbeitgeber eine verbale Auseinandersetzung. Dabei wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Es ist umstritten, ob die Serviceangestellte oder der Arbeitgeber bei dieser Auseinandersetzung das Arbeitsverhältnis fristlos gekündet hat. Die Serviceangestellte ist zu diesem Zeitpunkt schwanger, wovon der Arbeitgeber Kenntnis hat. Die Serviceangestellte macht vor der Schlichtungsbehörde geltend, dass der Arbeitgeber ihr ungerechtfertigt fristlos gekündet hat. Sie fordert ausserdem eine Entschädigung für die Bedrohungen, Beschimpfungen und Erniedrigungen als schwangere Frau vor den Gästen.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Serviceangestellte teilt im ersten Monat ihrer Anstellung dem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger sei. Als dann die Serviceangestellte den Arbeitgeber auf Ungereimtheiten bei der Arbeitsstundenerfassung aufmerksam macht, kommt es zu einer verbalen Auseinandersetzung. Unklar ist, ob die Serviceangestellte oder der Arbeitgeber bei der Auseinandersetzung das Arbeitsverhältnis fristlos gekündet hat. Am nächsten Tag erscheint die Serviceangestellte auf der Arbeit. Dort wird ihr ein Schreiben von ihrem Arbeitgeber ausgehändigt. Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine Bestätigung der fristlosen Kündigung durch die Serviceangestellte, welche von ihr unterzeichnet worden ist. Die Serviceangestellte bestreitet jedoch, dass sie gekündet habe. Dieses Schreiben habe sie nur unterzeichnet, weil der Arbeitgeber einen enormen Druck (Drohungen und Beschimpfungen) auf sie ausgeübt habe. Sie habe zudem befürchtet, bei zu viel Stress ihr Kind zu verlieren.
Am selben Tag teilt die Serviceangestellte ihrem Arbeitgeber schriftlich mit, dass sie nicht fristlos gekündet habe und dass sie ihre Arbeit weiterhin anbieten würde. Wenn der Arbeitgeber ihr fristlos künden wolle, werde sie dagegen protestieren. Eine solche Kündigung erachte sie als ungerechtfertigt und diskriminierend, weil sie aufgrund der Schwangerschaft erfolge.
In der Schlichtungsverhandlung fordert die Serviceangestellte einen aus ihrer Sicht unzulässigen Lohnabzug zurück sowie eine Entschädigung aus ungerechtfertigter fristloser Kündigung. Zusätzlich macht sie CHF 2‘000 als „Schmerzens- und Stressgeld“ für die Bedrohungen, Beschimpfungen und Erniedrigungen als schwangere Frau vor den Gästen geltend (Art. 5 GlG). Der Arbeitgeber bestreitet eine diskriminierende Kündigung seinerseits. Er hält daran fest, dass die Serviceangestellte das Arbeitsverhältnis fristlos gekündet habe.
Die Parteien schliessen einen Vergleich. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, der Serviceangestellten CHF 1’000 brutto zu bezahlen. Die Serviceangestellte verzichtet dafür auf weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Am selben Tag teilt die Serviceangestellte ihrem Arbeitgeber schriftlich mit, dass sie nicht fristlos gekündet habe und dass sie ihre Arbeit weiterhin anbieten würde. Wenn der Arbeitgeber ihr fristlos künden wolle, werde sie dagegen protestieren. Eine solche Kündigung erachte sie als ungerechtfertigt und diskriminierend, weil sie aufgrund der Schwangerschaft erfolge.
In der Schlichtungsverhandlung fordert die Serviceangestellte einen aus ihrer Sicht unzulässigen Lohnabzug zurück sowie eine Entschädigung aus ungerechtfertigter fristloser Kündigung. Zusätzlich macht sie CHF 2‘000 als „Schmerzens- und Stressgeld“ für die Bedrohungen, Beschimpfungen und Erniedrigungen als schwangere Frau vor den Gästen geltend (Art. 5 GlG). Der Arbeitgeber bestreitet eine diskriminierende Kündigung seinerseits. Er hält daran fest, dass die Serviceangestellte das Arbeitsverhältnis fristlos gekündet habe.
Die Parteien schliessen einen Vergleich. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, der Serviceangestellten CHF 1’000 brutto zu bezahlen. Die Serviceangestellte verzichtet dafür auf weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.