Branche
Autre
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Mobbing • Licenciement discriminatoire • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2020
Zurich Cas 449

Diskriminierende Kündigung einer Arbeitnehmerin

Eine Arbeitnehmerin ist seit 2016 für ihre Arbeitgeberin tätig. Nach einem Vorgesetztenwechsel gestaltet sich die Arbeit immer schwieriger. Am 13. Februar 2020 wird der Arbeitnehmerin die Kündigung ausgesprochen. Mit Schlichtungsgesuch vom 10. Juli 2020 macht die Arbeitnehmerin geltend, die Kündigung sei wegen ihrer Eigenschaft als Frau erfolgt und somit diskriminierend. Die Schlichtungsbehörde sieht die diskriminierende Kündigung als glaubhaft gemacht, worauf sich die Parteien auf die Zahlung einer Entschädigung von Fr. 17'500.00 einigen.

Historique de la procédure

21.10.2020
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Arbeitnehmerin ist seit 2016 für ihre Arbeitgeberin in verschiedenen Funktionen tätig. Zuletzt ist sie die einzige Frau in einem mehrköpfigen Team. Im Sommer 2019 gibt es einen Vorgesetztenwechsel. Die Zusammenarbeit mit ihrem neuen Vorgesetzten, einem ehemaligen Arbeitskollegen, gestaltet sich zunehmend schwierig. Es werden Informationen vorbehalten, Teamsitzungen zu anderen Zeiten als vereinbart durchgeführt und bilaterale Sitzungen kurzfristig gestrichen. Auch der bisher zugelassene, gesundheitlich bedingte, spätere Arbeitsbeginn wird nicht mehr akzeptiert, obwohl der bisherige Vorgesetzte dies über Jahre möglich gemacht hat.
Im Gespräch zur Mitarbeiterbeurteilung für das Jahr 2019, welches erst im Februar 2020 stattfindet, wirft der Vorgesetzte der Arbeitnehmerin vor, sie habe zu wenig Fortschritte gemacht. Am 13. Februar 2020 wird schliesslich die Kündigung ausgesprochen. Mit Schlichtungsgesuch vom 10. Juli 2020 macht die Arbeitnehmerin geltend, die Kündigung sei wegen ihrer Eigenschaft als Frau erfolgt und damit diskriminierend.

Die Schlichtungsbehörde erachtet eine diskriminierende Kündigung als glaubhaft gemacht.

Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigungszahlung von Fr. 17´500.00.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 15/2020