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- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Licenciement • Licenciement discriminatoire • Situation familiale • Maternité • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
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- 1 Décision 2020
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Kündigung infolge Mutterschaft einer Buchhalterin
Eine Buchhalterin ist seit 2007 bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. Am 1. Oktober 2018 wird ihr zweites Kind geboren. Darauffolgend schliessen die Buchhalterin und ihre Arbeitgeberin eine Mutterschaftsvereinbarung ab. Darin vereinbaren sie unter anderem, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub ihre Stelle zu 50% wieder aufnehmen kann. Am 15. Februar 2019 wird ihr jedoch überraschenderweise per Ende Mai 2019 gekündigt. Am 27. Februar 2019 wehrt sich die Buchhalterin dagegen, weil ihre Stelle noch im Februar neu mit einem 80%-Pensum ausgeschrieben wurde. Die Buchhalterin geht von einer diskriminierenden Kündigung aufgrund ihrer Mutterschaft aus. Die Arbeitgeberin hält dagegen, dass die Anforderung an die neu ausgeschriebene Stelle höher gewesen seien. Die Schlichtungsstelle sieht eine diskriminierende Kündigung als glaubhaft gemacht, jedoch fehlt das formelle Erfordernis einer klaren Einsprache, was Voraussetzung wäre für eine Entschädigung. Die Parteien einigen sich auf darauf, dass die Arbeitgeberin die beantragte Lohnnachzahlung und eine pauschale Entschädigung von Fr. 3´000.- leistet.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Buchhalterin ist seit 2007 bei ihrer Arbeitgeberin angestellt, zuletzt in einem Pensum von 50%. Am 1. Oktober 2018 wird ihr zweites Kind geboren, worauf die Parteien im November 2018 eine Mutterschaftsvereinbarung unterzeichnen. Danach kann die Buchhalterin nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs 19 Tage Ferien beziehen, gefolgt von einem unbezahlten Urlaub von zwei Monaten. Ab dem 1. Mai 2019 soll sie ihre Stelle zum bisherigen Pensum von 50% wieder antreten können.
Auf den 15. Februar 2019 wird sie von ihrem Vorgesetzten und der zuständigen HR-Person zu einem Gespräch eingeladen. An diesem Gespräch wird ihr mit Verweis auf Restrukturierungen im Bereich ihrer bisherigen Abteilung per Ende Mai 2019 gekündigt. Gleichzeitig wird ihr eine Aufhebungsvereinbarung unterbreitet, in der sie ihr Einverständnis mit der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses per 31. Mai 2019 erklärt. Zudem werden ihr unter anderem Sozialabzüge für die Zeit des unbezahlten Urlaubs in Rechnung gestellt und Minusstunden, die vor dem Mutterschaftsurlaub entstanden sind, mit dem Lohn vom Monat Mai verrechnet, so dass sie effektiv ab Februar 2019 bis zum Austritt keinen Lohnanspruch mehr hätte.
Nachdem die Buchhalterin die Situation überdenken konnte, wehrt sie sich mit Schreiben vom 27. Februar 2019 und weist insbesondere darauf hin, dass die Mutterschaftsvereinbarung unwirksam sei und unter diesen Umständen nicht mehr von einem unbezahlten Urlaub gesprochen werden könne. Weiter stellt die Buchhalterin fest, dass ihre Stelle noch im Februar 2019 wieder ausgeschrieben wurde, nach ihrem Verständnis mit dem gleichen Arbeitsinhalt aber zu 80%. Sie selbst sei nicht angefragt worden, ob sie aufstocken möchte. Sie geht daher von einer diskriminierenden Kündigung aufgrund ihrer Mutterschaft aus. Die Arbeitgeberin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle höher seien und die Buchhalterin mehrfach betont habe, dass sie nicht mehr als 50% arbeiten möchte.
Die Schlichtungsstelle weist darauf hin, dass von der Ungültigkeit der Aufhebungsvereinbarung auszugehen sei, da die verlangten Kriterien nicht erfüllt und u.a. keine echten gegenseitigen Zugeständnisse ersichtlich seien. Zudem sei davon auszugehen, dass die Kündigungsfrist erst nach Ablauf des vereinbarten unbezahlten Urlaubs zu laufen beginne. Eine diskriminierende Kündigung sei glaubhaft gemacht, es fehle allerdings an einer klaren Einsprache und damit einer formellen Voraussetzung für allfällige Entschädigungsansprüche.
Die Parteien einigen auf eine Vereinbarung, mit der die Arbeitgeberin die verlangten Lohnzahlungen nachleistet und eine Entschädigung von Fr. 3´000.- entrichtet.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 27/2019
Auf den 15. Februar 2019 wird sie von ihrem Vorgesetzten und der zuständigen HR-Person zu einem Gespräch eingeladen. An diesem Gespräch wird ihr mit Verweis auf Restrukturierungen im Bereich ihrer bisherigen Abteilung per Ende Mai 2019 gekündigt. Gleichzeitig wird ihr eine Aufhebungsvereinbarung unterbreitet, in der sie ihr Einverständnis mit der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses per 31. Mai 2019 erklärt. Zudem werden ihr unter anderem Sozialabzüge für die Zeit des unbezahlten Urlaubs in Rechnung gestellt und Minusstunden, die vor dem Mutterschaftsurlaub entstanden sind, mit dem Lohn vom Monat Mai verrechnet, so dass sie effektiv ab Februar 2019 bis zum Austritt keinen Lohnanspruch mehr hätte.
Nachdem die Buchhalterin die Situation überdenken konnte, wehrt sie sich mit Schreiben vom 27. Februar 2019 und weist insbesondere darauf hin, dass die Mutterschaftsvereinbarung unwirksam sei und unter diesen Umständen nicht mehr von einem unbezahlten Urlaub gesprochen werden könne. Weiter stellt die Buchhalterin fest, dass ihre Stelle noch im Februar 2019 wieder ausgeschrieben wurde, nach ihrem Verständnis mit dem gleichen Arbeitsinhalt aber zu 80%. Sie selbst sei nicht angefragt worden, ob sie aufstocken möchte. Sie geht daher von einer diskriminierenden Kündigung aufgrund ihrer Mutterschaft aus. Die Arbeitgeberin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle höher seien und die Buchhalterin mehrfach betont habe, dass sie nicht mehr als 50% arbeiten möchte.
Die Schlichtungsstelle weist darauf hin, dass von der Ungültigkeit der Aufhebungsvereinbarung auszugehen sei, da die verlangten Kriterien nicht erfüllt und u.a. keine echten gegenseitigen Zugeständnisse ersichtlich seien. Zudem sei davon auszugehen, dass die Kündigungsfrist erst nach Ablauf des vereinbarten unbezahlten Urlaubs zu laufen beginne. Eine diskriminierende Kündigung sei glaubhaft gemacht, es fehle allerdings an einer klaren Einsprache und damit einer formellen Voraussetzung für allfällige Entschädigungsansprüche.
Die Parteien einigen auf eine Vereinbarung, mit der die Arbeitgeberin die verlangten Lohnzahlungen nachleistet und eine Entschädigung von Fr. 3´000.- entrichtet.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 27/2019