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Diskriminierende Nichtanstellung einer Radiomitarbeiterin
Eine Radiomitarbeiterin bewirbt sich bei einem Medienunternehmen als «Manager Operations Radio». Nach der mündlichen Stellenzusage teilt sie dem Unternehmen mit, dass sie sich in der 12. Schwangerschaftswoche befinde. In der Folge wird ihr mitgeteilt, dass sie die Stelle doch nicht antreten könne und es wird eine männliche Person eingestellt. Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die nachträgliche Absage wegen der Mitteilung der Schwangerschaft erfolgt sei. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von 2 Monatslöhnen.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Radiomitarbeiterin bewirbt sich am 28. April 2020 bei einem Medienunternehmen als «Manager Operations Radio». Am 14. Mai 2020 findet die erste Bewerbungsrunde statt; am 18. Mai 2020 erfolgt die Einladung zur zweiten Runde mit der Aufgabe «Präsentation zum Thema Megatrend Prodcast». Die zweite Runde findet am 3. Juni 2020 statt. Bereits am 8. Juni 2020 erhält die Bewerberin Bescheid, dass sie die zweite Runde bestanden habe. Nach der telefonischen Zusage für die Anstellung und einem Gespräch über die Anstellungsbedingungen teilt die Bewerberin dem Medienunternehmen mit, dass sie sich in der 12. Schwangerschaftswoche befinde. Ihr wird darauf mitgeteilt, dass dies mit der Geschäftsleitung besprochen werden müsse. Am 17. Juni 2020 erhält die Bewerberin telefonisch die Mitteilung, dass sie keine Anstellung erhalten würde, weil sie wegen des Mutterschaftsurlaubs von Januar bis April 2021 ausfallen würde. Eine Stellvertretung könne nicht organisiert werden und zudem sei zu befürchten, dass sie wegen Schwangerschaftsproblemen ausfallen könnte. In der Folge stellt das Medienunternehmen einen männlichen Bewerber ein. Am 14. September 2020 reicht die Bewerberin ein Gesuch bei der Schlichtungsbehörde ein und beantragt eine Entschädigung von 3 Monatslöhnen aufgrund diskriminierender Nichtanstellung.
Die Bewerberin ist der Ansicht, dass die Schwangerschaft der einzige Grund für die Kündigung gewesen sei. Das Medienunternehmen hält dagegen, dass die Absage nur erfolgt sei, weil die Bewerberin nur zu 80% statt zu 100% habe arbeiten wollen. Ein reduziertes Pensum für die neu geschaffene Stelle sei nicht möglich gewesen. Die Bewerberin stellt dies in Abrede; sie habe nur nachgefragt, ob auch ein reduziertes Pensum möglich wäre. Überdies hätte sie die Stelle bereits im September 2020 antreten und sich entsprechend einarbeiten können.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die nachträgliche Absage wegen der Mittelung der Schwangerschaft der Bewerberin erfolgt sei.
Da die Bewerberin keine weiteren finanziellen Nachteile wegen der diskriminierenden Kündigung erlitten hat, einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 21/2020
Die Bewerberin ist der Ansicht, dass die Schwangerschaft der einzige Grund für die Kündigung gewesen sei. Das Medienunternehmen hält dagegen, dass die Absage nur erfolgt sei, weil die Bewerberin nur zu 80% statt zu 100% habe arbeiten wollen. Ein reduziertes Pensum für die neu geschaffene Stelle sei nicht möglich gewesen. Die Bewerberin stellt dies in Abrede; sie habe nur nachgefragt, ob auch ein reduziertes Pensum möglich wäre. Überdies hätte sie die Stelle bereits im September 2020 antreten und sich entsprechend einarbeiten können.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass die nachträgliche Absage wegen der Mittelung der Schwangerschaft der Bewerberin erfolgt sei.
Da die Bewerberin keine weiteren finanziellen Nachteile wegen der diskriminierenden Kündigung erlitten hat, einigen sich die Parteien auf eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 21/2020