Branche
Autres services
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Protection contre le congé • Harcèlement sexuel
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2020
Entrée en force
oui
Zurich Cas 446

Sexuelle Belästigung und diskriminierende Kündigung einer administrativen Mitarbeiterin

Eine administrative Mitarbeiterin arbeitet seit dem 2. Mai 2019 in einem Architekturbüro. Während des Arbeitsverhältnisses wird sie mehrfach vom Inhaber des Büros berührt und über private Themen ausgefragt. Als die Mitarbeiterin dem Inhaber mitteilt, dass sie sich dabei nicht wohl fühle, habe sich sein Verhalten verändert und er habe ihr kündigen wollen. Die Mitarbeiterin fordert die Arbeitgeberin am 21. Januar 2020 auf, eine interne Untersuchung aufgrund sexueller Belästigung durchzuführen, worauf diese nicht reagiert habe. Am 24. April 2020 wird die Kündigung auf den nächstmöglichen Termin ausgesprochen. Die Mitarbeiterin führt aus, dass die Kündigung anfechtbar sei, weil sie während des Kündigungsschutzes (Art. 10 Gleichstellungsgesetz) erfolgt sei und macht eine Entschädigung geltend. Die Arbeitgeberin hält dagegen, dass die Kündigung aufgrund des Verhaltens der Mitarbeiterin und der finanziellen Lage des Architekturbüros erfolgt sei. Eine sexuelle Belästigung sei nie erfolgt. Die Parteien einigen sich auf den 31. Mai 2020 als Ende des Arbeitsverhältnisses und auf die Ausrichtung einer Entschädigung von zwei Monatslöhnen.

Historique de la procédure

06.10.2020
Die Parteien schliessen einen Vergleich.
Eine administrative Mitarbeiterin ist seit dem 2. Mai 2019 bei einem Architekturbüro mit einem Pensum von 60% angestellt. Neben dieser Tätigkeit holt sie die Berufsmatur an einer privaten Schule nach.
Bereits ab Beginn des Arbeitsverhältnisses habe der Inhaber des Büros die Mitarbeiterin immer wieder für ihre gute Arbeit gelobt und an der Schulter länger berührt, was mehrfach vorgekommen sei. Weiter habe er sich für ihr Privatleben interessiert und sie über ihre Wochenendpläne und ihr Interesse an Männern ausgefragt. Die Mitarbeiterin habe sich dabei immer unwohl gefühlt. Darüber hinaus habe er sie dazu eingeladen, mit ihm und einem weiteren Inhaber in deren gemeinsame Bar zu gehen, und am 21. Juni 2019 habe er sie umarmt, als sie Kunden Kaffee serviert habe.
Die Mitarbeiterin vertraut sich im Oktober 2019 einer Arbeitskollegin an. Als der Inhaber von diesem Gespräch erfährt, habe sie ihm mitgeteilt, dass sie sich von seinem Verhalten belästigt fühle.
Darauffolgend habe sich das Verhalten des Inhabers geändert. Er habe alles darangesetzt, die Mitarbeiterin los zu werden und ihr mehrmals nahegelegt, zu kündigen. Eine Kündigung sei aber für die Mitarbeiterin aus finanziellen Gründen nicht in Frage gekommen, deswegen habe der Inhaber behauptet, er könne sie aus finanziellen Gründen nicht weiter beschäftigen.
Am 28. November 2019 habe der Inhaber der Mitarbeiterin per 31. Dezember 2019 kündigen wollen, doch sie sei zu diesem Zeitpunkt krank gewesen.
Am 21. Januar 2020 fordert die Mitarbeiterin die Arbeitgeberin auf, bezüglich der sexuellen Belästigung eine interne Untersuchung durchzuführen, worauf die Arbeitgeberin aber nicht eingegangen sei. Am 24. April 2020 spricht die Arbeitgeberin die Kündigung auf den nächstmöglichen Termin aus. Da diese Kündigung innerhalb des 6-monatigen Kündigungsschutzes gemäss Art. 10 Gleichstellungsgesetz erfolgt ist, ist die Kündigung nach Ansicht der Mitarbeitern anfechtbar, weshalb sie eine Entschädigung verlangt.
Die Arbeitgeberin hält dagegen, dass der Mitarbeiterin wegen der gespannten Auftragslage, aber auch wegen ihres inakzeptablen Verhaltens am 1. November 2019 im Beisein eines anderen Mitarbeitenden mündlich per Ende Dezember 2019 gekündigt worden sei. Die Mitarbeiterin habe sich geweigert, die Kündigung schriftlich zu quittieren. Ab dem 1. November 2019 sei die Mitarbeiterin ferienabwesend gewesen und danach nicht mehr an den Arbeitsplatz zurückgekehrt.
Trotz eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen sei sie weiterhin an der Schule gesichtet worden. Die Mitarbeitende habe während der Arbeitszeit häufig mit ihrem privaten Mobiltelefon telefoniert und private Verrichtungen getätigt. Zudem sei sie durch unangebrachtes Verhalten wie absichtliche Zuknallen von Türen und Schubladen aufgefallen.
Der Inhaber habe die Mitarbeiterin am 18. Dezember 2019 aufgefordert, die Arbeit wieder aufzunehmen, andernfalls sei er von einer fristlosen Kündigung der Mitarbeiterin ausgegangen. Diese Mitteilung sei von der Mitarbeiterin ignoriert worden. Zudem habe sie das Passwort des Bürocomputers vorenthalten, so dass dieser durch einen Fachmann habe entsperrt werden müssen.
Die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Gründen – der Inhaber habe sich sogar eine externe Anstellung suchen müssen – und wegen des Verhaltens der Mitarbeiterin erfolgt. Eine sexuelle Belästigung sei nie erfolgt, die Mitarbeiterin wolle sich dadurch nur finanzielle Vorteile verschaffen.

Die Parteien einigen sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2020 geendet und die Arbeitgeberin der Mitarbeiterin zwei Monatslöhne nachzahlen müsse. Zudem einigen sie sich über den Inhalt der Arbeitgeberbescheinigung und das Schlusszeugnisses.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 11/2020