Branche
Banques, assurances
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2019
Entrée en force
oui
Lucerne Cas 20

Diskriminierende Kündigung einer Hypothekenkundenberaterin

Eine Hypothekenkundenberaterin erfährt kurz vor Stellenantritt, dass sie schwanger ist. Als sie dies ihrer Arbeitgeberin mitteilt, wird ihr noch während der Probezeit gekündigt. Die Kundenberaterin macht geltend, dass die Kündigung gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 3 Gleichstellungsgesetz verstosse. Die Parteien schliessen einen Vergleich.

Historique de la procédure

21.08.2019
Die Parteien schliessen vor der Schlichtungsbehörde einen Vergleich.
Eine Hypothekenkundenberaterin tritt im September 2018 ihre Stelle an. Gemäss ihren Angaben hat sie erst kurz vor Stellenantritt erfahren, dass sie schwanger ist. Am 10. September 2019 habe sie dies ihrem Vorgesetzten mitgeteilt. Die Arbeitgeberin habe das Arbeitsverhältnis Ende November und somit noch während der Probezeit gekündigt. Die Kundenberaterin habe Einsprache gegen die Kündigung erhoben und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angeboten. Dabei habe sie geltend gemacht, dass die Kündigung gegen das in Art. 3 Gleichstellungsgesetz statuierte Diskriminierungsverbot verstosse. Die Arbeitgeberin habe aber an der Kündigung festgehalten mit der Begründung, dass die Kündigung aufgrund ungenügender Leistungen und nicht wegen der Schwangerschaft erfolgt sei.
Die Kundenberaterin bringt vor, die Arbeitgeberin habe genau gewusst, dass es ihr geschadet hätte, wenn sie gleich nach Erhalt der Mitteilung über die Schwangerschaft das Arbeitsverhältnis aufgelöst hätte. Eine Diskriminierung wäre dann offensichtlich gewesen. Ihrer Ansicht nach habe die Arbeitgeberin die Probezeit genutzt, um Gründe zu finden, damit sie ohne Gefahr des Diskriminierungsvorwurfs kündigen könne. So habe sie der Kundenberaterin fast keine Leads und kaum Arbeit zugeteilt, sodass sie tatsächlich ungenügende Leistungen erzielt habe. Deshalb habe sie gar keine Chance gehabt, während der Probezeit die Anforderungen der Arbeitgeberin zu erfüllen.
Die Kundenberaterin macht eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen geltend.

Die Parteien haben Stillschweigen über das Schlichtungsverfahren vereinbart.

Vor der Schlichtungsbehörde erzielen die Parteien einen Vergleich, über dessen Inhalt Stillschweigen vereinbart wurde.

Schlichtungsbehörde für Gleichstellungsfragen Kanton Luzern