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- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Promotion • Egalité salariale • Evaluation du travail • Indemnité
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- 1 Décision 2019
Diskriminierende Nichtbeförderung einer Sachbearbeiterin
Eine Sachbearbeiterin arbeitet seit mehreren Jahren im selben Unternehmen. Bei einem Wechsel des Lohnsystems werden einzelne Angestellte zu Senior SachbearbeiterInnen befördert, nicht so die 61-jährige Sachbearbeiterin. Diese beschwert sich bei der Arbeitgeberin, doch die Arbeitgeberin lehnt eine Beförderung ab. Da es in der Folge zu Auseinandersetzungen kommt, kündigt die Arbeitgeberin der Sachbearbeiterin. Die Sachbearbeiterin macht vor der Schlichtungsbehörde eine diskriminierende Nichtbeförderung, Lohndiskriminierung und diskriminierende Kündigung geltend. Zudem fordert sie die Anpassung ihres Zwischenzeugnisses. Die Parteien können sich vor der Schlichtungsbehörde nicht einigen, weshalb der Sachbearbeiterin die Klagebewilligung erteilt wird.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erteilt die Klagebewilligung
Eine Sachbearbeiterin ist seit dem 29. Juni 2009 für dieselbe Arbeitgeberin tätig, zuletzt mit einem Pensum von 90% und einem Lohn von CHF 5'434.40 brutto. Zwischen dem 1. Februar und 4. April 2018 ist die Sachbearbeiterin krankgeschrieben. Um die Rückkehr an den Arbeitsplatz vorzubereiten und allfälligen Stress vorzubeugen, werden Wiedereintrittsgespräche geführt.
Per 1. Juli 2018 führt die Arbeitgeberin ein neues Lohnsystem ein und passt die Arbeitsverträge an. Die 61-jährige Sachbearbeiterin wird im Lohnband zwischen CHF 60'000 bis CHF 90'000 eingereiht und erhält deshalb neu einen Lohn von CHF 78'500 jährlich. Andere Angestellte mit ähnlich langer Berufserfahrung werden zu Senior SachbearbeiterInnen befördert und im Lohnband zwischen CHF 90'000 bis CHF 110'000 eingereiht. Die Sachbearbeiterin beschwert sich bei ihrer Arbeitgeberin und verlangt, dass sie ebenfalls zur Senior Sachbearbeiterin befördert und in die höhere Lohnklasse eingestuft werde. Die Arbeitgeberin lehnt dies ab.
In der Folge kommt es vermehrt zu Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, dass die Sachbearbeiterin mit ihrer auflehnenden Haltung das Team und das Arbeitsklima negativ beeinflusse. Auch sei die Sachbearbeiterin beim Ausführen ihrer Arbeit zu wenig effizient. Die Arbeitgeberin kündigt deshalb der Sachbearbeiterin.
Die Sachbearbeiterin reicht ein Schlichtungsgesuch ein und fordert eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung in der Höhe von mind. drei bis fünf Monatslöhnen. Darüberhinaus macht sie eine diskriminierende Nichtbeförderung und Lohndiskriminierung geltend und verlangt eine Lohnnachzahlung für die letzten fünf Jahre. Zudem sei die Arbeitgeberin zu verpflichten, das Zwischenzeugnis vom 4. Oktober 2018 zu ändern.
Für die Schlichtungsbehörde sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Sachbearbeiterin nicht zur Senior Sachbearbeiterin befördert und entsprechend geschult worden sei. Die Sachbearbeiterin hätte nämlich die bessere Ausbildung als die männlichen Vergleichspersonen gehabt, welche zu Senior Sachbearbeiter befördert worden seien.
Ausserdem hätte die Arbeitgeberin der Sachbearbeiterin die Gelegenheit geben sollen, ihr Verhalten am Arbeitsplatz zu ändern und bessere Arbeitsresultate zu liefern.
Die Parteien lehnen den von der Schlichtungsbehörde vorgeschlagenen Vergleich ab, weshalb die Schlichtungsbehörde der Sachbearbeiterin die Klagebewilligung erteilt.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 13/2019
Per 1. Juli 2018 führt die Arbeitgeberin ein neues Lohnsystem ein und passt die Arbeitsverträge an. Die 61-jährige Sachbearbeiterin wird im Lohnband zwischen CHF 60'000 bis CHF 90'000 eingereiht und erhält deshalb neu einen Lohn von CHF 78'500 jährlich. Andere Angestellte mit ähnlich langer Berufserfahrung werden zu Senior SachbearbeiterInnen befördert und im Lohnband zwischen CHF 90'000 bis CHF 110'000 eingereiht. Die Sachbearbeiterin beschwert sich bei ihrer Arbeitgeberin und verlangt, dass sie ebenfalls zur Senior Sachbearbeiterin befördert und in die höhere Lohnklasse eingestuft werde. Die Arbeitgeberin lehnt dies ab.
In der Folge kommt es vermehrt zu Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, dass die Sachbearbeiterin mit ihrer auflehnenden Haltung das Team und das Arbeitsklima negativ beeinflusse. Auch sei die Sachbearbeiterin beim Ausführen ihrer Arbeit zu wenig effizient. Die Arbeitgeberin kündigt deshalb der Sachbearbeiterin.
Die Sachbearbeiterin reicht ein Schlichtungsgesuch ein und fordert eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung in der Höhe von mind. drei bis fünf Monatslöhnen. Darüberhinaus macht sie eine diskriminierende Nichtbeförderung und Lohndiskriminierung geltend und verlangt eine Lohnnachzahlung für die letzten fünf Jahre. Zudem sei die Arbeitgeberin zu verpflichten, das Zwischenzeugnis vom 4. Oktober 2018 zu ändern.
Für die Schlichtungsbehörde sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Sachbearbeiterin nicht zur Senior Sachbearbeiterin befördert und entsprechend geschult worden sei. Die Sachbearbeiterin hätte nämlich die bessere Ausbildung als die männlichen Vergleichspersonen gehabt, welche zu Senior Sachbearbeiter befördert worden seien.
Ausserdem hätte die Arbeitgeberin der Sachbearbeiterin die Gelegenheit geben sollen, ihr Verhalten am Arbeitsplatz zu ändern und bessere Arbeitsresultate zu liefern.
Die Parteien lehnen den von der Schlichtungsbehörde vorgeschlagenen Vergleich ab, weshalb die Schlichtungsbehörde der Sachbearbeiterin die Klagebewilligung erteilt.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 13/2019