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Diskriminierende Kündigung einer Marketing Managerin
Eine Marketing Managerin arbeitet seit dem 1. September 2016 für ein Personalverleihunternehmen (U AG) und wird unbefristet bei einer Drittfirma (S GmbH) eingesetzt. Im September 2019 informiert die Managerin ihren Vorgesetzten bei der S GmbH über ihre Schwangerschaft. Noch während der Schwangerschaft fällt sie einige Male aus. Ihre Arbeit wird von einem Praktikanten übernommen. Bis zur Geburt des Sohnes betreut sie dann nur noch kleinere Portfolios Die S GmbH stellt klar, dass die Managerin nach dem Mutterschaftsurlaub nur mit einem 100%-Pensum zurückkehren kann, worauf sie in der Folge einwilligt. Im April 2020 wird der Managerin mitgeteilt, dass ihre Stelle nicht mehr existiert und ihre Aufgaben auf verschiedene Mitarbeitende aufgeteilt wurden. Zwei Tage nach der Sperrfrist aufgrund der Mutterschaft wird ihr von der U AG gekündigt. Die Schlichtungsbehörde erachtet die Kündigungsgründe als für nicht überzeugend und eine diskriminierende Kündigung als glaubhaft gemacht. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von Fr. 20´000.00 und ein berichtigtes Arbeitszeugnis.Historique de la procédure
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Marketing Managerin arbeitet seit dem 1. September 2016 für ein Personalverleihunternehmen (U AG) und wird unbefristet mit einem Pensum von 100% bei einer Drittfirma eingesetzt (S GmbH). Sie leistet dort unbestritten gute Arbeit. Im September 2019 informiert die Managerin ihren Vorgesetzten bei der S GmbH über ihre Schwangerschaft. Da es sich um eine Risikoschwangerschaft handelt, fällt die Managerin in der Folge einige Male aus. Ihre Arbeit wird währenddessen im Team verteilt und grösstenteils von einem Praktikanten erledigt, der die Managerin vor der Schwangerschaft unterstützt hat. Ab dem 1. November 2019 wird der Praktikant von der U AG zu 100% angestellt und als Channel Marketing Specialist bei der S GmbH eingesetzt.
Als die Managerin Ende 2019 nach einer längeren Absenz ins Büro zurückkehrt, muss sie feststellen, dass ihr Arbeitsplatz geräumt wurde und ihre Büromaterialien im HR zwischengelagert worden sind. Die S GmbH stellt aber in der Folge sofort sicher, dass sie einen neuen Arbeitsplatz bekommt. Bis zur Geburt des Sohnes am 17. März 2020 betreut die Managerin sodann ein eingeschränktes Aufgabenportfolio und grössere, zeitintensivere Kundenfirmen sind neu dem Praktikanten zugeteilt.
Rund ein Monat nach der Geburt tauschen sich die S GmbH und die Managerin telefonisch und in mehreren Mails über den Wiedereinstieg aus. Die S GmbH stellt dabei klar, dass nur eine Rückkehr zu 100% denkbar sei. Trotz ihres Wunsches nach Teilzeitarbeit willigt die Managerin schliesslich ein.
Im April 2020 teilt der zuständige Personalchef der S GmbH der Managerin mit, dass ihre bisherige Stelle aufgrund einer Restrukturierung und einem damit verbundenen Stellenabbau nicht mehr existiere und ihre bisherigen Aufgaben auf verschiedene Mitarbeitende, darunter den Praktikanten, aufgeteilt worden seien. Daraufhin kommt es zu mehreren Telefonaten der Managerin mit der S GmbH und der U AG. Zwei Tage nach Ablauf der Sperrfrist wegen Mutterschaft kündigt die U AG schliesslich das Arbeitsverhältnis per 30. September 2020. Am 19.10.2020 reicht die Managerin ein Schlichtungsgesuch ein.
