Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Embauche • Promotion • Situation familiale • Maternité • Attribution des tâches • Grossesse • Conditions de travail
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2019
Entrée en force
oui
Zurich Cas 409

Diskriminierung einer Marketingmitarbeiterin wegen Schwangerschaft

Eine Marketingmitarbeiterin ist in einer Schweizer Niederlassung einer internationalen Kosmetikfirma tätig und wird zur „Head of Marketing CH“ befördert. Dabei wird ihr ein Wechsel ins internationale Marketing in Aussicht gestellt. Doch als sie schwanger wird und bekannt wird, dass es sich um eine Risikoschwangerschaft handelt und sie deshalb möglichst wenig reisen sollte, zieht die Arbeitgeberin ihr Angebot zurück. Der Marketingmitarbeiterin wird vorgeschlagen, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub, Ferienbezug und unbezahlten Urlaub in ihrer bisherigen Position zuerst tiefprozentig einsteigt und dann wieder langsam aufstockt. Doch bereits schon während der Schwangerschaft wird sie nicht mehr für dieselben Aufgaben eingesetzt und der unbezahlte Urlaub und der tiefprozentige Wiedereinstieg nach dem Mutterschaftsurlaub werden ihr verweigert. Die Marketingmitarbeiterin macht eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend. Die Parteien vereinbaren vor der Schlichtungsbehörde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfrist mit Freistellung und das Ausstellen eines wohlwollenden Zeugnisses.

Historique de la procédure

17.04.2019
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Sachbearbeiterin im Marketing ist bei einer Schweizer Niederlassung einer internationalen Kosmetikfirma angestellt und wird zur „Head of Marketing CH“ befördert. Ihr wird ein Wechsel ins internationale Marketing in Aussicht gestellt. Im sechsten Dienstjahr wird sie schwanger. Die Marketingmitarbeiterin legt der Arbeitgeberin offen, dass es sich um eine Risikoschwangerschaft handle und sie laut ärztlicher Anweisung Stress und Reisen auf ein Minimum beschränken sollte. Die Arbeitgeberin sieht deshalb vom geplanten Stellenwechsel ins internationale Marketing ab. Stattdessen vergibt sie die Position anderweitig. Der Marketingmitarbeiterin sichert sie aber zu, dass sie ihre bisherige Position behalten könne. Nach dem Mutterschaftsurlaub, Ferienbezug und mehrmonatigen unbezahlten Urlaub könne sie mit einem 60% Pensum wieder einsteigen und das Pensum später erhöhen. Trotz dieser grundsätzlichen Zusage wird ihre Position nicht zuletzt wegen einigen krankheitsbedingten Ausfällen anderweitig besetzt. Die Marketingmitarbeiterin wird bis zum Antritt des Mutterschaftsurlaubs nicht mehr in ihrer bisherigen Position eingesetzt, sondern erhält andere Aufgaben zugeteilt. Sie beschwert sich hierüber in der Firmenzentrale, erhält aber keine Unterstützung. Kurz vor Ende des Mutterschaftsurlaubs bespricht sie mit ihrem Vorgesetzten ihre Zukunft im Betrieb. Dabei erfährt sie, dass sie bei ihrer Rückkehr nicht niederprozentig einsteigen kann und ihr auch kein unbezahlter Urlaub gewährt wird. Sie muss deshalb früher als geplant und zu 100% wieder mit der Arbeit beginnen. Die von der Marketingmitarbeiterin vorgeschlagenen Übergangslösungen lehnt die Arbeitgeberin ab. Sie legt ihr einen Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung per Ende Ferienbezug mit zwei Monatslöhnen als Abfindung vor. Die Marketingmitarbeiterin möchte diese Aufhebungsvereinbarung nicht unterzeichnen und lässt sich krankschreiben. Nach einem eskalierenden Schriftenwechsel zwischen ihrer Rechtsschutzversicherung und der Arbeitgeberin wendet sich die Marketingmitarbeiterin an die Schlichtungsbehörde.
Die Arbeitgeberin bestreitet eine Diskriminierung. Sie habe bloss aus Fürsorge von einem Wechsel ins internationale Marketing abgesehen. Aufgrund der Risikoschwangerschaft und der Empfehlung, Reisen möglichst zu vermeiden, habe sie den Stellenwechsel nicht genehmigen können. Hätte die Marketingmitarbeiterin die internationale Funktion übernommen, wären zahlreiche zusätzliche Reisen auch nach Fernost und in die USA nötig geworden. Die Marketingmitarbeiterin könne aber ihre bisherige Funktion zu 100% weiter wahrnehmen. Auf eine Teilzeitstelle habe sie keinen Anspruch.
Vor der Schlichtungsbehörde fordert die Marketingmitarbeiterin die Feststellung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art. 3 GlG).

Die Schlichtungsbehörde gelangt zum Schluss, dass zwar nicht der vorenthaltene Wechsel ins internationale Marketing diskriminierend gewesen sei, wohl aber der faktische Entzug des bisherigen Aufgabenbereichs. Bereits während der Schwangerschaft habe die Marketingmitarbeiterin nicht mehr in ihrer ursprünglichen Position arbeiten können.
Ausserdem hätte die Arbeitgeberin die Mitarbeiterin nicht erst gegen Ende des Mutterschaftsurlaubs darüber informieren können, dass ihr der unbezahlte Urlaub und die Pensumsreduktion trotz Zusicherung nicht gewährt werden.
Die Marketingmitarbeiterin möchte mit ihrem Vorgesetzten aufgrund der vorgefallenen Diskriminierung nicht mehr zusammenarbeiten, weshalb die Schlichtungsbehörde eine faire Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorschlägt. Der Schlichtungsbehörde scheint eine Auflösung unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist mit Freistellung und voller Lohnzahlung (soweit nicht Krankentaggeldleistungen erbracht würden) als angemessen. Zusätzlich habe die Arbeitgeberin ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auf der Basis der sehr guten Zwischenzeugnisse auszustellen.

Die Parteien vereinbaren die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist mit Freistellung und voller Lohnzahlung sowie das Ausstellen eines wohlwollenden Zeugnisses.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 03/2019