Branche
Autre
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Embauche • Situation familiale • Maternité • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2020
Entrée en force
oui
Zurich Cas 432

Diskriminierende Nichtanstellung zweier Bewerberinnen

Zwei Frauen bewerben sich im Jobsharing und einem Pensum von je 60% für eine Stelle bei einem Unternehmen. Nach dem Bewerbungsverfahren erhalten sie eine Absage. Sie vermuten eine Nichtanstellung aufgrund ihrer Eigenschaft als Mütter. Am 26. März 2020 reichen sie ein Schlichtungsgesuch ein und beantragen, dass eine symbolische Entschädigung zu bezahlen sei. Das Unternehmen hält dagegen, dass die Absage aus anderen Gründen erfolgt sei. Die Parteien einigen sich auf ein Entschuldigungsschreiben des Unternehmens und auf eine pauschale Zahlung von Fr. 1´000.00, je zur Hälfte zahlbar an die Bewerberinnen.

Historique de la procédure

09.02.2020
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Zwei Frauen bewerben sich im Jobsharing und einem Pensum von je 60% für eine Stelle bei einem Unternehmen. Trotz unbestritten guten Referenzen und Zeugnissen, einem absolvierten Schnuppertag sowie wiederholtem Emailaustausch erhalten sie die Stelle nicht. Am 26. März 2020 reichen die Bewerberinnen ein Schlichtungsgesuch ein. Sie machen in ihrem Schlichtungsgesuch eine vermutete diskriminierende Nichtanstellung aufgrund ihrer Eigenschaft als Mütter geltend. Das Unternehmen bestreitet den Diskriminierungsaspekt und weist darauf hin, dass vielmehr eine überzeugendere Bewerbung vorgelegen habe und auch die Einschätzung, wie gut die Kandidatinnen ins Team passen würden, eine Rolle gespielt hätte. Die Absage sei aus diesen Gründen erfolgt.

Die Parteien einigen sich auf ein Entschuldigungsschreiben des Unternehmens und eine Pauschalzahlung von Fr. 1´000.00, je zur Hälfte zahlbar an die Bewerberinnen.