Branche
Transports, télécommunications
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Dommages-intérêts/réparation du tort moral • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2003
Entrée en force
oui
Zurich Cas 94

Diskriminierende Kündigung einer Telekom-Angestellten

Im Rahmen der Reorganisation einer Telekommunikationsfirma wird das lohnrelevante Leistungsziel einer Angestellten mehrmals erhöht, das von männlichen Kollegen dagegen gesenkt. Schliesslich wird ihr gekündigt. Darauf fordert sie gemäss Gleichstellungsgesetz Art. 5 Lohnachzahlungen, eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung sowie Schadenersatz und eine Genugtuung. Die Firma verweigert das Schlichtungsverfahren, willigt aber später in eine aussergerichtliche Einigung ein.

Historique de la procédure

16.06.2003
Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest
Die Klägerin argumentiert, dass sich durch die Reorganisation ihre Entlöhnung im Vergleich zu jener der männlichen Kollegen zu ihren Ungunsten verschoben habe. Aufgrund der Krise in der gesamten Branche habe sie keine andere Stelle finden können – auch dieser Schaden sei von der Firma zu ersetzen. Die Umstände der Kündigung hätten sie zudem in ihrer Persönlichkeit verletzt. Also bestehe auch ein Genugtuungsanspruch. Die Firma lässt per Anwalt mitteilen, dass sie die Forderungen der Klägerin als unbegründet erachte und nicht am Schlichtungsverfahren teilnehme.

Die Schlichtungsstelle stellt Nichteinigung fest. Noch vor Klageeinleitung beim Arbeitsgericht kommt es aber doch noch zu einer aussergerichtlichen Einigung, über deren Inhalt Stillschweigen vereinbart wird.

Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2003/3