- Branche
- Hôtellerie-restauration
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Harcèlement sexuel
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2003
- Entrée en force
- oui
Sexuelle Belästigung einer Service-Aushilfe
Eine Service-Aushilfe wird von einem Mitangestellten sexuell belästigt. Als sie um Abhilfemassnahmen nachsucht (Gleichstellungsgesetz Art. 4), wird ihr nahegelegt, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Den Lohn will das Restaurant fortan nicht mehr zahlen. Als der Betrieb von der Schlichtungsstelle zur Stellungnahme aufgefordert wird, kommt doch noch eine direkte Einigung zu Stande.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle schreibt die Klage wegen Rückzug infolge Einigung ab
Mit dem Problem sexueller Belästigung konfrontiert, macht der Restaurantbetrieb das Opfer zum Problem. Es sei für alle Beteiligten das Beste, wird der Service-Aushilfe mitgeteilt, wenn sie nicht mehr zur Arbeit komme. Den Lohn bis zum ordentlichen Ablauf des Anstellungsverhältnisses will das Restaurant nicht auszahlen. Die Betroffene wendet sich an die Schlichtungsstelle. Als diese das Restaurant zur Stellungnahme auffordert, kommen plötzlich Gespräche in Gang. Schliesslich teilt die Service-Aushilfe mit, dass sie das Schlichtungsbegehren infolge Einigung zurückziehe.
Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren wegen Rückzug des Begehrens infolge Einigung ab.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2003/9
Die Schlichtungsstelle schreibt das Verfahren wegen Rückzug des Begehrens infolge Einigung ab.
Schlichtungsstelle Geschäft Nr. 2003/9