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- 1 Décision 2019
Diskriminierende Kündigung einer Versicherungsangestellten wegen Mutterschaft
Eine Mitarbeiterin im Bereich Compliance ist während rund zehn Jahren zuerst mit einem 100% Pensum und nach dem ersten Mutterschaftsurlaub mit einem 60% Pensum bei einer Versicherungsgesellschaft angestellt. Noch vor Antritt ihres zweiten Mutterschaftsurlaubs wird ihr mitgeteilt, dass man ihr aufgrund von Umstrukturierungen nach dem Mutterschaftsurlaub künden werde. Die Schlichtungsbehörde stellt eine diskriminierende Kündigung fest. Die Parteien können sich nicht einigen, weshalb die Schlichtungsbehörde der Versicherungsangestellten eine Klagebewilligung erteilt.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung
Eine Versicherungsangestellte ist während rund acht Jahren im Bereich Compliance mit einem 100% Pensum angestellt. Nach dem ersten Mutterschaftsurlaub arbeitet sie für zwei weitere Jahre mit einem 60% Pensum im gleichen Bereich weiter. Vor Antritt des zweiten Mutterschaftsurlaubs wird ihr mitgeteilt, dass sie wegen einer notwendigen Reorganisation und der damit verbundenen Stellenkürzung ihre bisherige 60% Stelle nach dem Mutterschaftsurlaub verlieren werde. Auf die Frage, weshalb es sie als Dienstälteste des Teams treffe, erhält sie die Antwort, dass eine Kürzung nur bei ihr und ihrer ebenfalls zu 60% angestellten Kollegin in Frage gekommen sei. Hätte man beide Stellen je hälftig auf 30% gekürzt, hätten die anstehenden Aufgaben wegen ihres mutterschaftsbedingten Ausfalls nicht bewältigt werden können. Ausserdem wolle man keine Kleinstpensen.
Nach dem Mutterschaftsurlaub wird der Versicherungsangestellten gekündet, wobei ihr eine verlängerte Kündigungsfrist mit Freistellung für die Stellensuche gewährt wird.
Die Versicherungsangestellte zweifelt grundsätzlich nicht daran, dass tatsächlich eine Reorganisation verbunden mit Stellenkürzungen notwendig sei. Offenbar seien auch Stellen in anderen Einheiten gekürzt worden. Sie macht jedoch eine diskriminierende Kündigung geltend, da die Kündigung aufgrund des anstehenden Mutterschaftsurlaubs erfolgt sei. Andernfalls hätte man nicht ihr als Dienstälteste gekündet, sondern beispielsweise ihrer Kollegin, die erst seit einem Jahr in der Versicherungsgesellschaft tätig sei.
Die Arbeitgeberin bestreitet eine Diskriminierung, begründet die Kündigung aber weiterhin damit, dass wegen des Mutterschaftsurlaubs eine blosse Pensumsreduktion nicht möglich gewesen sei. Erst in der Schlichtungsverhandlung bringt die Arbeitgeberin vor, dass die Kündigung wegen des Wohnsitzwechsels der Versicherungsangestellten und der dadurch erheblich grösseren Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort erfolgt sei. Zudem habe sie gemäss Absprache einen Tag von Zuhause aus gearbeitet. Sie sei deshalb weniger für spontane Einsätze und Teamtreffen verfügbar gewesen, was eine reibungslose Zusammenarbeit erschwert habe. Ihre Leistungen werden allerdings nicht in Frage gestellt.
Die Schlichtungsbehörde sieht in der Kündigung eine Diskriminierung. Aus der ersten Begründung der Arbeitgeberin gehe klar hervor, dass die Kündigung primär wegen des Mutterschaftsurlaubs erfolgt sei. Die erst später nachgeschobenen Begründungen wie der Wohnsitzwechsel und der Home-Office Tag scheinen für die Kündigung nicht ausschlaggebend gewesen zu sein, andernfalls hätte die Arbeitgeberin diese Gründe schon früher genannt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Stellenkürzung gerade und ausschliesslich die Dienstälteste habe treffen müssen, deren Leistungen als gut bzw. sehr gut eingestuft worden seien. Die Schlichtungsbehörde hält eine Entschädigung von pauschal CHF 6'000 (entspricht einem Durchschnittsmonatslohn) für angemessen. Eine höhere Entschädigung sei nicht erforderlich, da die Arbeitgeberin der Versicherungsangestellten bereits nebst verlängertem bezahlten Mutterschaftsurlaub eine um zwei Monate verlängerte Kündigungsfrist mit Freistellung angeboten habe.
Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von CHF 6'000 und behalten sich den Widerruf vor. Die Arbeitgeberin erklärt den Widerruf, so dass die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung erteilt.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 37/2018
Nach dem Mutterschaftsurlaub wird der Versicherungsangestellten gekündet, wobei ihr eine verlängerte Kündigungsfrist mit Freistellung für die Stellensuche gewährt wird.
Die Versicherungsangestellte zweifelt grundsätzlich nicht daran, dass tatsächlich eine Reorganisation verbunden mit Stellenkürzungen notwendig sei. Offenbar seien auch Stellen in anderen Einheiten gekürzt worden. Sie macht jedoch eine diskriminierende Kündigung geltend, da die Kündigung aufgrund des anstehenden Mutterschaftsurlaubs erfolgt sei. Andernfalls hätte man nicht ihr als Dienstälteste gekündet, sondern beispielsweise ihrer Kollegin, die erst seit einem Jahr in der Versicherungsgesellschaft tätig sei.
Die Arbeitgeberin bestreitet eine Diskriminierung, begründet die Kündigung aber weiterhin damit, dass wegen des Mutterschaftsurlaubs eine blosse Pensumsreduktion nicht möglich gewesen sei. Erst in der Schlichtungsverhandlung bringt die Arbeitgeberin vor, dass die Kündigung wegen des Wohnsitzwechsels der Versicherungsangestellten und der dadurch erheblich grösseren Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort erfolgt sei. Zudem habe sie gemäss Absprache einen Tag von Zuhause aus gearbeitet. Sie sei deshalb weniger für spontane Einsätze und Teamtreffen verfügbar gewesen, was eine reibungslose Zusammenarbeit erschwert habe. Ihre Leistungen werden allerdings nicht in Frage gestellt.
Die Schlichtungsbehörde sieht in der Kündigung eine Diskriminierung. Aus der ersten Begründung der Arbeitgeberin gehe klar hervor, dass die Kündigung primär wegen des Mutterschaftsurlaubs erfolgt sei. Die erst später nachgeschobenen Begründungen wie der Wohnsitzwechsel und der Home-Office Tag scheinen für die Kündigung nicht ausschlaggebend gewesen zu sein, andernfalls hätte die Arbeitgeberin diese Gründe schon früher genannt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Stellenkürzung gerade und ausschliesslich die Dienstälteste habe treffen müssen, deren Leistungen als gut bzw. sehr gut eingestuft worden seien. Die Schlichtungsbehörde hält eine Entschädigung von pauschal CHF 6'000 (entspricht einem Durchschnittsmonatslohn) für angemessen. Eine höhere Entschädigung sei nicht erforderlich, da die Arbeitgeberin der Versicherungsangestellten bereits nebst verlängertem bezahlten Mutterschaftsurlaub eine um zwei Monate verlängerte Kündigungsfrist mit Freistellung angeboten habe.
Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von CHF 6'000 und behalten sich den Widerruf vor. Die Arbeitgeberin erklärt den Widerruf, so dass die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung erteilt.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 37/2018