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- Dommages-intérêts/réparation du tort moral • Harcèlement sexuel • Indemnité
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- 1 Décision 2021
Sexuelle Belästigung einer Servicemitarbeiterin
Eine Servicemitarbeiterin wird an ihrer Arbeitsstelle verschiedentlich von Gästen und dem Geschäftsführer verbal belästigt. Als sie sich dagegen wehrt, wird ihr das Arbeitsverhältnis gekündigt. Während der Kündigungsfrist kommt es erneut zu Übergriffen und die Servicemitarbeiterin weigert sich in der Folge an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Vor der Schlichtungsstelle fordert die Servicemitarbeiterin dann die Auszahlung des ausstehenden Lohns sowie eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung. Die Schlichtungsstelle erzielt keine Einigung und stellt die Klagebewilligung aus.Historique de la procédure
Die Schlichtungsstelle stellt die Klagebewilligung aus.
Eine Servicemitarbeiterin wird an ihrer Arbeitsstelle verschiedentlich von Gästen und dem Geschäftsführer verbal belästigt. Obwohl der Geschäftsführer von der Belästigung durch die Gäste weiss, unternimmt er nichts dagegen, sondern teilt der Servicemitarbeiterin sogar mit, dass sie sich «sexy» anziehen müsse, um den Umsatz zu steigern. Der Geschäftsführer selbst besucht die Servicemitarbeiterin regelmässig in der Nacht in ihrem Zimmer, obwohl sie klar gemacht hat, dass sie nichts von ihm wolle.
In der Folge kündigt der Geschäftsführer der Servicemitarbeiterin. Während der Kündigungsfrist wird die Servicemitarbeiterin erneut durch Gäste körperlich und auch verbal belästigt, weil sie die Stelle verlassen wird. Mit der Zeit wird es der Servicemitarbeiterin zu viel und sie weigert sich an die Arbeitsstelle zurückzukehren. Sie erzählt dem stellvertretenden Geschäftsführer, dass sie sich belästigt fühle und sie es nicht mehr aushalte, so von den Gästen behandelt zu werden. Der Stellvertreter teilt dies dem Geschäftsführer und Gesellschafter mit, woraufhin dieser die Servicemitarbeiterin um Rückgabe der Schlüssel bittet.
Der Servicemitarbeiterin wird der letzte Lohn nur teilweise ausbezahlt und es wird zusätzlich ein Viertel des Monatslohnes abgezogen. Dieser Abzug wird von ihr nicht akzeptiert.
Die Servicemitarbeiterin fordert die Lohnnachzahlung von Fr. 2’338.65 brutto, abzüglich Sozialleistungen sowie eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung nach Art. 5 Abs. 3 und 4 Gleichstellungsgesetz von Fr. 21’655.50 (entsprich drei Schweizer Durchschnittslöhnen). Der Arbeitgeber bestreitet die Vorhalte der Klägerin vollumfänglich.
Die Schlichtungsstelle erachtet die geforderte Entschädigung als gerechtfertigt, da der Geschäftsführer selbst an den sexuellen Belästigungen beteiligt war.
Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 03/2020
In der Folge kündigt der Geschäftsführer der Servicemitarbeiterin. Während der Kündigungsfrist wird die Servicemitarbeiterin erneut durch Gäste körperlich und auch verbal belästigt, weil sie die Stelle verlassen wird. Mit der Zeit wird es der Servicemitarbeiterin zu viel und sie weigert sich an die Arbeitsstelle zurückzukehren. Sie erzählt dem stellvertretenden Geschäftsführer, dass sie sich belästigt fühle und sie es nicht mehr aushalte, so von den Gästen behandelt zu werden. Der Stellvertreter teilt dies dem Geschäftsführer und Gesellschafter mit, woraufhin dieser die Servicemitarbeiterin um Rückgabe der Schlüssel bittet.
Der Servicemitarbeiterin wird der letzte Lohn nur teilweise ausbezahlt und es wird zusätzlich ein Viertel des Monatslohnes abgezogen. Dieser Abzug wird von ihr nicht akzeptiert.
Die Servicemitarbeiterin fordert die Lohnnachzahlung von Fr. 2’338.65 brutto, abzüglich Sozialleistungen sowie eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung nach Art. 5 Abs. 3 und 4 Gleichstellungsgesetz von Fr. 21’655.50 (entsprich drei Schweizer Durchschnittslöhnen). Der Arbeitgeber bestreitet die Vorhalte der Klägerin vollumfänglich.
Die Schlichtungsstelle erachtet die geforderte Entschädigung als gerechtfertigt, da der Geschäftsführer selbst an den sexuellen Belästigungen beteiligt war.
Die Parteien können sich nicht einigen und die Schlichtungsbehörde stellt die Klagebewilligung aus.
Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 03/2020