Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Autre
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2019
Entrée en force
oui
Appenzell Rhodes-Extérieures Cas 3

Diskriminierende Kündigung einer Sachbearbeiterin innerhalb der Probezeit wegen Schwangerschaft

Eine Sachbearbeiterin tritt beim Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden eine befristete Stelle an. Noch während der Probezeit informiert die Sachbearbeiterin ihre Vorgesetzte über ihre Schwangerschaft. Kurz darauf erhält sie die Kündigung. Die Sachbearbeiterin erhebt Rekurs beim Regierungsrat. Dieser stellt eine diskriminierende Kündigung fest und spricht ihr eine Entschädigung zu.

Historique de la procédure

17.12.2019
Der Regierungsrat heisst den Rekurs gut
Eine Sachbearbeiterin tritt beim Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden eine befristete Stelle für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019 an. Da sie bereits Weihnachtsferien geplant hat, holt sie noch vor dem eigentlichen Stellenbeginn drei Arbeitstage vor. An ihrem dritten Arbeitstag, am 12. November 2018, informiert sie ihre Vorgesetzte über ihre Schwangerschaft.
Am 23. November 2018 wird der Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass ihre Stelle wegen Sparmassnahmen und Umstrukturierungen aufgehoben werde und man sie nicht mehr benötige. Noch innerhalb der Probezeit wird der Sachbearbeiterin per 14. Dezember 2018 gekündigt und sie wird per sofort von der Arbeit freigestellt.
Die Sachbearbeiterin erhebt am 18. Dezember 2018 beim Regierungsrat Rekurs und macht eine diskriminierende Kündigung geltend. Die Vorgesetzten seien stets mit ihrer Arbeit zufrieden gewesen und man habe ihr auch bestätigt, dass ihre Stelle in absehbarer Zeit nicht gefährdet sei. Dennoch habe man ihr wenige Tage nach Meldung der Schwangerschaft gekündigt. Es sei deshalb naheliegend, dass die Kündigung aufgrund der Schwangerschaft erfolgt sei.
Der Spitalverbund bestreitet eine diskriminierende Kündigung. Man habe der Sachbearbeiterin wegen notwendigen Sparmassnahmen und Umstrukturierungen kündigen müssen. Bereits als man die Sachbearbeiterin angestellt habe, sei nicht klar gewesen, wie sich die personelle und betriebliche Situation entwickle. Deshalb sei die Stelle der Sachbearbeiterin bis Ende Mai 2019 befristet gewesen. Dass man der Sachbearbeiterin so kurzfristig habe kündigen müsse, sei beim Stellenbewerbungsprozess aber noch nicht voraussehbar gewesen. Dazu komme, dass eine langjährige Mitarbeiterin mit Teilzeitpensum ein höheres Pensum eingefordert habe. Sie habe angegeben, sich nach einer anderen Stelle umzusehen, sofern man ihr das Pensum nicht erhöhe. Durch das Aufstocken des Pensums der langjährigen Mitarbeiterin sei der für die Sachbearbeiterin vorgesehene Arbeitsbereich weggefallen. Weder die Arbeitsleistung und Arbeitsqualität der Sachbearbeiterin noch die Schwangerschaft hätten beim Kündigungsentscheid eine Rolle gespielt.

Der Regierungsrat hält fest, dass der Sachbearbeiterin noch innerhalb der Probezeit gekündigt worden sei und deshalb die Sperrfrist aufgrund der Schwangerschaft nicht greife. Die Kündigung sei somit gültig.
Der Zeitpunkt der Kündigung lasse jedoch eine diskriminierende Kündigung vermuten. Nur 11 Tage nach Mitteilung der Schwangerschaft habe man der Sachbearbeiterin die Kündigung in Aussicht gestellt. Grund dafür seien angeblich Sparmassnahmen gewesen. Doch im selben Zeitraum habe man das Pensum einer anderen Mitarbeiterin erhöht. Durch die Pensumaufstockung sind die Personalkosten trotz Kündigung ungefähr gleich hoch geblieben. Dies lasse vermuten, dass die Sparmassnahmen nicht der Grund für die Kündigung gewesen seien. Es deute deshalb alles darauf hin, dass der Sachbearbeiterin aufgrund der Schwangerschaft gekündigt worden sei. Folglich liege eine diskriminierende Kündigung vor (Art. 28 Abs. 1 lit. g PG). Da die Sachbearbeiterin ihre arbeitsrechtlichen Pflichten nicht verletzt habe, scheine eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen als angemessen (Art. 30 Abs. 4 PG).

Der Regierungsrat heisst den Rekurs gut. Der Spitalverbund wird dazu verpflichtet, der Sachbearbeiterin eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen zu bezahlen.

Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden, RRB-2019-574