- Branche
- Autre
- Sexe
- Homme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Mesures préventives • Harcèlement sexuel • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2019
- Entrée en force
- oui
Sexuelle Belästigung eines Lehrlings
Ein Lehrling wird nach einer Betriebsfeier und am Arbeitsplatz von seinem Chef und zugleich Lehrlingsbetreuer sexuell belästigt. Der Chef streichelt und umarmt ihn und fasst ihm zwischen die Beine. Von der Arbeitgeberin wird dieses Verhalten gebilligt. Der Chef sei halt jemand, der andere gerne berühre, dies aber stets ohne sexuelle Absichten. Die Schlichtungsbehörde schlägt eine Entschädigung von pauschal CHF 23'000 vor (Art. 5 Abs. 3 und 4 GlG). Die Parteien stimmen diesem Vorschlag zu.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Ein Lehrling absolviert gerade sein zweites Lehrjahr in einem Betrieb der IT-Branche, als er nach einer Betriebsfeier von seinem wesentlich älteren Chef und Lehrlingsbetreuer sexuell belästigt wird. Dieser hält seine Hand, umarmt ihn von hinten und streichelt ihm über die Hände, den Rücken und den Bauch. Mit seiner Hand gleitet er weiter über die Hose und fasst dem Lehrling in den Schritt. Dem Lehrling ist dies zwar unangenehm, doch getraut er sich nicht, sich zu wehren. Eine in der Bar anwesende Frau beobachtet das Geschehen. Sie erfährt von den noch anwesenden Mitarbeitern, dass es sich um den Chef des Lehrlings handelt. Erstaunt fragt sie den Lehrling, ob ihm das nicht unangenehm sei, was der Chef da mit ihm mache. Dieser gibt zu, dass er sich dabei unwohl fühle, worauf ihm die Frau ihre Telefonnummer gibt. In der Folge spricht der Lehrling mit zwei Mitarbeitern über den Vorfall. Diese raten ihm zu einer Anzeige, da er betriebsintern kein Gehör finden werde. Die Mitarbeiter melden die Angelegenheit der stellvertretenden Leiterin der Filiale, welche dem Lehrling aber von einer Anzeige abratet. Eine solche könne negative Konsequenzen nach sich ziehen. Weiteres unternimmt sie nicht und der Lehrling entschliesst sich zu einer polizeilichen Anzeige.
Neben dem Lehrling werden auch andere Angestellte vom Chef sexuell belästigt. Doch diese getrauen sich nicht, sich zur Wehr zu setzen. Der sexuelle Übergriff nach der Betriebsfeier habe nun aber für den Lehrling eine Grenze überschritten. Er möchte diese sexuellen Belästigungen nicht mehr weiter hinnehmen.
Bei den polizeilichen Befragungen wird auch die an der Betriebsfeier anwesende Frau als Zeugin befragt. Sie und ein Angestellter der Arbeitgeberin wie auch der beschuldigte Chef selbst bestätigen die Berührungen, Umarmungen und die Küsschen am Arbeitsplatz und nach der Betriebsfeier. Der Lehrling berichtet der Polizei auch, dass er seinen Chef einmal darauf hingewiesen habe, dass ein solches Verhalten heikel sei und ihn den Job kosten könne. Der beschuldigte Chef beschreibt sich vor der Polizei selbst als eine Person, welche gerne Leute anfasse, dies aber ohne sexuelle Absichten.
Nach der polizeilichen Anzeige erhebt der Lehrling bei seiner Arbeitgeberin Beschwerde. Diese sichert ihm zu, dass er nicht mehr mit dem Chef in Kontakt treten müsse und während der Arbeit eine Psychotherapie aufsuchen könne. Einen weitergehenden Handlungsbedarf sieht die Arbeitgeberin jedoch nicht.
Kurz vor der Schlichtungsverhandlung wird der Chef erstinstanzlich verurteilt.
In der Schlichtungsverhandlung stellt sich die Arbeitgeberin auf den Standpunkt, sie habe genügend Präventionsmassnahmen ergriffen. Im Übrigen gelte nach wie vor die Unschuldsvermutung und es läge gar keine sexuelle Belästigung vor. Es habe sich um rein freundschaftliche Berührungen ohne sexuelle Absicht gehandelt. Der Lehrling hätte ja die Lokalität jederzeit verlassen können, wenn ihm die Berührungen des Chefs unangenehm gewesen wären. Auch zu den offensichtlich betriebsnotorischen Berührungen meint die Arbeitgeberin, der Chef sei halt ein «Berührer», was aber harmlos sei und stets ohne sexuelle Absicht erfolge. Es bestehe diesbezüglich kein Handlungsbedarf. Der Lehrling fordert von der Arbeitgeberin eine Entschädigung wegen fehlenden Präventionsmassnahmen von CHF 29'259 (entsprechend 4,5 Monatslöhnen) nebst Zins.
