- Branche
- Autre
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Egalité salariale • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2020
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer Abteilungsleiterin
Eine Abteilungsleiterin leitet seit dem 1. Mai 2014 die Finanzabteilung eines Unternehmens. Am 1. April 2015 wird sie in die Geschäftsleitung befördert. Im Mai 2020 wird eine Rundmail verschickt, in welcher alle neuen Geschäftsleitungsmitglieder vorgestellt werden, ausser die Abteilungsleiterin, wogegen sie protestiert. In der Folge spricht die Arbeitgeberin die Kündigung per Ende August 2020 aus. Die Abteilungsleiterin macht geltend, die Kündigung sei diskriminierend gewesen und sie sei allgemein finanziell schlechter gestellt gewesen, wie ihre männlichen Arbeitskollegen. Die Parteien einigen sich am 18. November 2020 auf eine Entschädigung von Fr. 48´000.- und den Inhalt des Schlusszeugnisses.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Eine Abteilungsleiterin ist seit dem 1. Mai. 2014 als Leiterin Finanz- und Rechnungswesen mit einem 100%-Pensum und ab 1. November 2015 als Leiterin Finanzen und Dienst mit einem 80%-Pensum bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. Ab 1. April 2015 wird sie direkt dem Geschäftsführer unterstellt und zum Mitglied der Geschäftsleitung befördert.
Am 4. Mai 2020 erhält die Abteilungsleiterin ein internes Mail worin die neuen Mitglieder der Geschäftsleitung vorgestellt werden, allerdings ohne die Abteilungsleiterin. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 protestiert die Abteilungsleiterin gegen die Entfernung aus der Geschäftsleitung. Sie hält an ihrem Arbeitsvertrag fest, worauf ihr die Arbeitgeberin per Ende August 2020 die Kündigung ausspricht. In der Folge ist die Abteilungsleiterin vom 17. Bis 25. Oktober krankgeschrieben.
Die Abteilungsleiterin macht geltend, dass die Kündigung diskriminierend gewesen sei. Weiter ist sie der Ansicht, dass sie gegenüber den männlichen Mitgliedern der Geschäftsleitung schlechter gestellt gewesen sei. Sie habe einen tieferen Lohn erhalten und sei bei Zulagen und Provisionen benachteiligt worden. Auch bei den Kündigungsmodalitäten sei sie schlechter gestellt gewesen (nur 3 statt 6 Monate). Sie habe als einziges Geschäftsleitungsmitglied kein Geschäftsauto und keine Tankkarte bekommen. Überdies seien ihr die Telefonkosten nicht ersetzt worden, während die männlichen Mitglieder der Geschäftsleitung Fr. 150.- Handypauschalspesen erhalten haben. Die Abteilungsleiterin beantragt unter anderem Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung und Lohnnachzahlungen.
Die Parteien einigen sich in der Schlichtungsverhandlung auf eine Entschädigung von CHF 48'000.- sowie den Inhalt des Schlusszeugnisses.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 18/2020
Am 4. Mai 2020 erhält die Abteilungsleiterin ein internes Mail worin die neuen Mitglieder der Geschäftsleitung vorgestellt werden, allerdings ohne die Abteilungsleiterin. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 protestiert die Abteilungsleiterin gegen die Entfernung aus der Geschäftsleitung. Sie hält an ihrem Arbeitsvertrag fest, worauf ihr die Arbeitgeberin per Ende August 2020 die Kündigung ausspricht. In der Folge ist die Abteilungsleiterin vom 17. Bis 25. Oktober krankgeschrieben.
Die Abteilungsleiterin macht geltend, dass die Kündigung diskriminierend gewesen sei. Weiter ist sie der Ansicht, dass sie gegenüber den männlichen Mitgliedern der Geschäftsleitung schlechter gestellt gewesen sei. Sie habe einen tieferen Lohn erhalten und sei bei Zulagen und Provisionen benachteiligt worden. Auch bei den Kündigungsmodalitäten sei sie schlechter gestellt gewesen (nur 3 statt 6 Monate). Sie habe als einziges Geschäftsleitungsmitglied kein Geschäftsauto und keine Tankkarte bekommen. Überdies seien ihr die Telefonkosten nicht ersetzt worden, während die männlichen Mitglieder der Geschäftsleitung Fr. 150.- Handypauschalspesen erhalten haben. Die Abteilungsleiterin beantragt unter anderem Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung und Lohnnachzahlungen.
Die Parteien einigen sich in der Schlichtungsverhandlung auf eine Entschädigung von CHF 48'000.- sowie den Inhalt des Schlusszeugnisses.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 18/2020