Branche
Hôtellerie-restauration
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Egalité salariale • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2020
Entrée en force
oui
Thurgovie Cas 45

Lohndiskriminierung einer Köchin

Eine Hilfsköchin tritt ihre Stelle nach einem mündlich vereinbarten Arbeitsvertrag an. Als sie nach einigen Tagen den schriftlichen Vertrag erhält, entspricht dieser nicht der mündlichen Vereinbarung. Zum einen ist er auf sechs Monate befristet und zum anderen ist der Lohn tiefer angesetzt als vereinbart. Zu diesen Bedingungen hätte sie ihre vorherige Festanstellung nicht gekündigt. Unter dem Druck der Arbeitgeberin unterschreibt sie schliesslich den Arbeitsvertrag mit dem Vermerk «unter Vorbehalt!». Nach einiger Zeit erfährt die Hilfsköchin, dass zwei deutlich jüngere Männer in Ausbildung, gleich viel verdienen würden, wie sie als Verantwortliche für die Küche mit kaufmännischer Ausbildung. Die Hilfsköchin reicht ein Schlichtungsgesuch ein und fordert eine Lohnnachzahlung. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung wird eine Einigung erzielt und die Hilfsköchin erhält eine als Poenale deklarierte Entschädigung.

Historique de la procédure

08.07.2020
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Eine Hilfsköchin wird von einer Freundin abgeworben, um bei einer neuen Arbeitgeberin die Verantwortung für die Küche zu übernehmen. Sie vereinbart mit ihrer Arbeitgeberin, dass sie mindestens denselben Lohn erhalten müsse, wie sie zuvor verdient habe. Bei Stellenantritt erhält sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Da die Hilfsköchin mit ihrer Vorgesetzten befreundet ist, vertraut sie ihr. Als sie am 5. Juni 2019 den Arbeitsvertrag erhält, muss sie feststellen, dass der Vertrag weder betreffend die Zeitdauer noch betreffend Lohn dem entspricht, was mündlich vereinbart wurde. Unter diesen Voraussetzungen hätte die Hilfsköchin ihre alte Stelle nicht gekündigt. Am 21. Juni 2019 wird die Hilfsköchin von ihrer Vorgesetzten unter Druck gesetzt, den Vertrag zu unterzeichnen, sonst werde ihr kein Lohn ausbezahlt. Die Hilfsköchin nimmt die Drohung ernst und unterzeichnet mit dem Vermerk «Unter Vorbehalt!». Damit macht sie erneut deutlich, dass sie mit ihrem Lohn und mit der Befristung nicht einverstanden ist.
In der Folge erfährt die Hilfsköchin, dass zwei deutlich jüngere Männer, die zwar über einen Erstberuf verfügen, jedoch in Ausbildung zum Arbeitsagogen stehen und in der Betreuung tätig sind, denselben Lohn erhalten wie sie. Die Hilfsköchin sieht darin eine Diskriminierung und stellt sich auf den Standpunkt, dass sie mindestens so viel verdienen müsse, wie ihre männlichen Kollegen, da sie noch in der Ausbildung stehen und weniger Verantwortung zu tragen haben.
Die Hilfsköchin reicht ein Schlichtungsgesuch ein und macht eine Lohndiskriminierung geltend. Sie fordert die Bezahlung der Lohndifferenz zum ursprünglich vereinbarten Lohn, insgesamt brutto Fr. 10´320.00. Im Verlauf der Schlichtungsverhandlung zieht die Hilfsköchin denn Vorwurf der Lohndiskriminierung zurück.

Die Parteien können sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2019 und auf eine als Poenale deklarierte Entschädigungszahlung von Fr. 6´000.00 einigen.

Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 01/2020