Branche
Autre
Sexe
Homme
Base légale
Droit des obligations
Mots-clés juridiques
Licenciement • Protection contre le congé • Harcèlement sexuel
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2017
Entrée en force
oui
Zurich Cas 347

Kündigung eines Direktionsmitglieds nach Vorwürfen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz

Einem Direktionsmitglied im Sicherheitsdienst wird vorgeworfen, Angestellte am Arbeitsplatz sexuell belästigt zu haben. Daraufhin wird das Direktionsmitglied von der Arbeitgeberin zu einem Gespräch eingeladen. Es weist jegliche Vorwürfe von sich. Die Arbeitgeberin sieht sich dennoch gehalten, das Direktionsmitglied freizustellen und ordentlich zu künden. Das Direktionsmitglied macht vor Bezirksgericht eine missbräuchliche Kündigung geltend. Das Bezirksgericht weist die Beschwerde ab.

Historique de la procédure

02.02.2017
Das Bezirksgericht weist die Beschwerde ab
Ein Direktionsmitglied im Sicherheitsdienst wird Anfang Januar 2015 von der Personalabteilung zu einem Gespräch eingeladen. Gegen den Eingeladenen seien Vorwürfe der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz laut geworden. Dieser bestreitet jegliche Vorwürfe. Im Anschluss an das Gespräch stellt die Arbeitgeberin das Direktionsmitglied frei und kündet unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Dieser erachtet die Kündigung als missbräuchlich (Art. 336 OR) und geht vor das Bezirksgericht. Die Vorwürfe der sexuellen Belästigung seien nicht ausreichend untersucht worden.

Das Bezirksgericht hält eingangs fest, dass eine Kündigung wegen Vorwürfen der sexuellen Belästigung verhältnismässig und die Vorwürfe belegt oder zumindest überzeugend dargestellt sein müssen. Dafür sei eine ausführliche Abklärung der Vorwürfe notwendig.
Vor Bezirksgericht bestreitet das Direktionsmitglied zwar pauschal, dass die Vorwürfe von der Arbeitgeberin untersucht worden seien. Doch den gesamten Ablauf der Untersuchungen und auch die Echtheit der Gesprächsnotizen sowie die Protokolle der Arbeitgeberin bestreitet das Direktionsmitglied nicht. So steht vor Bezirksgericht fest, dass am 12. November 2014 ein Mitarbeiter Vorwürfe der sexuellen Belästigung gegen das Direktionsmitglied an den Leiter der Abteilung Sicherheitsdienst herangetragen hat. Dieser sei von einer Mitarbeiterin darüber informiert worden, dass sie und eine weitere Arbeitskollegin vom Direktionsmitglied sexuell belästigt worden seien. Daraufhin habe er die andere Mitarbeiterin direkt auf die Situation angesprochen und die interne Anlaufstelle orientiert.
Im November und Dezember 2014 hat die interne Anlaufstelle mit den beiden betroffenen Frauen und weiteren Mitarbeitenden separate Gespräche geführt. Am 6. Januar 2015 hat sie das Direktionsmitglied mit den erhobenen Vorwürfen konfrontiert. Das Ergebnis der Untersuchung sowie die Stellungnahme des Direktionsmitglieds sind anschliessend mit der Rechtsabteilung und den Vorgesetzten des Direktionsmitglieds besprochen worden. Den Entscheid zur Kündigung hat schlussendlich ein Komitee gefällt, welches explizit für die Beurteilung solcher Vorwürfe geschaffen wurde.
Das Bezirksgericht kommt zum Schluss, dass die Abklärungen von der Arbeitgeberin genügend ausführlich und sorgfältig durchgeführt worden seien. Bloss die Namen der anschuldigenden Personen habe sie vorerst nicht offengelegt. Dies sei aber auch nicht notwendig gewesen, da deren Aussagen auch noch von zwei weiteren Mitarbeiterinnen gestützt worden seien.
Obwohl der Name des Direktionsmitglieds bei den Gesprächen mit den zwei weiteren Mitarbeiterinnen nie gefallen sei, hätten diese sofort gewusst, von wem die Rede sei. So habe die eine Mitarbeiterin ausgeführt, dass sie zwar ein gutes Verhältnis mit dem Direktionsmitglied gehabt habe, aber es durchaus möglich sei, dass sich andere Frauen von diesem belästigt fühlten. Die andere Mitarbeiterin habe dem Direktionsmitglied allgemein ein Frauenproblem unterstellt.
Da an ein Direktionsmitglied im Sicherheitsdienst besonders hohe Anforderungen betreffend Integrität gestellt werden müssen, ist es für das Bezirksgericht nachvollziehbar, dass die Arbeitgeberin das nötige Vertrauen für die weitere Zusammenarbeit nicht mehr gegeben sah. Die Kündigung sei deshalb ausreichend begründet und nicht missbräuchlich.

Das Bezirksgericht weist die Klage des entlassenen Direktionsmitglieds ab.

Bezirksgericht Zürich, AN150111 vom 2. Februar 2017