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- Autre
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Congé représailles • Licenciement • Mesures préventives • Harcèlement sexuel
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 2 Décisions 2018 - 2019
- Entrée en force
- oui
Sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin
Eine Mitarbeiterin beschuldigt einen Arbeitskollegen der sexuellen Belästigung. Vor der Schlichtungsbehörde können sich die Mitarbeiterin und die Arbeitgeberin auf eine Entschädigung einigen. Als jedoch später herauskommt, dass die Mitarbeiterin gar nie sexuell belästigt worden ist, stellt die Arbeitgeberin ein Revisionsgesuch. Die Parteien können sich aussergerichtlich einigen.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Mitarbeiterin bezichtigt einen Arbeitskollegen der sexuellen Belästigung. Daraufhin wird ihr gekündigt.
Vor der Schlichtungsbehörde macht sie eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen wegen fehlendem Ergreifen von präventiven Massnahmen gegen sexuelle Belästigung geltend (Art. 5 Abs. 3 und 4 GlG). Zudem fordert sie eine Entschädigung von drei Monatslöhnen wegen Rachekündigung (Art. 10 GlG).
Die Parteien einigen sich in der Schlichtungsverhandlung auf eine Entschädigung von pauschal CHF 6'000.
Vor der Schlichtungsbehörde macht sie eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen wegen fehlendem Ergreifen von präventiven Massnahmen gegen sexuelle Belästigung geltend (Art. 5 Abs. 3 und 4 GlG). Zudem fordert sie eine Entschädigung von drei Monatslöhnen wegen Rachekündigung (Art. 10 GlG).
Die Parteien einigen sich in der Schlichtungsverhandlung auf eine Entschädigung von pauschal CHF 6'000.
Die Schlichtungsbehörde schreibt das Verfahren ab
Am 18. Oktober 2018 verlangt die Arbeitgeberin eine Revision des erzielten Vergleichs. Im Strafverfahren gegen den Arbeitskollegen, der angeblich die Mitarbeiterin belästigt haben soll, sei herausgekommen, dass die Mitarbeiterin eine Affäre mit diesem gehabt habe. Die geltend gemachte sexuelle Belästigung habe nie gegen den Willen der Mitarbeiterin stattgefunden. Die Mitarbeiterin sei vom Strafgericht deshalb auch wegen falscher Anschuldigung mit einer Geldstrafe und mit einer Busse bestraft worden.
Die Arbeitgeberin macht geltend, sie hätte nie einem Vergleich zugestimmt, wenn sie von der falschen Anschuldigung gewusst hätte.
Das Revisionsbegehren wird von der Schlichtungsbehörde am 3. Juni 2019 gutgeheissen und die Parteien werden zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen.
Die Parteien können sich noch vor der Schlichtungsverhandlung aussergerichtlich einigen, weshalb die Schlichtungsbehörde das Verfahren abschreibt.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 32/2018
Die Arbeitgeberin macht geltend, sie hätte nie einem Vergleich zugestimmt, wenn sie von der falschen Anschuldigung gewusst hätte.
Das Revisionsbegehren wird von der Schlichtungsbehörde am 3. Juni 2019 gutgeheissen und die Parteien werden zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen.
Die Parteien können sich noch vor der Schlichtungsverhandlung aussergerichtlich einigen, weshalb die Schlichtungsbehörde das Verfahren abschreibt.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 32/2018