Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse
Rapport de travail
Droit public
Décisions
1 Décision 2020
Entrée en force
oui
Zurich Cas 434

Diskriminierende Kündigung einer Pflegefachfrau in der Probezeit

Eine Pflegefachfrau ist seit dem 1. Januar 2020 bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. Nach den ersten zwei Monaten wechselt sie die Abteilung. Nach drei Tagen auf dieser neuen Abteilung wird ihr mitgeteilt, dass man beabsichtigt, ihr zu kündigen. Die Pflegefachfrau macht geltend, dass man ihr nur aufgrund ihrer Schwangerschaft kündigen möchte. Die Schlichtungsbehörde hält fest, dass eine Kündigung aufgrund der Schwangerschaft als glaubhaft erscheint. Den Parteien wird ein Vergleich über eine Entschädigung von Fr. 15´000.00 (gerundet, drei Monatslöhne) vorgeschlagen. Die Parteien stimmen dem Vergleich zu.

Historique de la procédure

05.06.2020
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Pflegefachfrau ist seit dem 1. Januar 2020 bei der Arbeitgeberin angestellt. Nach den ersten zwei Monaten wechselt sie die Abteilung. Am 16. März 2020 erhält sie zuerst mündlich dann schriftlich die Mitteilung, dass eine Kündigung beabsichtigt sei. Zu dieser Absicht nimmt sie am 17. März 2020 Stellung; am 19. März 2020 erhält sie die Kündigungsverfügung.
Die Pflegefachfrau macht geltend, dass ihr wegen ihrer Schwangerschaft gekündigt worden sei. Sie habe in den ersten zwei Monaten nur positive Rückmeldungen erhalten und sie habe am neuen Arbeitsort effektiv nur drei Tage vor Erhalt der Kündigungsabsicht gearbeitet.

Die Schlichtungsbehörde kommt zum Ergebnis, dass der Pflegefachfrau keine echte Chance für das Bestehen der Probezeit eingeräumt wurde. Zudem wurden die Beurteilungen der ersten beiden Arbeitsmonate überhaupt nicht berücksichtigt. Es erscheint glaubhaft, dass die Kündigung wegen der Schwangerschaft erfolgt sei.

Den Parteien wird eine Entschädigung von Fr. 15´000.00 (gerundet, drei Monatslöhne) vorgeschlagen. Diesem Vergleich stimmen beide Parteien am 05.06.2020 zu.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 03/2020