Branche
Banques, assurances
Sexe
Femme
Base légale
Loi sur l’égalité
Mots-clés juridiques
Licenciement • Licenciement discriminatoire • Grossesse • Indemnité
Rapport de travail
Droit privé
Décisions
1 Décision 2021
Entrée en force
oui
Thurgovie Cas 48

Diskriminierende Kündigung einer Kadermitarbeiterin nach dem Mutterschaftsurlaub

Eine langjährige Kadermitarbeiterin einer Versicherungsgesellschaft informiert ihre Arbeitgeberin frühzeitig über ihre Schwangerschaft und die bevorstehende Abwesenheit. Gleichzeitig teilt sie der Arbeitgeberin mit, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub weiterhin mit 60 – 70% als Schadenleiterin tätig sein möchte. Ihr wird daraufhin mitgeteilt, dass sie mit einem solchen Pensum nur als Sachbearbeiterin, nicht aber in einer Kaderfunktion beschäftigt werden könne. Dies wird von der Kadermitarbeiterin nicht akzeptiert.
Vor der Niederkunft wird ein neuer Mitarbeiter als Leiter Schaden angestellt und der Kadermitarbeiterin wird eine Auflösungsvereinbarung mit finanzieller Entschädigung vorgeschlagen, da keine weitere Zusammenarbeit vorgesehen ist. Die Kadermitarbeiterin unterzeichnet diese Vereinbarung jedoch nicht. Nach dem Mutterschaftsurlaub kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis und gibt betriebliche und organisatorische Gründe an.
Die Kadermitarbeiterin fordert eine Entschädigung wegen diskriminierender, missbräuchlicher Kündigung. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung können sich die Parteien auf eine Entschädigung einigen.

Historique de la procédure

22.02.2021
Die Schlichtungsstelle erzielt einen Vergleich.
Eine Kadermitarbeiterin arbeitet seit mehreren Jahren als Leiterin Schaden und Mitglied des Kaders bei der Generalagentur einer grossen Versicherungsgesellschaft. Sie stellt die Abteilung neu auf, führt neue Prozesse ein und verhilft der Generalagentur, die Ziele des Hauptsitzes zu erreichen. Ihre Arbeit führt sie stets einwandfrei und zur vollen Zufriedenheit der Arbeitgeberin aus.
Als die Kadermitarbeiterin von ihrer Schwangerschaft erfährt, informiert sie ihre Arbeitgeberin frühzeitig über die bevorstehende Abwesenheit und teilt zugleich mit, dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub weiterhin ihre bisherige Tätigkeit als Schadenleiterin ausüben möchte, wenn möglich mit einem Pensum von 60 – 70%. Diesem Wunsch wird von der Arbeitgeberin aber nicht entsprochen.
Der Kadermitarbeiterin wird mitgeteilt, dass sie im Umfang von 60 – 70% als Schadensachbearbeiterin ohne Kaderfunktion arbeiten könne, da sich ein Teilzeit-Pensum nicht mit einer Führungsposition vereinbaren lasse. Zudem informiert die Arbeitgeberin die Kadermitarbeiterin darüber, dass jetzt schnellstmöglich ein neuer Schadenleiter gesucht und eingestellt werde. Die Kadermitarbeiterin erklärt daraufhin, dass sie nicht bereit sei, das Arbeitsverhältnis aufgrund ihrer Schwangerschaft aufzulösen oder gar ihre Position abzugeben. Dennoch schreibt die Arbeitgeberin daraufhin die Arbeitsstelle der Kadermitarbeiterin öffentlich aus und führt Bewerbungsgespräche. Dies, obwohl die Kadermitarbeiterin im weiterhin als Leiterin Schaden tätig ist und damit auch das Recht hat, im gleichen Umfang und Funktion nach der Schwangerschaft zurückzukehren. Die Kadermitarbeiterin hält gegenüber ihrer Arbeitgeberin fest, dass sei eine einseitige Anpassung des Arbeitsverhältnisses bzw. eine Degradierung allein aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht akzeptiere und weiterhin die Abteilung als Schadenleiterin führen werde.
Kurz vor der Niederkunft teilt die Arbeitgeberin der Kadermitarbeiterin mit, dass keine weitere Zusammenarbeit angestrebt werde und sie nach dem Mutterschaftsurlaub nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren könne. Der Kadermitarbeiterin wird eine Vereinbarung mit einer finanziellen Entschädigung vorgeschlagen. Die Kadermitarbeiterin weigert sich jedoch, diese Auflösungsvereinbarung zu unterzeichnen.
Nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis und macht als Kündigungsgrund betriebliche sowie organisatorische Gründe gelten.
Die Kadermitarbeiterin reicht ein Schlichtungsgesuch ein und fordert die Bezahlung einer Entschädigung wegen diskriminierender, missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von Fr. 30’300.00 netto zuzüglich Zins.

Die Parteien einigen sich auf eine Entschädigung von Fr. 18'000.00 brutto, ohne Anerkennung jeglicher Rechtspflichten und zur Vermeidung weitere strittiger Auseinandersetzung.

Schlichtungsstelle des Kantons Thurgau nach Gleichstellungsgesetz, 05/2020