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Rachekündigung und Lohndiskriminierung einer gelernten Damenschneiderin
Eine gelernte Damenschneiderin ist seit dem 21. August 2000 bei der Arbeitgeberin angestellt. Im Jahr 2015 wird sie zur Abteilungsleiterin Produktion befördert. Im Juli 2017 wird die Stelle „Abteilungsleiter Schule“ mit einer männlichen Lehrperson besetzt, die höher eingestuft als die Damenschneiderin. Es treten im folgenden Jahr diverse zwischenmenschliche Probleme zwischen Mitarbeiterinnen, der Direktorin und der Damenschneiderin auf. Nach internen Abklärungen beschliesst die Schulkommission am 28. November 2018, der Damenschneiderin auf Ende des nächsten Schuljahres zu kündigen. Am 5. April 2019 erhebt die Damenschneiderin intern Beschwerde wegen einer Lohndiskriminierung, die sogleich abgewiesen wird. Im April 2019 wird der Damenschneiderin per 31. August 2020 gekündigt. Gegen diese Kündigung erhebt die Damenschneiderin Einsprache und macht eine Rachekündigung gemäss Art. 10 Gleichstellungsgesetz geltend. Die Schlichtungsstelle erachtet die Rachekündigung als nicht glaubhaft, hält jedoch fest, dass die Arbeitgeberin ihrer Fürsorgepflicht nicht umfassend nachgekommen ist. Die Parteien einigen sich auf eine Freistellung der Damenschneiderin bis Ende der Kündigungsfrist und auf die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 10´000.-Historique de la procédure
Die Parteien schliessen einen Vergleich vor der Schlichtungsbehörde.
Eine gelernte Damenschneiderin ist seit dem 21. August 2000 bei der Arbeitgeberin angestellt. Per 8. Dezember 2015 wird sie zur Abteilungsleiterin Produktion befördert (Stellenantritt 1. Juli 2016, Lohn Fr. 9'365.30). Im Juli 2017 und im Januar 2018 erhält sie Lohnerhöhungen von je einer Stufe. Der letzte angepasste Lohn beträgt Fr. 9'827.70.
Im Juli 2017 wird die bisherige Abteilungsleiterin Schule zur neuen Direktorin der Schule befördert; ihre bisherige Stelle übernimmt eine männliche Lehrperson. Kurz darauf erfährt die Damenschneiderin, dass der Abteilungsleiter Schule in einer höheren Lohnstufe eingereiht ist als sie. Diese Tatsache unterbreitet sie der neuen Direktorin. Da diese sich aber zuerst in ihrem neuen Bereich einarbeiten möchte, kann sie sich noch nicht dazu äussern. Ab dem Schuljahr 2017 ergeben sich Probleme zwischen der Schulleiterin und der Damenschneiderin. Die Damenschneiderin ist der Ansicht, dass innerbetriebliche Abläufe zu wenig koordiniert sind, und zudem treten zwischen den Atelierleiterinnen und der Damenschneiderin Spannungen auf. Im August 2018 kündigt eine Mitarbeiterin mit der Begründung, dass sie Probleme mit der Damenschneiderin habe und kurz danach kündigt eine zweite Mitarbeiterin. Sie zieht die Kündigung allerdings wieder zurück, als die Damenschneiderin krankgeschrieben wird.
In der Folge führt die Arbeitgeberin diverse Gespräche mit den betroffenen Personen. Da die Damenschneiderin aber ab dem 26. Oktober krankgeschrieben wurde, kann man ihr das Resultat dieser Gespräche nicht eröffnen. Am 28. November 2018 beschliesst die Schulkommission, der Damenschneiderin nach Ablauf der Sperrfrist auf das Ende des nächsten Schuljahres hin zu kündigen. Dieser Kündigungsentscheid wird ihr am 3. Dezember 2018 mündlich im Rahmen eines Gesprächs mitgeteilt.
Am 5. April 2019 reicht die Damenschneiderin eine betriebsinterne Beschwerde wegen Lohndiskriminierung ein. Dabei macht sie geltend, dass sie gegenüber dem Abteilungsleiter Schule zu tief eingestuft sei. Diese Beschwerde wird aber umgehend von der Arbeitgeberin abgelehnt, mit der Begründung, dass das Anforderungsprofil der beiden Stellen völlig unterschiedlich sei. So sei für die Abteilung Schule eine universitäre Ausbildung mit pädagogischer Zusatzausbildung erforderlich, während die Leitung Produktion einen reinen Berufsabschluss erfordere.
