- Branche
- Domaines social et de la santé
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité • Grossesse • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2019
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer Medizinischen Praxisassistentin
Eine Medizinische Praxisassistentin (MPA) arbeitet seit einem Jahr zu 100% in einer Arztpraxis, als sie schwanger wird. Sie bittet beim Arbeitgeber darum, nach dem Mutterschaftsurlaub nur noch mit einem reduzierten Pensum arbeiten zu dürfen. Dieser lehnt dies ab, weshalb die MPA von einer Kündigung ausgeht. Anstatt dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie weiterhin bei ihm arbeiten möchte, sucht sie sich eine neue Stelle. Diese tritt sie nach ihrem Mutterschaftsurlaub an und verlangt vom ehemaligen Arbeitgeber eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung. Die Schlichtungsbehörde verneint eine diskriminierende Kündigung. Der Arbeitgeber habe zu keinem Zeitpunkt eine Kündigung angedroht oder ausgesprochen. Die Parteien einigen sich auf die Auszahlung der fehlenden Mutterschaftsentschädigung und auf die Ausstellung eines wohlwollenden Zeugnisses.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Medizinische Praxisassistentin (MPA) arbeitet seit rund einem Jahr zu 100% in einer Arztpraxis, als sie schwanger wird. Nach einigen Wochen teilt sie ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mit. Im vierten Schwangerschaftsmonat bespricht sie mit dem Arbeitgeber, wie es nach dem Mutterschaftsurlaub weitergehen soll. Die MPA schlägt ein leicht reduziertes Pensum mit zwei freien Nachmittagen vor. Doch der Arbeitgeber ist damit nicht einverstanden. Er benötige nebst den beiden Teilzeitangestellten weiterhin eine 100% tätige MPA, damit ein reibungsloser Arbeitsablauf und Informationsfluss gewährleistet sei. Er bietet der MPA an, das Arbeitsverhältnis nach dem Mutterschaftsurlaub noch für drei Monate (entsprechend der vertraglichen Kündigungsfrist) mit 50% Lohnzahlung und vollständiger Freistellung weiterzuführen. Sie lehnt dies ab und geht davon aus, der Arbeitgeber wolle nach dem Mutterschaftsurlaub das Arbeitsverhältnis nicht weiterführen. Sie bewirbt sich deshalb auf eine andere Stelle und absolviert in den letzten drei Schwangerschaftsmonaten einige Schnupperhalbtage. Zu dieser Zeit ist sie wegen Schwangerschaftsbeschwerden zu 100% krankgeschrieben. Der Arbeitgeber ist sich bewusst, dass sich die MPA für eine andere Stelle umsieht. Kurz vor Ende des Mutterschaftsurlaubs teilt sie ihm mit, dass sie eine andere Stelle gefunden habe. Sie schlägt ihm einen Aufhebungsvertrag per Ende Mutterschaftsurlaub mit Entschädigungsleistungen vor. Der Arbeitgeber lehnt dies jedoch ab. Die MPA gelangt deshalb an die Schlichtungsbehörde und macht eine diskriminierende Kündigung geltend. Sie verlangt vom Arbeitgeber eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen.
Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass die MPA von einer Kündigung von Seiten des Arbeitgebers ausgegangen ist. Der Arbeitgeber habe aber keine Kündigung ausgesprochen und eine solche auch nicht angedroht. Er habe nie gesagt, dass er eine Weiterbeschäftigung mit einem 100%-Pensum ablehne.
Die MPA habe dem Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt angeboten, die Arbeit mit einem 100%-Pensum weiterzuführen. Vielmehr habe sie nach einer anderen Stelle gesucht und eine solche auch kurz nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs angenommen. Sie habe die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewünscht. Es könne also nicht von einer diskriminierenden Kündigung ausgegangen werden. Deshalb habe die MPA auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Ebenso wenig könne der Arbeitgeber die MPA belangen. Er habe die MPA nicht darauf hingewiesen, dass sie die Kündigungsfrist einhalten müsse, wenn sie nicht mehr bereit sei, bei ihm weiterzuarbeiten. Er habe die Position der MPA mit einer neuen unbefristet angestellten MPA besetzt. Diese unbefristete Anstellung zeige, dass er mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden gewesen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis im Einverständnis beider Parteien aufgelöst worden sei.
Der Arbeitgeber und die MPA einigen sich vor der Schlichtungsbehörde darauf, dass der Arbeitgeber der MPA die noch ausstehende Mutterschaftsentschädigung auszahlt und ihr ein wohlwollendes Arbeitszeugnis ausstellt.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 9/2019
Die Schlichtungsbehörde stellt fest, dass die MPA von einer Kündigung von Seiten des Arbeitgebers ausgegangen ist. Der Arbeitgeber habe aber keine Kündigung ausgesprochen und eine solche auch nicht angedroht. Er habe nie gesagt, dass er eine Weiterbeschäftigung mit einem 100%-Pensum ablehne.
Die MPA habe dem Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt angeboten, die Arbeit mit einem 100%-Pensum weiterzuführen. Vielmehr habe sie nach einer anderen Stelle gesucht und eine solche auch kurz nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs angenommen. Sie habe die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewünscht. Es könne also nicht von einer diskriminierenden Kündigung ausgegangen werden. Deshalb habe die MPA auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Ebenso wenig könne der Arbeitgeber die MPA belangen. Er habe die MPA nicht darauf hingewiesen, dass sie die Kündigungsfrist einhalten müsse, wenn sie nicht mehr bereit sei, bei ihm weiterzuarbeiten. Er habe die Position der MPA mit einer neuen unbefristet angestellten MPA besetzt. Diese unbefristete Anstellung zeige, dass er mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden gewesen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis im Einverständnis beider Parteien aufgelöst worden sei.
Der Arbeitgeber und die MPA einigen sich vor der Schlichtungsbehörde darauf, dass der Arbeitgeber der MPA die noch ausstehende Mutterschaftsentschädigung auszahlt und ihr ein wohlwollendes Arbeitszeugnis ausstellt.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 9/2019