Branche
Secteur manufacturier, industrie
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Egalité salariale
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2003
Entrée en force
oui
Zurich Cas 93

Diskriminierende Kündigung einer Maschinenzeichnerin

Eine seit 40 Jahren für den gleichen Betrieb tätige Maschinenzeichnerin erhält mit 57 Jahren die Kündigung, offiziell aus wirtschaftlichen Gründen. Die Firma stellt einen neuen Zeichner ein, dem ein Teil ihres Aufgabenbereichs übertragen wird. Das lässt die Entlassene auf diskriminierende Kündigung gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 3 schliessen. Sie macht gleichzeitig die Nachzahlung einer Lohndifferenz von 1'000 Franken pro Monat für die letzten fünf Jahre geltend. Die Schlichtungsstelle hält die diskriminierende Kündigung für nicht nachweisbar, bejaht aber die Lohndiskriminierung. Die Firma erklärt sich schliesslich bereit, der Entlassenen 18'000 Franken nachzuzahlen.

Historique de la procédure

14.05.2003
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Die Klägerin war in ihrer langen Betriebskarriere zunächst als Anlernzeichnerin, später als Maschinenzeichnerin bzw. Konstrukteurin angestellt. Die Kündigung erfolgte für sie aus heiterem Himmel, auch ohne vorangehendes Gespräch. Weil sie dadurch Einbussen bei der Altersvorsorge zu tragen hat, fordert sie auch eine Abgangsentschädigung. Um ihren Lohngleichheitsanspruch zu belegen, führt sie drei männliche Vergleichspersonen an. Die Firma verneint eine diskriminierende Kündigung. Dem neuen, besser qualifizierten Mitarbeiter sei ein verantwortungsvollerer Aufgabenbereich übertragen worden, und die Anstellung sei im Rahmen einer notwendigen Reorganisation erfolgt. Die Klägerin habe sich gegen alle Neuerungen gesträubt. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, es sei nicht ohne weiteres zu bejahen, dass die Kündigung diskriminierenden Charakter hatte. Und für eine Abgangsentschädigung bestehe keine Rechtsgrundlage. Hingegen sei eine Lohndiskriminierung glaubhaft gemacht.

Die Parteien einigen sich auf einen nachträglichen Lohnausgleich von 18'000 Franken.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2003/1