Branche
Banques, assurances
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2019
Entrée en force
oui
Bâle-Ville Cas 80

Diskriminierende Kündigung einer Sachbearbeiterin nach Mutterschaftsurlaub

Eine Sachbearbeiterin ist seit 2014 bei einer Bank angestellt. 2016 wird sie zum ersten Mal Mutter. Nach der Schwangerschaft verschlechtern sich ihre Arbeitsbedingungen. Ende 2018 wird sie noch einmal Mutter und noch während des Kündigungsschutzes wird ihr von ihrem Vorgesetzten gekündigt. Die Schlichtungsstelle erlässt einen Urteilsvorschlag. Dieser wird nicht abgelehnt und erwächst somit in Rechtskraft.

Historique de la procédure

05.12.2019
Die Schlichtungsbehörde erlässt einen Urteilsvorschlag.
Eine Sachbearbeiterin ist seit 2014 bei einer Bank angestellt. Sie wendet sich nach der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses an die Schlichtungsstelle und schildert die Vorkommnisse folgendermassen: Sie habe für ihre Leistungen an den Mitarbeitergesprächen immer sehr gute Beurteilungen erhalten. Im Jahr 2016 sei sie zum ersten Mal Mutter geworden. Bereits nach ihrem ersten Mutterschaftsurlaub seien ihre Arbeitsbedingungen verschlechtert worden und man habe einen männlichen Mitarbeiter, der erst 2016 angestellt worden sei, bevorzugt behandelt. Es habe Unstimmigkeiten zwischen ihr und diesem Mitarbeiter gegeben. Zudem habe das Team einen neuen Vorgesetzten erhalten, der kein Verständnis für die Anliegen der Sachbearbeiterin aufgebracht habe. Im Februar 2018 sei sie wieder schwanger geworden, worüber sie die Arbeitgeberin informiert habe. Ab Juli 2018 sei sie krankgeschrieben worden. Am 27. Oktober 2018 sei das zweite Kind zur Welt gekommen. Im Januar 2019, also während des Mutterschaftsurlaubs, habe der Vorgesetzte die Sachbearbeiterin kontaktiert und ein Treffen verlangt. Die Sachbearbeiterin erscheint am 24. Januar 2019 mangels Betreuungsmöglichkeiten mit ihrem Baby in den Geschäftsräumlichkeiten der Arbeitgeberin zum Gespräch. Ihr Vorgesetzter und ein anderer Mitarbeiter überreichen ihr die Kündigung.

Die Arbeitgeberin nimmt an der Schlichtungsverhandlung mündlich Stellung. Die Parteien, beide anwaltlich vertreten, haben sich im Vorfeld bereits erfolgreich verständigt. Auch von Seiten der Arbeitgeberin ist klar, dass es sich um eine nichtige Kündigung handelt, und dass das Vorgehen des Vorgesetzten falsch war. Für beide Parteien ist aber auch klar, dass sie das Arbeitsverhältnis nicht fortführen wollen.
Die Parteien ersuchen um die Einschätzung der Schlichtungsstelle über die Höhe der Entschädigung und den ausstehenden Lohn. Die Schlichtungsstelle soll den Vorschlag in Form eines Urteilsvorschlags erlassen.

Die Schlichtungsstelle erlässt den Urteilsvorschlag und begründete ihn den Parteien mündlich an der Verhandlung. Der Urteilsvorschlag wird nicht abgelehnt und erwächst in Rechtskraft.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Basel-Stadt/Geschäftskontrolle Nr. 04/2019