Branche
Domaines social et de la santé
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2020
Entrée en force
oui
Saint-Gall Cas 43

Diskriminierende Kündigung einer Dentalassistentin

Eine Dentalassistentin ist in einer Zahnarztpraxis angestellt. Noch vor dem Stellenantritt informiert sie den Geschäftsführer der Praxis über ihre Schwangerschaft. Nach rund zwei Monaten Schwangerschaft treten bei der Dentalassistentin unterwartet Schwangerschaftsbeschwerden auf und der Klägerin wird Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Geschäftsführer spricht in der Folge die Kündigung ohne Angaben von Gründen aus. Auf Nachfrage gibt er an, die Kündigung sei erfolgt, weil sich die Dentalassistentin nicht an Weisungen gehalten und die Hygienevorschriften nicht eingehalten habe. Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von Fr. 4’000.00.

Historique de la procédure

16.09.2020
Die Schlichtungsbehörde erzielt einen Vergleich.
Eine Dentalassistentin ist in einer Zahnarztpraxis angestellt. Vor Stellenantritt informiert sie den Geschäftsführer der Praxis über ihre Schwangerschaft. In der Folge vereinbaren sie einen Arbeitsvertrag über 50% mit einer Probezeit von drei Monaten.
Nach zwei Monaten treten bei der Dentalassistentin unerwartet vermehrt Schwangerschaftsbeschwerden auf. Der Dentalassistentin wird eine schwangerschaftsbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert. Daraufhin kündigt der Geschäftsführer der Dentalassistentin noch vor Ablauf der Probezeit und ohne Angabe von Gründen. Auf Nachfrage der Dentalassistentin gibt der Geschäftsführer als Kündigungsgründe an, dass sie sich mehrmals den Weisungen des Vorgesetzten widersetzt habe und auch grundlegende Hygienevorschriften nicht eingehalten worden seien. Die Dentalassistentin reicht am 14. August 2020 ein Schlichtungsgesuch ein und macht eine diskriminierende und missbräuchliche Kündigung geltend. Die angegebenen Gründe seien falsch und vorgeschoben.

Die Parteien einigen sich vor der Schlichtungsbehörde am 16. September 2020 auf eine Entschädigungszahlung von 4'000.00 Fr. und ein wohlwollendes Arbeitszeugnis.

Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz St. Gallen, Verfahren 2020/38