Branche
Administration, services publics
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2018
Entrée en force
oui
Berne Cas 145

Lohndiskriminierung einer Verwaltungsangestellten

Eine Angestellte in der Verwaltung übernimmt formell eine Stellvertretungsfunktion und wird deshalb in einer höheren Gehaltsklasse eingestuft. Daraufhin fordert sie, dass sie auch für die acht Monate davor eine Lohnerhöhung erhält. In diesen acht Monaten habe sie bereits inoffiziell stellvertretende Aufgaben übernommen. Ihre Ansprüche begründet sie damit, dass man ihren beiden Nachfolgern (einer davon war männlich) direkt seit Aufnahme der stellvertretenden Aufgaben einen höheren Lohn bezahlt habe.

Historique de la procédure

21.11.2018
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Angestellte in der Verwaltung nimmt nach ihrem Mutterschaftsurlaub ihre Arbeit im Rahmen eines 80% Pensums wieder auf. Für acht Monate wird ihr formell eine Stellvertretungsfunktion übertragen, welche sie drei Monate später wieder abgibt. Diese Stellvertretungsfunktion wird mit einer Gehaltsklasse entschädigt. Die Verwaltungsangestellte macht geltend, sie habe bereits die acht Monate davor inoffiziell die gleiche stellvertretende Funktion wahrgenommen. Sie hätte daher bereits für diese Periode entsprechend höher entlöhnt werden müssen. Ihre Nachfolgerin bzw. ihr Nachfolger haben beide bereits mit der Übernahme der stellvertretenden Aufgaben einen entsprechend höheren Lohn erhalten.
Der Arbeitgeber bestreitet, dass die Verwaltungsangestellte unmittelbar nach der Rückkehr vom Mutterschaftsurlaub stellvertretende Funktionen wahrgenommen habe bzw. überhaupt hätte wahrnehmen können.
Nachdem die Verwaltungsangestellte die Verwaltung verlassen hat, macht sie ihre Ansprüche gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber geltend. Im innerbetrieblichen Beschwerdeverfahren wird entschieden, dass die Verwaltungsangestellte für den fraglichen Zeitraum nicht mit einer weiteren Lohnklasse entlöhnt werde. Diese Entscheidung wird von der Verwaltungsangestellten nicht angefochten.
Vor der Schlichtungsbehörde muss deshalb lediglich die Frage geklärt werden, ob die Verwaltungsangestellte verglichen mit ihrem Nachfolger lohnmässig diskriminiert worden ist.

Die Parteien schliessen einen Vergleich. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, der Verwaltungsangestellten eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'200 netto zu bezahlen. Die Angestellte verzichtet dafür auf weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.