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Lohnungleichheit und diskriminierende Kündigung einer Kita-Mitarbeiterin
Eine Kita-Mitarbeiterin arbeitet als Co-Leiterin in einer von ihr mitgegründeten Kita. Nach der Geburt ihres ersten Kindes reduziert sie ihr Pensum von 90% auf 40%. Als sie zum zweiten Mal schwanger wird, wird ihr gekündigt. Die Co-Leiterin stellt ein Schlichtungsgesuch und macht eine diskriminierende Kündigung geltend. Weiter rügt sie eine diskriminierende Ungleichbehandlung gegenüber dem männlichen Co-Leiter. Die Parteien können sich vor der Schlichtungsbehörde einigen.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich
Eine Kita-Mitarbeiterin beteiligt sich im Jahr 2005 an der Gründung einer Kita und arbeitet anschliessend mit einem Pensum von 90% in der Co-Leitung. Nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2015 reduziert sie ihr Pensum als Co-Leiterin auf 40%. Als sie zum zweiten Mal schwanger wird, erhält sie die Kündigung. Da während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt eine Kündigungssperrfrist gilt (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR), zieht die Arbeitgeberin die Kündigung wieder zurück. Nach Ablauf der Kündigungssperrfrist kündigt die Arbeitgeberin der Co-Leiterin erneut und stellt sie per sofort frei.
Am 1. November 2018 stellt die Co-Leiterin ein Schlichtungsgesuch. Sie rügt, dass die Arbeitgeberin ihr jegliche Gespräche verweigert, ihr missbräuchlich gekündigt und ihr weder ein Kündigungsschreiben noch ein Arbeitszeugnis ausgestellt habe. Weiter macht die Co-Leiterin eine diskriminierende Ungleichbehandlung gegenüber dem männlichen Co-Leiter geltend. Dieser sei im Gegensatz zu ihr zu einem Gespräch eingeladen worden. Ausserdem habe er ein Jahr unbezahlten Urlaub beziehen können. Ihr hingegen habe die Arbeitgeberin nach dem Mutterschaftsurlaub keinen unbezahlten Urlaub gewähren wollen.
Schliesslich rügt die Co-Leiterin auch noch eine Lohndiskriminierung, da ihr männlicher Arbeitskollege einen höheren Lohn erhalten habe.
Die Co-Leiterin macht eine Entschädigung von CHF 12'000 geltend. Weiter verlangt sie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses sowie eine schriftliche Begründung der Kündigung. Zudem sei ihr eine längerdauernde Freistellung zu gewähren.
Die Arbeitgeberin vereinbart mit der Co-Leiterin, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst wird. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, der Co-Leiterin einen Betrag von CHF 10'000 brutto zu bezahlen. Letztlich erklärt sich die Arbeitgeberin dazu bereit, der Co-Leiterin ein Arbeitszeugnis gemäss dem während der Schlichtungsverhandlung ausgearbeiteten Entwurf auszustellen.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 62 vom 11. Februar 2019
Am 1. November 2018 stellt die Co-Leiterin ein Schlichtungsgesuch. Sie rügt, dass die Arbeitgeberin ihr jegliche Gespräche verweigert, ihr missbräuchlich gekündigt und ihr weder ein Kündigungsschreiben noch ein Arbeitszeugnis ausgestellt habe. Weiter macht die Co-Leiterin eine diskriminierende Ungleichbehandlung gegenüber dem männlichen Co-Leiter geltend. Dieser sei im Gegensatz zu ihr zu einem Gespräch eingeladen worden. Ausserdem habe er ein Jahr unbezahlten Urlaub beziehen können. Ihr hingegen habe die Arbeitgeberin nach dem Mutterschaftsurlaub keinen unbezahlten Urlaub gewähren wollen.
Schliesslich rügt die Co-Leiterin auch noch eine Lohndiskriminierung, da ihr männlicher Arbeitskollege einen höheren Lohn erhalten habe.
Die Co-Leiterin macht eine Entschädigung von CHF 12'000 geltend. Weiter verlangt sie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses sowie eine schriftliche Begründung der Kündigung. Zudem sei ihr eine längerdauernde Freistellung zu gewähren.
Die Arbeitgeberin vereinbart mit der Co-Leiterin, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst wird. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, der Co-Leiterin einen Betrag von CHF 10'000 brutto zu bezahlen. Letztlich erklärt sich die Arbeitgeberin dazu bereit, der Co-Leiterin ein Arbeitszeugnis gemäss dem während der Schlichtungsverhandlung ausgearbeiteten Entwurf auszustellen.
Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland Fall 62 vom 11. Februar 2019