Der Schlichtungsbehörde scheinen die Vorwürfe vom Lehrling glaubwürdig. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es nach der Betriebsfeier als auch am Arbeitsplatz zu sexuellen Belästigungen gekommen sei. Im Verhältnis Chef bzw. Lehrlingsbetreuer und dem ihm anvertrauten Lehrling bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und die Arbeitgeberin habe eine erhöhte Fürsorge- und Schutzpflicht. Sie hätte die ihr bekannten Übergriffe am Arbeitsplatz keinesfalls dulden dürfen. Auch hätte die stellvertretende Filialleiterin dem gemeldeten Vorfall von sich aus nachgehen und dem Lehrling (wie auch den weiteren Angestellten) Schutz bieten müssen. Nachdem die Arbeitgeberin praktisch keine Präventionsmassnahmen getroffen habe und dem Lehrling nicht beigestanden sei, erscheine eine Entschädigung von pauschal CHF 23'000 (entsprechend rund 3,5 Durchschnittsmonatslöhne) als angemessen (Art. 5 Abs. 3 und 4 GlG).
Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von CHF 23'000.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 2/2019
Neben dem Lehrling werden auch andere Angestellte vom Chef sexuell belästigt. Doch diese getrauen sich nicht, sich zur Wehr zu setzen. Der sexuelle Übergriff nach der Betriebsfeier habe nun aber für den Lehrling eine Grenze überschritten. Er möchte diese sexuellen Belästigungen nicht mehr weiter hinnehmen.
Bei den polizeilichen Befragungen wird auch die an der Betriebsfeier anwesende Frau als Zeugin befragt. Sie und ein Angestellter der Arbeitgeberin wie auch der beschuldigte Chef selbst bestätigen die Berührungen, Umarmungen und die Küsschen am Arbeitsplatz und nach der Betriebsfeier. Der Lehrling berichtet der Polizei auch, dass er seinen Chef einmal darauf hingewiesen habe, dass ein solches Verhalten heikel sei und ihn den Job kosten könne. Der beschuldigte Chef beschreibt sich vor der Polizei selbst als eine Person, welche gerne Leute anfasse, dies aber ohne sexuelle Absichten.
Nach der polizeilichen Anzeige erhebt der Lehrling bei seiner Arbeitgeberin Beschwerde. Diese sichert ihm zu, dass er nicht mehr mit dem Chef in Kontakt treten müsse und während der Arbeit eine Psychotherapie aufsuchen könne. Einen weitergehenden Handlungsbedarf sieht die Arbeitgeberin jedoch nicht.
Kurz vor der Schlichtungsverhandlung wird der Chef erstinstanzlich verurteilt.
In der Schlichtungsverhandlung stellt sich die Arbeitgeberin auf den Standpunkt, sie habe genügend Präventionsmassnahmen ergriffen. Im Übrigen gelte nach wie vor die Unschuldsvermutung und es läge gar keine sexuelle Belästigung vor. Es habe sich um rein freundschaftliche Berührungen ohne sexuelle Absicht gehandelt. Der Lehrling hätte ja die Lokalität jederzeit verlassen können, wenn ihm die Berührungen des Chefs unangenehm gewesen wären. Auch zu den offensichtlich betriebsnotorischen Berührungen meint die Arbeitgeberin, der Chef sei halt ein «Berührer», was aber harmlos sei und stets ohne sexuelle Absicht erfolge. Es bestehe diesbezüglich kein Handlungsbedarf. Der Lehrling fordert von der Arbeitgeberin eine Entschädigung wegen fehlenden Präventionsmassnahmen von CHF 29'259 (entsprechend 4,5 Monatslöhnen) nebst Zins.
Der Schlichtungsbehörde scheinen die Vorwürfe vom Lehrling glaubwürdig. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es nach der Betriebsfeier als auch am Arbeitsplatz zu sexuellen Belästigungen gekommen sei. Im Verhältnis Chef bzw. Lehrlingsbetreuer und dem ihm anvertrauten Lehrling bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und die Arbeitgeberin habe eine erhöhte Fürsorge- und Schutzpflicht. Sie hätte die ihr bekannten Übergriffe am Arbeitsplatz keinesfalls dulden dürfen. Auch hätte die stellvertretende Filialleiterin dem gemeldeten Vorfall von sich aus nachgehen und dem Lehrling (wie auch den weiteren Angestellten) Schutz bieten müssen. Nachdem die Arbeitgeberin praktisch keine Präventionsmassnahmen getroffen habe und dem Lehrling nicht beigestanden sei, erscheine eine Entschädigung von pauschal CHF 23'000 (entsprechend rund 3,5 Durchschnittsmonatslöhne) als angemessen (Art. 5 Abs. 3 und 4 GlG).
Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von CHF 23'000.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 2/2019