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Sexuelle Belästigung einer Reinigungsfachfrau
Eine Reinigungsfachfrau arbeitet für ihre Arbeitgeberin im Industriebetrieb und im Privathaushalt des Verwaltungsratspräsidenten. Während der Verrichtung der Arbeit im Privathaushalt des Verwaltungsratspräsidenten wird er mehrere Male sexuell übergriffig. Aus Angst vor der Kündigung lässt sie die Übergriffe über sich ergehen. Da sie über die Weihnachtsfeiertage nicht alleine mit dem Verwaltungsratspräsidenten sein möchte, verlässt sie den Arbeitsplatz. Die sexuellen Übergriffe werden vom Verwaltungsratspräsidenten bestritten und es wird ein Strafverfahren betreffend diese Übergriffe geführt. Die Parteien schliessen über die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten einen Vergleich ab und vereinbaren Stillschweigen.Historique de la procédure
Es wird ein Vergleich geschlossen.
Eine Reinigungsfachfrau arbeitet für ihre Arbeitgeberin im Industriebetrieb und im Privathaushalt des Verwaltungsratspräsidenten. Sie arbeitet dabei vorwiegend im Privathaushalt des Verwaltungsratspräsidenten und hilft nur teilweise im Betrieb aus. Die Tätigkeit im Privathaushalt umfasst sämtliche hauswirtschaftlichen Arbeiten (wie Einkaufen, Kochen, Putzen, Bügeln etc.). Die Reinigungsfachfrau wohnt in einem Zimmer des VR-Präsidenten und geniesst dort auch volle Verpflegung (Kost und Logis), was Bestandteil des Lohnes darstellt.
Während der Verrichtung der Arbeit im Privathaushalt muss die Reinigungsfachfrau regelmässig sexuelle Übergriffe des VR-Präsidenten über sich ergehen lassen. So wird sie aufgefordert, Füsse und Bauch zu massieren, ihn mit der Hand und Oral zu befriedigen und einige Male kommt es zum Geschlechtsverkehr. Aus Angst, die Stelle zu verlieren, auf welche sie aus finanziellen Gründen angewiesen ist, lässt sie die Übergriffe über sich ergehen. Sie bringt jedoch wiederholt zum Ausdruck, dass sie diese Handlungen nicht wolle. Da sie über die Weihnachtstage nicht alleine mit dem VR-Präsidenten im Haus sein möchte, verlässt sie aufgrund der unzumutbaren Arbeitsumstände den Arbeitsplatz.
Der VR-Präsident bestreitet, dass diese Vorfälle jemals stattgefunden haben, dass die Reinigungsfachfrau mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen und dass sie auf die Stelle aus finanziellen Gründen angewiesen sei.
In Bezug auf die sexuellen Übergriffe wird ein Strafverfahren eingeleitet, welches im Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens aber noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
An der Schlichtungsverhandlung werden Vergleichsgespräche geführt. Die Schlichtung wird in der Folge sistiert, damit die Parteien ausserhalb des Schlichtungsverfahrens weitere Vergleichsgespräche führen können. Am 28. August 2020 wird ein Vergleich geschlossen, über welchen die Parteien Stillschweigen vereinbaren.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz St. Gallen, Verfahren 2020/36
Während der Verrichtung der Arbeit im Privathaushalt muss die Reinigungsfachfrau regelmässig sexuelle Übergriffe des VR-Präsidenten über sich ergehen lassen. So wird sie aufgefordert, Füsse und Bauch zu massieren, ihn mit der Hand und Oral zu befriedigen und einige Male kommt es zum Geschlechtsverkehr. Aus Angst, die Stelle zu verlieren, auf welche sie aus finanziellen Gründen angewiesen ist, lässt sie die Übergriffe über sich ergehen. Sie bringt jedoch wiederholt zum Ausdruck, dass sie diese Handlungen nicht wolle. Da sie über die Weihnachtstage nicht alleine mit dem VR-Präsidenten im Haus sein möchte, verlässt sie aufgrund der unzumutbaren Arbeitsumstände den Arbeitsplatz.
Der VR-Präsident bestreitet, dass diese Vorfälle jemals stattgefunden haben, dass die Reinigungsfachfrau mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen und dass sie auf die Stelle aus finanziellen Gründen angewiesen sei.
In Bezug auf die sexuellen Übergriffe wird ein Strafverfahren eingeleitet, welches im Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens aber noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
An der Schlichtungsverhandlung werden Vergleichsgespräche geführt. Die Schlichtung wird in der Folge sistiert, damit die Parteien ausserhalb des Schlichtungsverfahrens weitere Vergleichsgespräche führen können. Am 28. August 2020 wird ein Vergleich geschlossen, über welchen die Parteien Stillschweigen vereinbaren.
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz St. Gallen, Verfahren 2020/36