- Branche
- Autre
- Sexe
- Femme
- Base légale
- Loi sur l’égalité
- Mots-clés juridiques
- Embauche • Situation familiale • Maternité • Grossesse • Indemnité
- Rapport de travail
- Droit privé
- Décisions
- 1 Décision 2020
- Entrée en force
- oui
Diskriminierende Nichtanstellung einer Arbeitnehmerin
Eine Arbeitnehmerin ist seit dem 12. Juni 2019 befristet als Mutterschaftsvertretung bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. Im Verlauf dieser Anstellung informiert sie die Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft und ist mehrfach wegen Schwangerschaftsbeschwerden abwesend. Im Januar 2020 wird eine unbefristete Stelle bei der Arbeitgeberin frei, für welche sich die Arbeitnehmerin bewirbt. Nach diversen Gesprächen erhält sie schliesslich eine Absage. Die Arbeitnehmerin reicht ein Schlichtungsgesuch ein, da sie der Meinung ist, dass die Nichtanstellung nur aufgrund ihrer Schwangerschaft und bevorstehenden Mutterschaft erfolgt sei. Sie beantragt eine Entschädigung wegen diskriminierender Nichtanstellung eine Bonusforderung. Die Arbeitgeberin hält dagegen, dass es objektive Gründe für eine Nichtanstellung gegeben habe. Die Schlichtungsstelle kommt zum Schluss, dass keine diskriminierende Nichtanstellung vorliegt. Die Parteien einigen sich schliesslich auf eine Entschädigung von CHF 5'000.00 und die Ausstellung des Arbeitszeugnisses.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Die Arbeitnehmerin ist seit dem 12. Juni 2019 bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. Zu Beginn ist sie mit einem bis zum 31. Dezember 2019 befristeten Vertrag als Mutterschaftsvertretung für eine spezifische Kundenfirma zuständig. In der Folge wird der Arbeitsvertrag bis zum 31. Januar 2020 verlängert. In der Zwischenzeit informiert die Arbeitnehmerin ihre Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft mit voraussichtlichem Geburtstermin Ende Mai 2020 und ist aufgrund der Schwangerschaft mehrfach abwesend. Im Januar 2020 hat die Arbeitgeberin eine weitere Funktion im Bereich der Arbeitnehmerin zu besetzen. Die Arbeitnehmerin meldet ihr Interesse für die Stelle an, erhält aber nach einigen Gesprächen und Emails eine Absage mit der Begründung, man suche mit für die Stelle eine Person mit mehr einschlägiger Erfahrung.
Da die neue Arbeitnehmerin aber ihre Stelle erst im April 2020 antreten kann, bietet die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin an, in einem weiteren befristeten Vertrag, von Februar bis Ende April 2020 die Funktion als Vertretung auszuüben. Die Arbeitnehmerin wird dann jedoch aufgrund gravierender Schwangerschaftsbeschwerden bis zum Vertragsablauf krankgeschrieben.
Im April 2020 reicht die Arbeitnehmerin bei der Schlichtungsstelle ein Schlichtungsgesuch ein, da sie der Ansicht ist, dass sie die neue Funktion aufgrund ihrer Schwangerschaft, den damit verbundenen Abwesenheiten und der anstehenden Mutterschaft nicht bekommen habe. Sie verlangt eine Entschädigung wegen diskriminierender Nichtanstellung und stellt eine Bonusforderung.
Die Arbeitgeberin führt dagegen aus, dass es objektive Gründe für die Befristung und den Entscheid für eine andere Bewerberin für die neue Funktion gegeben habe. Zudem sei die Arbeitnehmerin im dritten befristeten Vertrag für eine andere Einsatzfirma und klar nur als Vertretung bis zum Eintritt der neuen Mitarbeiterin tätig gewesen. Eine Diskriminierung liege daher nicht vor.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass nicht von einer diskriminierender Nichtanstellung auszugehen ist. Auch unzulässige Kettenarbeitsverträge liegen angesichts der konkreten Konstellation und des Inhalts der entsprechenden Verträge eher nicht vor.
Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von Fr. 5´000.00 und die Ausstellung des Arbeitszeugnisses.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 06/2020
Da die neue Arbeitnehmerin aber ihre Stelle erst im April 2020 antreten kann, bietet die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin an, in einem weiteren befristeten Vertrag, von Februar bis Ende April 2020 die Funktion als Vertretung auszuüben. Die Arbeitnehmerin wird dann jedoch aufgrund gravierender Schwangerschaftsbeschwerden bis zum Vertragsablauf krankgeschrieben.
Im April 2020 reicht die Arbeitnehmerin bei der Schlichtungsstelle ein Schlichtungsgesuch ein, da sie der Ansicht ist, dass sie die neue Funktion aufgrund ihrer Schwangerschaft, den damit verbundenen Abwesenheiten und der anstehenden Mutterschaft nicht bekommen habe. Sie verlangt eine Entschädigung wegen diskriminierender Nichtanstellung und stellt eine Bonusforderung.
Die Arbeitgeberin führt dagegen aus, dass es objektive Gründe für die Befristung und den Entscheid für eine andere Bewerberin für die neue Funktion gegeben habe. Zudem sei die Arbeitnehmerin im dritten befristeten Vertrag für eine andere Einsatzfirma und klar nur als Vertretung bis zum Eintritt der neuen Mitarbeiterin tätig gewesen. Eine Diskriminierung liege daher nicht vor.
Die Schlichtungsbehörde kommt zum Schluss, dass nicht von einer diskriminierender Nichtanstellung auszugehen ist. Auch unzulässige Kettenarbeitsverträge liegen angesichts der konkreten Konstellation und des Inhalts der entsprechenden Verträge eher nicht vor.
Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von Fr. 5´000.00 und die Ausstellung des Arbeitszeugnisses.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 06/2020