Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2019
Entrée en force
oui
Zurich Cas 415

Diskriminierende Kündigung einer Übersetzerin wegen Mutterschaft

Eine Übersetzerin wird zunächst als Praktikantin und anschliessend als Projektmitarbeiterin angestellt. Sie ist für die Betreuung von Praktikantinnen und die Leitung von Projekten und Aktionen zuständig. Doch als sie schwanger wird, wird ihr ein grösseres Projekt entzogen. Kurz nach dem Mutterschaftsurlaub wird ihr gekündigt. Die Schlichtungsbehörde geht von einer diskriminierenden Kündigung aus. Die Parteien können sich vor der Schlichtungsbehörde auf einen Vergleich einigen.

Historique de la procédure

25.06.2019
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine diplomierte Übersetzerin mit Master in angewandter Linguistik wird im Mai 2016 als Praktikantin in einem Unternehmen angestellt. Ab September 2016 ist sie für die Betreuung weiterer Praktikantinnen zuständig. Zwei Monate später wird sie als Projektmitarbeiterin fest angestellt. Dabei leitet sie ab Februar 2017 eigenständig kleinere Projekte und Aktionen.
Im Juni 2017 heiratet sie und wird im darauffolgenden Monat schwanger. Sie informiert die Geschäftsführer über ihre Schwangerschaft und vereinbart mit diesen, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub noch zwanzig Ferientage beziehen werde.
Im August 2017 übernimmt sie die Betreuung einer neuen Praktikantin. Wenig später wird sie jedoch von einem grösseren Projekt, in welchem auch zwei von ihr betreute Praktikantinnen involviert sind, abgezogen. Den französischsprachigen Teil der Projektpräsentation muss sie aber gleichwohl übernehmen.
Ab Januar 2018 führt sie eine Praktikantin in ihren Aufgabenbereich für die Mutterschaftsvertretung ein. Obwohl der Übersetzerin kommuniziert wird, dass die Praktikantin ihre Stelle nur für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs übernehme, wird die Praktikantin unbefristet angestellt.
Die Übersetzerin wird am 8. Februar 2018 wegen des langen Arbeitsweges und der fortgeschrittenen Schwangerschaft zu 100% krankgeschrieben. Am 17. März 2018 kommt ihr Sohn zur Welt.
Es wird vereinbart, dass die Übersetzerin am 6. August 2018 wieder ihre Arbeit aufnehmen werde. Am 22. Juni 2018 wird ihr jedoch mitgeteilt, man müsse ihr aus wirtschaftlichen Gründen kündigen. Die Kündigung erhält sie am 28. Juni 2018 und somit noch innert der 16-wöchigen Sperrfrist (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR). Die Kündigung ist deshalb nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR).
Nach Ablauf der Sperrfrist erfolgt erneut eine Kündigung.
Vom 21. August 2018 bis 31. Januar 2019 ist die Übersetzerin krankgeschrieben.
Die Übersetzerin zieht den Fall vor die Schlichtungsbehörde. Auch vor der Schlichtungsbehörde behauptet die Arbeitgeberin, sie habe der Übersetzerin bloss aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt.

Der Schlichtungsbehörde erscheint es unglaubwürdig, dass der Übersetzerin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden sei. Die Stelle der Übersetzerin sei nicht aufgehoben, sondern durch die Praktikantin besetzt worden. Ausserdem seinen neue Mitarbeitende eingestellt worden. Es spreche deshalb alles dafür, dass der Übersetzerin nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern wegen der Mutterschaft gekündigt worden sei.

Die Parteien einigen sich vor der Schlichtungsbehörde auf eine Entschädigung von CHF 18'000 sowie eine Abgeltung von nicht bezogenen Ferien und Überstunden.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 11/2019