- Branche
- Autres services
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2020
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung einer Springerin
Eine Springerin wird Mitte des Jahres 2020 bei ihrer Arbeitgeberin eingestellt. Sie erhält aufgrund möglicher Schwangerschaftskomplikationen von ihrem Arzt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt. Zwei Tage nachdem sie dieses Zeugnis ihrer Arbeitgeberin zugestellt hat, erhält sie die Kündigung. Die Springerin begehrt bei der Schlichtungsbehörde, es sei eine bestehende Diskriminierung aufgrund des Geschlechts festzustellen und infolge diskriminierender Kündigung eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zu bezahlen. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass die Kündigung zwar durch Sparmassnahmen begründet war, allerdings die Schwangerschaft auch eine Rolle gespielt hat. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von 1.5 Monatslöhnen.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Eine Springerin wird Mitte das Jahres 2020 bei ihrer Arbeitgeberin eingestellt. Aufgrund möglicher Schwangerschaftskomplikationen stellt ihr der Arzt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis aus. Zwei Tage nachdem sie ihrer Arbeitgeberin das Zeugnis zugestellt hat, erhält sie die unbegründete Kündigung. Daraufhin erhebt sie Einspruch wegen Diskriminierung und verlangt eine Begründung. Die Arbeitgeberin begründet die Kündigung mit beschlossenen Einsparmassnahmen. Die Springerin wendet sich mit Schreiben vom 16. September 2020 an die kantonale Schlichtungsstelle und begehrt, es sei eine bestehende Diskriminierung aufgrund des Geschlechts festzustellen und infolge diskriminierender Kündigung eine Entschädigung in Höhe von sechs Monatslöhnen zu bezahlen.
Die Springerin ist der Ansicht, dass die Kündigung aufgrund ihrer Schwangerschaft erfolgt sei. Ihr männlicher Arbeitskollege mit ähnlichem Pensum, gleichem Stellenbeschrieb und demselben Einstellungszeitpunkt habe keine Kündigung erhalten. Zudem seien ihr keine Sparmassnahmen bekannt. Der Entscheid für die Sparmassnahmen sei dann auch am 31. August 2020 gefällt worden, die Kündigung erfolgte aber erst, nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Arbeitnehmerin erhalten habe.
Die Arbeitgeberin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei. Nebst der Springerin wurden drei weitere Springerinnen und sechs weiter Mitarbeitende zu einem späteren Zeitpunkt entlassen. Bei der Entscheidung, welche Mitarbeitende entlassen werden, stand das Kriterium der Beeinflussbarkeit des Arbeitsverhältnisses im Vordergrund. Die Springerin war privat-rechtlich angestellt und befand sich noch in der Probezeit.
Die Schlichtungsstelle erachtet die Sparmassnahmen als erstellt. Die Springerin konnte jedoch dartun, dass ihre Schwangerschaft bei der Kündigung eine Rolle gespielt hat, zumal die Kündigung direkt auf das eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis erfolgte und die Kündigungen anderer Arbeitnehmenden zeitlich später stattgefunden haben. Gleichwohl muss gemäss der Schlichtungsstelle davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsverhältnis mit der Springerin zu einem späteren Zeitpunkt, zusammen mit den übrigen Mitarbeitenden aufgelöst worden wäre.
Die Parteien schliessen einen Vergleich ab, wonach die Arbeitgeberin der Springerin eine Umtriebs- und Ausgleichsentschädigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in Höhe von CHF 3'500.00 (rund 1 ½ Monatslöhne) bezahlt.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben SGL 2020 1
Die Springerin ist der Ansicht, dass die Kündigung aufgrund ihrer Schwangerschaft erfolgt sei. Ihr männlicher Arbeitskollege mit ähnlichem Pensum, gleichem Stellenbeschrieb und demselben Einstellungszeitpunkt habe keine Kündigung erhalten. Zudem seien ihr keine Sparmassnahmen bekannt. Der Entscheid für die Sparmassnahmen sei dann auch am 31. August 2020 gefällt worden, die Kündigung erfolgte aber erst, nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Arbeitnehmerin erhalten habe.
Die Arbeitgeberin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei. Nebst der Springerin wurden drei weitere Springerinnen und sechs weiter Mitarbeitende zu einem späteren Zeitpunkt entlassen. Bei der Entscheidung, welche Mitarbeitende entlassen werden, stand das Kriterium der Beeinflussbarkeit des Arbeitsverhältnisses im Vordergrund. Die Springerin war privat-rechtlich angestellt und befand sich noch in der Probezeit.
Die Schlichtungsstelle erachtet die Sparmassnahmen als erstellt. Die Springerin konnte jedoch dartun, dass ihre Schwangerschaft bei der Kündigung eine Rolle gespielt hat, zumal die Kündigung direkt auf das eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis erfolgte und die Kündigungen anderer Arbeitnehmenden zeitlich später stattgefunden haben. Gleichwohl muss gemäss der Schlichtungsstelle davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsverhältnis mit der Springerin zu einem späteren Zeitpunkt, zusammen mit den übrigen Mitarbeitenden aufgelöst worden wäre.
Die Parteien schliessen einen Vergleich ab, wonach die Arbeitgeberin der Springerin eine Umtriebs- und Ausgleichsentschädigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in Höhe von CHF 3'500.00 (rund 1 ½ Monatslöhne) bezahlt.
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben SGL 2020 1