Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Mesures préventives • Harcèlement sexuel • Indemnité
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2019
Entrée en force
oui
Bâle-Campagne Cas 51

Sexuelle Belästigung einer technischen Angestellten

Eine technische Angestellte beschwert sich bei ihrer Arbeitgeberin über sexuelle Belästigungen von Seiten des Vorgesetzten. Die Arbeitgeberin lässt Abklärungen machen und Befragungen durchführen, stellt jedoch keine sexuelle Belästigung fest. Die Angestellte reicht ein Schlichtungsgesuch ein und fordert eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung. Vor der Schlichtungsstelle können sich die Parteien auf einen Vergleich einigen.

Historique de la procédure

09.08.2019
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich
Eine im technischen Bereich Angestellte beschwert sich bei ihrer Arbeitgeberin, dass sie von ihrem Vorgesetzten sexuell belästigt werde. Der Vorgesetzte habe nach ihrer Handynummer gefragt und sie selbst sowie andere Mitarbeiterinnen aufgefordert, ihre Körpermasse (Brust, Taille, Gesäss) zu messen, wobei er ein Massband mitgebracht habe.
Die Arbeitgeberin leitet umgehend diverse Abklärungen ein und lässt die Angestellte, den Vorgesetzten und die weiteren Mitarbeiterinnen befragen. Bei der Befragung des Vorgesetzten stellt sich heraus, dass dieser die Angestellte bloss nach der Nummer des Geschäftshandys und nicht nach der persönlichen Nummer gefragt hat. Weiter ergibt eine Befragung der Mitarbeiterinnen, dass der Vorgesetzte weder das Massband mitgebracht noch die Mitarbeiterinnen zur Messung der Körpermasse aufgefordert hat. Die Mitarbeiterinnen bezeugen, dass sie selbst zu dieser Idee gekommen seien. Sie seien gerade am Ausmessen gewesen, als der Vorgesetzte hinzugekommen sei und sich dann selbst auch noch die Masse genommen habe.
Die Arbeitgeberin kommt zum Schluss, dass es zwar unangemessen gewesen sei, dass der Vorgesetzte beim Massenehmen mitgemacht habe, doch von einer sexuellen Belästigung könne nicht gesprochen werden.
Daraufhin stellt die Angestellte ein Schlichtungsgesuch und macht eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung geltend.

Die Schlichtungsstelle erachtet eine sexuelle Belästigung als nicht nachgewiesen.

Die Arbeitgeberin nimmt zur Kenntnis, dass sich die Angestellte nicht genügend unterstützt und verstanden gefühlt hat und entschuldigt sich in der Schlichtungsverhandlung hierfür. Weiter erklärt sich die Arbeitgeberin bereit, der Angestellten eine freiwillige Umtriebsentschädigung von CHF 250 zu bezahlen.

Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, SGL 2019 2