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Diskriminierende Kündigung einer Supportingenieurin
Eine Supportingenieurin kann in Absprache mit ihrer Arbeitgeberin nach dem Mutterschaftsurlaub noch unbezahlten Urlaub beziehen. Doch während dieses unbezahlten Urlaubs wird ihr gekündigt. Der Wiedereinstieg mit dem geplanten Niedrigprozentpensum sei nicht mehr möglich. Es habe sich herausgestellt, dass ihre Arbeit nur mit einem Vollzeitpensum zu bewältigen sei. Die Stelle der Supportingenieurin wird durch einen Mann besetzt. Die Supportingenieurin macht vor der Schlichtungsbehörde eine diskriminierende Kündigung geltend. Die Parteien können sich auf einen Vergleich einigen.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Supportingenieurin arbeitet seit dem 1. Juli 2005 bei derselben Arbeitgeberin. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes ist die Supportingenieurin vom 10. Juli 2018 bis 29. Oktober 2018 im Mutterschaftsurlaub. In Absprache mit der Arbeitgeberin bezieht die Supportingenieurin nach dem Mutterschaftsurlaub noch drei Wochen Ferien und unbezahlten Urlaub bis am 31. August 2019. Mit der Arbeitgeberin vereinbart sie, dass sie ab dem 1. September 2019 die Arbeit mit einem reduzierten Pensum von zunächst 40% wieder aufnimmt. Nach und nach soll ihr Pensum auf 60% aufgestockt werden.
Im April 2019, noch während des unbezahlten Urlaubs, kündigt die Arbeitgeberin jedoch das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2019. Der Wiedereinstieg mit einem bloss reduzierten Pensum sei doch nicht möglich. Für die Bewältigung ihrer Arbeit sei ein Vollzeitpensum notwendig. Jobsharing oder Homeoffice seien hierfür keine geeigneten Lösungen.
Die Supportingenieurin macht vor der Schlichtungsbehörde eine diskriminierende Kündigung geltend. Sie sei durch einen männlichen Mitarbeiter ersetzt worden, der sie während ihres unbezahlten Urlaubs vertreten habe. Ausserdem hätte sie sich allenfalls ein Vollzeitpensum vorstellen können. Man hätte sie bloss rechtzeitig darüber informieren müssen.
Die Supportingenieurin verlangt eine Entschädigung von CHF 34'500 (entsprechend 6 Monatslöhnen). Zudem bringt sie vor, dass das Arbeitsverhältnis erst auf den 30. November 2019 beendet werden konnte. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie deshalb Anspruch auf ihren normalen Lohn.
Die Schlichtungsbehörde geht von einer diskriminierenden Kündigung aus. Sie weist ausserdem darauf hin, dass bei Kündigungen während eines unbezahlten Urlaubs die Kündigungsfrist erst nach Ablauf des Urlaubs zu laufen beginnt. Das Arbeitsverhältnis sei deshalb tatsächlich erst per 30. November 2019 beendet worden.
Die Parteien einigen sich vor der Schlichtungsbehörde auf einen Vergleich. Die Arbeitgeberin erklärt sich bereit, der Supportingenieurin eine Entschädigung von pauschal CHF 8'000 zu bezahlen. Zudem anerkennt die Arbeitgeberin, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30. November 2019 andauert. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Supportingenieurin freigestellt und erhält ihren normalen Lohn ausbezahlt.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 15/2019
Im April 2019, noch während des unbezahlten Urlaubs, kündigt die Arbeitgeberin jedoch das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2019. Der Wiedereinstieg mit einem bloss reduzierten Pensum sei doch nicht möglich. Für die Bewältigung ihrer Arbeit sei ein Vollzeitpensum notwendig. Jobsharing oder Homeoffice seien hierfür keine geeigneten Lösungen.
Die Supportingenieurin macht vor der Schlichtungsbehörde eine diskriminierende Kündigung geltend. Sie sei durch einen männlichen Mitarbeiter ersetzt worden, der sie während ihres unbezahlten Urlaubs vertreten habe. Ausserdem hätte sie sich allenfalls ein Vollzeitpensum vorstellen können. Man hätte sie bloss rechtzeitig darüber informieren müssen.
Die Supportingenieurin verlangt eine Entschädigung von CHF 34'500 (entsprechend 6 Monatslöhnen). Zudem bringt sie vor, dass das Arbeitsverhältnis erst auf den 30. November 2019 beendet werden konnte. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie deshalb Anspruch auf ihren normalen Lohn.
Die Schlichtungsbehörde geht von einer diskriminierenden Kündigung aus. Sie weist ausserdem darauf hin, dass bei Kündigungen während eines unbezahlten Urlaubs die Kündigungsfrist erst nach Ablauf des Urlaubs zu laufen beginnt. Das Arbeitsverhältnis sei deshalb tatsächlich erst per 30. November 2019 beendet worden.
Die Parteien einigen sich vor der Schlichtungsbehörde auf einen Vergleich. Die Arbeitgeberin erklärt sich bereit, der Supportingenieurin eine Entschädigung von pauschal CHF 8'000 zu bezahlen. Zudem anerkennt die Arbeitgeberin, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30. November 2019 andauert. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Supportingenieurin freigestellt und erhält ihren normalen Lohn ausbezahlt.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 15/2019