Im April 2019 kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. August 2020. Die Damenschneiderin erhebt gegen diese Kündigung Einsprache und macht eine Rachekündigung gemäss Art. 10 Gleichstellungsgesetz geltend.
Die Damenschneiderin verlangt die Aufhebung der Kündigung und eventualiter eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen wegen missbräuchlicher Kündigung.
Der Schlichtungsstelle erscheint eine Rachekündiung als nicht glaubhaft, da der Kündigungsentschluss schon im Dezember 2018 kommuniziert wurde und somit vor der Beschwerde aufgrund der Lohndiskriminierung. Die Schlichtungsstelle ist aber der Ansicht, dass die Arbeitgeberin ihrer Fürsorgepflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist.
Die Parteien einigen sich auf eine Freistellung der Damenschneiderin bis Ende der Kündigungsfrist und eine Entschädigung von Fr. 10´000.- sowie über die Formulierung des Schlusszeugnisses.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 29/2019
Im Juli 2017 wird die bisherige Abteilungsleiterin Schule zur neuen Direktorin der Schule befördert; ihre bisherige Stelle übernimmt eine männliche Lehrperson. Kurz darauf erfährt die Damenschneiderin, dass der Abteilungsleiter Schule in einer höheren Lohnstufe eingereiht ist als sie. Diese Tatsache unterbreitet sie der neuen Direktorin. Da diese sich aber zuerst in ihrem neuen Bereich einarbeiten möchte, kann sie sich noch nicht dazu äussern. Ab dem Schuljahr 2017 ergeben sich Probleme zwischen der Schulleiterin und der Damenschneiderin. Die Damenschneiderin ist der Ansicht, dass innerbetriebliche Abläufe zu wenig koordiniert sind, und zudem treten zwischen den Atelierleiterinnen und der Damenschneiderin Spannungen auf. Im August 2018 kündigt eine Mitarbeiterin mit der Begründung, dass sie Probleme mit der Damenschneiderin habe und kurz danach kündigt eine zweite Mitarbeiterin. Sie zieht die Kündigung allerdings wieder zurück, als die Damenschneiderin krankgeschrieben wird.
In der Folge führt die Arbeitgeberin diverse Gespräche mit den betroffenen Personen. Da die Damenschneiderin aber ab dem 26. Oktober krankgeschrieben wurde, kann man ihr das Resultat dieser Gespräche nicht eröffnen. Am 28. November 2018 beschliesst die Schulkommission, der Damenschneiderin nach Ablauf der Sperrfrist auf das Ende des nächsten Schuljahres hin zu kündigen. Dieser Kündigungsentscheid wird ihr am 3. Dezember 2018 mündlich im Rahmen eines Gesprächs mitgeteilt.
Am 5. April 2019 reicht die Damenschneiderin eine betriebsinterne Beschwerde wegen Lohndiskriminierung ein. Dabei macht sie geltend, dass sie gegenüber dem Abteilungsleiter Schule zu tief eingestuft sei. Diese Beschwerde wird aber umgehend von der Arbeitgeberin abgelehnt, mit der Begründung, dass das Anforderungsprofil der beiden Stellen völlig unterschiedlich sei. So sei für die Abteilung Schule eine universitäre Ausbildung mit pädagogischer Zusatzausbildung erforderlich, während die Leitung Produktion einen reinen Berufsabschluss erfordere.
Im April 2019 kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. August 2020. Die Damenschneiderin erhebt gegen diese Kündigung Einsprache und macht eine Rachekündigung gemäss Art. 10 Gleichstellungsgesetz geltend.
Die Damenschneiderin verlangt die Aufhebung der Kündigung und eventualiter eine Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen wegen missbräuchlicher Kündigung.
Der Schlichtungsstelle erscheint eine Rachekündiung als nicht glaubhaft, da der Kündigungsentschluss schon im Dezember 2018 kommuniziert wurde und somit vor der Beschwerde aufgrund der Lohndiskriminierung. Die Schlichtungsstelle ist aber der Ansicht, dass die Arbeitgeberin ihrer Fürsorgepflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist.
Die Parteien einigen sich auf eine Freistellung der Damenschneiderin bis Ende der Kündigungsfrist und eine Entschädigung von Fr. 10´000.- sowie über die Formulierung des Schlusszeugnisses.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 29/2019