Die von der U AG geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe für die Kündigung sind für die Schlichtungsbehörde nicht überzeugend. Die Aufgaben der Managerin sind nicht weggefallen, sondern leidglich auf verschiedene andere Mitarbeitende verteilt worden. Gemäss der Schlichtungsstelle sei es nicht nachvollziehbar, weshalb angesichts dieser Situation die S GmbH keinerlei Bereitschaft für ein Teilzeitpensum gezeigt habe. Zudem hat die U AG lediglich auf die eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten bei der S GmbH verwiesen und keinerlei Belege für Suchbemühungen für Einsätze der Managerin bei anderen Firmen eingereicht. Basierend auf den der Schlichtungsbehörde zur Verfügung stehenden Informationen, insbesondere der zeitlichen Abläufe und geringen Bemühungen der U AG um alternative Anstellungsmöglichkeiten für die Managerin, erachtet die Schlichtungsbehörde eine diskriminierende Kündigung infolge Mutterschaft als glaubhaft gemacht.
Die Parteien einigen sich in der Folge auf eine Entschädigung von Fr. 20´000.00 und ein berichtigtes Arbeitszeugnis.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 26/2020
Als die Managerin Ende 2019 nach einer längeren Absenz ins Büro zurückkehrt, muss sie feststellen, dass ihr Arbeitsplatz geräumt wurde und ihre Büromaterialien im HR zwischengelagert worden sind. Die S GmbH stellt aber in der Folge sofort sicher, dass sie einen neuen Arbeitsplatz bekommt. Bis zur Geburt des Sohnes am 17. März 2020 betreut die Managerin sodann ein eingeschränktes Aufgabenportfolio und grössere, zeitintensivere Kundenfirmen sind neu dem Praktikanten zugeteilt.
Rund ein Monat nach der Geburt tauschen sich die S GmbH und die Managerin telefonisch und in mehreren Mails über den Wiedereinstieg aus. Die S GmbH stellt dabei klar, dass nur eine Rückkehr zu 100% denkbar sei. Trotz ihres Wunsches nach Teilzeitarbeit willigt die Managerin schliesslich ein.
Im April 2020 teilt der zuständige Personalchef der S GmbH der Managerin mit, dass ihre bisherige Stelle aufgrund einer Restrukturierung und einem damit verbundenen Stellenabbau nicht mehr existiere und ihre bisherigen Aufgaben auf verschiedene Mitarbeitende, darunter den Praktikanten, aufgeteilt worden seien. Daraufhin kommt es zu mehreren Telefonaten der Managerin mit der S GmbH und der U AG. Zwei Tage nach Ablauf der Sperrfrist wegen Mutterschaft kündigt die U AG schliesslich das Arbeitsverhältnis per 30. September 2020. Am 19.10.2020 reicht die Managerin ein Schlichtungsgesuch ein.
Die von der U AG geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe für die Kündigung sind für die Schlichtungsbehörde nicht überzeugend. Die Aufgaben der Managerin sind nicht weggefallen, sondern leidglich auf verschiedene andere Mitarbeitende verteilt worden. Gemäss der Schlichtungsstelle sei es nicht nachvollziehbar, weshalb angesichts dieser Situation die S GmbH keinerlei Bereitschaft für ein Teilzeitpensum gezeigt habe. Zudem hat die U AG lediglich auf die eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten bei der S GmbH verwiesen und keinerlei Belege für Suchbemühungen für Einsätze der Managerin bei anderen Firmen eingereicht. Basierend auf den der Schlichtungsbehörde zur Verfügung stehenden Informationen, insbesondere der zeitlichen Abläufe und geringen Bemühungen der U AG um alternative Anstellungsmöglichkeiten für die Managerin, erachtet die Schlichtungsbehörde eine diskriminierende Kündigung infolge Mutterschaft als glaubhaft gemacht.
Die Parteien einigen sich in der Folge auf eine Entschädigung von Fr. 20´000.00 und ein berichtigtes Arbeitszeugnis.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz, Verfahren 26/2020