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Diskriminierende Kündigung einer Treuhänderin
Eine Treuhänderin ist seit dem 1. September 2018 bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. Nach einem Jahr teilt sie ihrem Vorgesetzten ihren Kinderwunsch und, dass sie deswegen eine geplante Weiterbildung zu einem eidg. Fachausweis im Bereich Treuhand nicht antreten kann, mit. Einige Wochen darauf wird der Treuhänderin gekündigt mit der Begründung, man brauche jemanden mit eidg. Fachausweis. In der Folge wird jedoch eine Mitarbeiterin ohne eidg. Fachausweis angestellt. Am 12. Mai 2020 reicht die Treuhänderin ein Schlichtungsgesuch ein und beantragt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung in der Höhe von Fr. 32´500.00 und Schadenersatz. Die Schlichtungsstelle erachtet die Diskriminierung als glaubhaft gemacht, den beantragten Betrag jedoch als zu hoch. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5´000.00 und ein abgeändertes Arbeitszeugnis.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Treuhänderin ist seit dem 1. September 2018 bei ihrer Arbeitgeberin angestellt. Bei der Anstellung wird über eine allfällige Weiterbildung zu einem eidg. Fachausweis im Bereich Treuhand oder Buchhaltung gesprochen, auf eine schriftliche Weiterbildungsvereinbarung wird jedoch verzichtet.
Nach knapp einem Jahr informiert die Treuhänderin ihren Vorgesetzten über ihren Kinderwunsch und dass sie deswegen vorerst auf die geplante Weiterbildung verzichten möchte. Sie wolle aufgrund des kleinen Teams transparent sein. Wenige Wochen nach diesem Gespräch wird der Treuhänderin gekündigt. Die Arbeitgeberin begründet dies später damit, dass dringend ein*e Mitarbeiter*in mit eidgenössischem Fachausweis benötigt würde und wegen ihrer Weigerung zur Weiterbildung das Arbeitsverhältnis mit der Treuhänderin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden musste.
In der Folge wird eine neue Mitarbeiterin eingestellt, welche zwar über jahrelange Erfahrung im Buchhaltungsbereich, aber auch nicht über einen eidg. Fachausweis verfügt.
Am 12. Mai 2020 reicht die Treuhänderin ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsstelle ein und verlangt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung in Höhe von Fr. 32´500.00, Schadenersatz und die Änderung des Arbeitszeugnisses.
Die Schlichtungsbehörde erachtet die Diskriminierung als glaubhaft gemacht. Die geforderte Entschädigung sei jedoch angesichts der kurzen Anstellungsdauer und der konkreten Umstände zu hoch.
Die Parteien einigen sich schlussendlich auf eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5´000.00 und ein angepasstes Arbeitszeugnis.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 09/2020
Nach knapp einem Jahr informiert die Treuhänderin ihren Vorgesetzten über ihren Kinderwunsch und dass sie deswegen vorerst auf die geplante Weiterbildung verzichten möchte. Sie wolle aufgrund des kleinen Teams transparent sein. Wenige Wochen nach diesem Gespräch wird der Treuhänderin gekündigt. Die Arbeitgeberin begründet dies später damit, dass dringend ein*e Mitarbeiter*in mit eidgenössischem Fachausweis benötigt würde und wegen ihrer Weigerung zur Weiterbildung das Arbeitsverhältnis mit der Treuhänderin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt werden musste.
In der Folge wird eine neue Mitarbeiterin eingestellt, welche zwar über jahrelange Erfahrung im Buchhaltungsbereich, aber auch nicht über einen eidg. Fachausweis verfügt.
Am 12. Mai 2020 reicht die Treuhänderin ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsstelle ein und verlangt eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung in Höhe von Fr. 32´500.00, Schadenersatz und die Änderung des Arbeitszeugnisses.
Die Schlichtungsbehörde erachtet die Diskriminierung als glaubhaft gemacht. Die geforderte Entschädigung sei jedoch angesichts der kurzen Anstellungsdauer und der konkreten Umstände zu hoch.
Die Parteien einigen sich schlussendlich auf eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5´000.00 und ein angepasstes Arbeitszeugnis.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 09/2020